31991L0662

Richtlinie 91/662/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Anpassung der Richtlinie 74/297/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens des Lenkrades und der Lenksäule bei Unfallstößen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0196


RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 1991

zur Anpassung der Richtlinie 74/297/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens des Lenkrades und der Lenksäule bei Unfallstössen an den technischen Fortschritt

(91/662/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten des Lenkrades und der Lenksäule bei Unfallstössen) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und des heutigen Standes der Technik ist es nunmehr angemessen, den Schutz des Fahrzeugführers durch Steuerung des Verhaltens von Lenkrad und Lenkanlage bei einem Frontalaufprall zu erhöhen, die Bestimmungen der Richtlinie 74/297/EWG an den neuesten Entwicklungsstand der einschlägigen Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa anzugleichen sowie einige weitere Verbesserungen einzuführen.

Angesichts der aus Unfällen gewonnenen Erfahrungen, die erkennen lassen, daß Lenkräder weich sein müssen, wenn das Gesicht des Fahrzeugführers nicht ernstlich verletzt werden soll, ist diese Richtlinie entsprechend zu ändern. Da es verschiedene Vorschläge für ein Prüfverfahren gibt, sollte die Kommission dem Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt bis 31. Dezember 1991 einen weiteren Vorschlag unterbreiten.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 74/297/EWG werden gemäß den Anhängen dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 an dürfen die Mitgliedstaaten

a) - weder einem Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzte Einrückung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (2) genannten Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Inbetriebnahme von Fahrzeugen untersagen

und als Grund hierfür die Lenkanlage nennen, wenn diese nach der Richtlinie 74/297/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung genehmigt worden ist;

b)

- weder dem Typ einer zum Einbau in ein Fahrzeug oder in Fahrzeuge bestimmten Lenkanlage die EWG-Bauartgenehmigung verweigern,

- noch das Inverkehrbringen von zum Einbau in ein Fahrzeug oder in Fahrzeuge bestimmten Lenkanlagen untersagen,

wenn diese Lenkanlage den Anforderungen der Richtlinie 74/297/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entspricht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 dürfen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge der Klasse M1, die keine Frontlenker sind,

- die in Artikel 10 Absatz 1 letzte Einrückung der Richtlinie 70/156/EWG genannte Bescheinigung nicht mehr ausstellen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

und als Grund hierfür die Lenkanlage nennen, wenn diese den Anforderungen der Richtlinie 74/297/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entspricht.

(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 dürfen die Mitgliedstaaten für Frontlenkerfahrzeuge der Klasse M1 und für alle Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Hoechstmasse von 1 500 kg

- die in Artikel 10 Absatz 1 letzte Einrückung der Richtlinie 70/156/EWG genannte Bescheinigung nicht mehr ausstellen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

und als Grund hierfür die Lenkanlage nennen, wenn diese den Anforderungen der Richtlinie 74/297/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entspricht.

(4) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 dürfen die Mitgliedstaaten für Lenkanlagentypen

- die in Artikel 10 Absatz 1 letzte Einrückung der Richtlinie 70/156/EWG genannte Bescheinigung nicht mehr ausstellen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

und als Grund hierfür die Lenkanlage nennen, wenn diese den Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4 des Anhangs I zur Richtlinie 74/297/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen.

(5) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 dürfen die Mitgliedstaaten die Erstinbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, in denen die Lenkanlage den Anforderungen der Richtlinie 74/297/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entspricht.

Dies gilt jedoch bis 1. Oktober 1997 nicht

- für ein Frontlenkerfahrzeug der Klasse M1 oder

- für ein Fahrzeug der Klasse N1 mit einer zulässigen Hoechstmasse von 1 500 kg oder

- für andere Fahrzeuge der Klasse M1 als Frontlenker hinsichtlich der Anforderungen gemäß Abschnitt 5.1 des Anhangs I (grösste senkrechte Verschiebung der Lenksäule).

(6) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von zum Einbau in ein Fahrzeug oder in Fahrzeuge bestimmten Lenkanlagen verbieten, wenn diese nicht die Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2, 5.3 und 5.4 des Anhangs I der Richtlinie 74/297/EWG in der von dieser Richtlinie geänderten Fassung erfuellen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 1991

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS, EWG-BETRIEBSERLAUBNIS, VORSCHRIFTEN, PRÜFUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER HERSTELLUNG

1.

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie betrifft das Verhalten der Lenkanlage von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer zulässigen Hoechstmasse von weniger als 1 500 kg mit Bezug auf den Schutz des Fahrzeugführers bei einem frontalen Zusammenstoß.

Fahrzeuge anderer Klassen können auf Wunsch des Herstellers ebenfalls nach dieser Richtlinie eine Betriebserlaubnis erlangen.

2.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

2.1.

"Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen" das Verhalten dieser Anlage unter der Einwirkung dreier Arten von Kräften, und zwar

2.1.1.

der durch einen frontalen Zusammenstoß hervorgerufenen Kräfte, die eine Rückwärtsverschiebung der Lenkanlage bewirken können,

2.1.2.

der auf die Massenträgheit des Kopfes des Fahrzeugführers zurückzuführenden Kräfte beim Aufprall auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage bei einem frontalen Zusammenstoß,

2.1.3.

der auf die Massenträgheit des Körpers des Fahrzeugführers zurückzuführenden Kräfte beim Aufprall auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage bei einem frontalen Zusammenstoß;

2.2.

"Fahrzeugtyp" eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere in folgendem liegen:

2.2.1.

Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs,

2.2.2.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG (ohne Fahrzeugführer);

2.3.

"Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" der vom Fahrzeugführer betätigte Teil der Lenkanlage, im allgemeinen das Lenkrad;

2.4.

"Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage", die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die sich in wesentlichen Merkmalen wie Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen nicht unterscheiden;

2.5.

"Bauartgenehmigung einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" die Genehmigung eines Typs einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage hinsichtlich des Schutzes von Kopf und Körper des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall;

2.6.

"Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs" ist die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Schutzes von Kopf und Körper des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage im Falle eines Aufpralls;

2.7.

"Universelle Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" eine Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die an mehr als einem Fahrzeugtyp angebracht werden kann, wobei Unterschiede in der Befestigung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an der Lenksäule das Aufprallverhalten der Betätigungseinrichtung nicht beeinflussen;

2.8.

"Luftsack" ein dehnbarer Sack, der mit Druckgas gefuellt wird und

2.8.1.

so ausgelegt ist, daß er den Fahrzeugführer bei einem Aufprall vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage schützt,

2.8.2.

aufgeblasen wird durch eine Vorrichtung, die bei Aufprall des Fahrzeugs in Tätigkeit gesetzt wird;

2.9.

"Lenkradkranz" den kreisähnlichen äusseren Ring des Lenkrades, den der Fahrzeugführer normalerweise beim Fahren mit der Hand umfasst;

2.10.

"Speiche" eine Stange, die den Lenkradkranz mit der Lenkradnabe verbindet;

2.11.

"Nabe" ist der Teil der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, der sich im allgemeinen in der Mitte befindet, die

2.11.1.

die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit der Lenkwelle verbindet,

2.11.2.

das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf die Lenkwelle überträgt;

2.12.

"Mittelpunkt der Lenkradnabe" den Punkt auf der Oberfläche der Nabe, der auf der Achse der Lenkwelle liegt;

2.13.

"Ebene der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage" bei einem Lenkrad die ebene Fläche, die den Lenkradkranz in zwei gleiche Teile zwischen dem Fahrzeugführer und dem Fahrzeugvorderteil trennt;

2.14.

"Lenkwelle das Bauteil, das das Drehmoment von der Betätigungseinrichtung auf das Lenkgetriebe überträgt;

2.15.

Lenksäule" das Gehäuse, das die Lenksäule umgibt;

2.16.

"Lenkanlage" die gesamte Einrichtung, die die Betätigungseinrichtung, die Lenksäule mit Zubehör, die Lenkwelle, das Lenkgetriebe sowie alle anderen Teile umfasst, die dazu bestimmt sind, bei Stössen gegen die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage zur Energieaufnahme beizutragen;

2.17.

"Fahrzeuginnenraum" der Raum zur Unterbringung der Insassen, der begrenzt wird durch Dach, Boden, Seitenwände, Türen, Fenster, Stirnwand und die Ebene der Kofferraumtrennwand oder die Ebene der Rückenlehne der hinteren Sitze;

2.18.

"Stoßkörper" der halbkugelförmige starre Prüfkopf mit einem Durchmesser von 165 mm gemäß Anhang IV Abschnitt 3;

2.19.

"R-Punkt" den Sitzplatzbezugspunkt gemäß Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG, geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG.

3.

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1.

Fahrzeugtyp

3.1.1.

Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall ist für den Fahrzeugtyp vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen.

3.1.2.

Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung folgendes beizufügen:

3.1.2.1.

eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs;

3.1.2.2.

Zeichnungen - in einem geeigneten Maßstab und mit ausreichender Genauigkeit - der Lenkanlage und ihrer Befestigung am Fahrgestell und Aufbau des Fahrzeugs;

3.1.2.3.

eine technische Beschreibung der Lenkanlage;

3.1.2.4.

Angabe der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs;

3.1.2.5.

gegebenenfalls der Nachweis, daß die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage nach 5.2 und 5.3 genehmigt worden ist.

3.1.3.

Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis durchführt, ist zur Verfügung zu stellen:

3.1.3.1.

für die Prüfungen gemäß 5.1 ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht;

3.1.3.2.

nach Wahl des Herstellers und in Absprache mit dem Technischen Dienst entweder ein zweites Fahrzeug oder die Teile des Fahrzeugs, die für die Prüfungen gemäß 5.2 und 5.3 wesentlich sind.

3.2.

Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage

3.2.1.

Der Antrag auf EWG-Bauartgenehmigung (hinsichtlich des Schutzes von Kopf und Körper des Fahrzeugführers vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage bei einem Aufprall) für den Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist vom Hersteller der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage oder seinem Beauftragten einzureichen.

3.2.2.

Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

3.2.2.1.

eine ausführliche Beschreibung des Typs der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage hinsichtlich der Struktur, der Abmessungen und der Werkstoffe;

3.2.2.2.

Zeichnungen - in einem geeigneten Maßstab und mit ausreichender Genauigkeit - der Lenkanlage und ihrer Befestigung am Fahrgestell und an der Struktur des Fahrzeugs.

3.3.3.

Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Bauartgenehmigung duchführt, ist eine ausreichende Anzahl von Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Verfügung zu stellen, sowie nach Wahl des Herstellers und in Absprache mit dem Technischen Dienst die Teile des Fahrzeugs, die für Prüfungen gemäß 5.2 und 5.3 wesentlich sind.

4.

EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

4.1.

Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ausreichen, ehe sie die Betriebserlaubnis erteilt.

4.2.

Eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Abschnitt 4.2.1 oder 4.2.2 ist dem EWG-Betriebserlaubnisbogen beizufügen, und zwar

4.2.1.

für Anträge nach 3.1 eine Bescheinigung gemäß Anhang V A,

4.2.2.

für Anträge nach 3.2 eine Bescheinigung gemäß Anhang V B.

5.

VORSCHRIFTEN

5.1

Bei Prüfung des (unbeladenen) Fahrzeugs in betriebsbereitem Zustand und ohne Prüfpuppe darf sich das obere Ende der Lenksäule und der Lenkwelle bei frontalem Stoß gegen ein festes Hindernis mit einer Geschwindigkeit von 48,3 km/h horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsachse um höchstens 12,7 cm nach hinten und 12,7 cm in vertikaler Richtung gegenüber einem durch den Stoß nicht beeinflussten Punkt des Fahrzeugs verschieben.

5.2.

Wir die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage von einem gegen diese Einrichtung geschleuderten Prüfkörper mit einer relativen Geschwindigkeit von mindestens 24,1 km/h gemäß dem Verfahren nach Anhang III getroffen, so darf die von der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf den Prüfkörper ausgeuebte Kraft 1111 daN nicht übersteigen.

5.3.

Wird die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage von einem gegen die Einrichtung geschleuderten Stoßkörper mit einer relativen Geschwindigkeit von mindestens 24,1 km/h gemäß dem Verfahren nach Anhang IV getroffen, so darf die Verzögerung des Stoßkörpers 80 g kumulativ bewertet nicht mehr als 3 Millisekunden einwirken. Die Verzögerung muß stets niedriger als 120 g bei CFC 600 Hz liegen.

5.4

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muß so beschaffen und eingebaut sein, daß

5.4.1.

vor der Prüfung nach 5.2 und 5.3 kein auf den Fahrzeugführer gerichteter Teil ihrer Oberfläche, der von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden kann, rauhe Stellen oder scharfe Kanten mit einem Krümmungsradius von weniger als 2,5 mm aufweist;

5.4.1.1.

nach den Prüfungen gemäß 5.2 und 5.3 der auf den Fahrzeugführer gerichtete Oberflächenteil der Lenkbetätigungseinrichtung keine scharfen oder rauhen Kanten aufweist, durch die die Verletzungsgefahr für den Fahrzeugführer erhöht werden könnte. Kleinere Sprünge oder Risse in der Oberfläche sind nicht in Betracht zu ziehen.

5.4.2.

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist so zu entwerfen, zu fertigen und einzubauen, daß an keinem Teil derselben, einschließlich der Betätigungseinrichtung für die akustische Warnanlage und der Zubehörteile, Kleidungsstücke oder Schmuck des Fahrzeugführers bei normalen Lenkbewegungen hängenbleiben können.

5.4.3.

Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage, die nicht als Teil der Originalausrüstung gedacht sind, müssen die Prüfvorschriften nach Anhang III Abschnitt 2.1.3 und Anhang IV Abschnitt 2.3 erfuellen.

5.4.4.

Für universelle Betätigungseinrichtungen der Lenkanlage gilt folgendes:

5.4.4.1.

Die Vorschriften müssen für sämtliche Winkelstellungen der Lenksäule erfuellt werden, wobei davon auszugehen ist, daß die Prüfung bei den (genehmigten) Fahrzeugtypen, für die die Einrichtungen bestimmt sind, wenigstens in der grössten und in der kleinsten Winkelstellung erfolgt.

5.4.4.2.

Die Vorschriften müssen bei sämtlichen möglichen Anordnungen des Stoßkörpers und des Prüfkörpers gegenüber der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage erfuellt werden, wobei davon auszugehen ist, daß die Prüfung an den genehmigten Fahrzeugtypen, für die die Einrichtungen bestimmt sind, zumindest in der mittleren Anordnung erfolgt. Wird eine Lenksäule verwendet, so muß diese von einem Typ sein, auf den die Bedingungen des "ungünstigsten Falls" zutreffen.

5.4.5.

Werden Adapter zur Anpassung eines einzigen Typs einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage an eine Reihe von Lenksäulen Anpassungsstücke verwendet und wird nachgewiesen, daß mit solchen Anpassungsstücken die Eigenschaften des Systems hinsichtlich der Energieaufnahme die gleichen sind, so dürfen alle Prüfungen mit einem Typ eines Anpassungsstückes durchgeführt werden.

6.

PRÜFUNGEN

6.1.

Die Prüfungen auf Einhaltung der Vorschriften nach Abschnitt 5 sind gemäß den in den Anhängen II, III und IV angegebenen Verfahren durchzuführen. Alle Messungen sind nach ISO 6487-1987 durchzuführen.

6.2.

Nach Belieben der Genehmigungsbehörden dürfen jedoch auch andere Prüfungsarten angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen ist den Genehmigungsunterlagen ein Bericht beizufügen, in dem die verwendeten Verfahren und erzielten Ergebnisse beschrieben sind.

7.

ÜBEREINSTIMMUNG DER HERSTELLUNG

7.1.

Im Falle einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp sind zum Zweck der Nachprüfung der Übereinstimmung der Herstellung hinreichend viele Lenkbetätigungseinrichtungen aus der laufenden Fertigung Stichproben zu unterziehen.

7.2.

Im Falle einer EWG-Bauartgenehmigung für den Typ einer Lenkbetätigungseinrichtung sind zum Zweck der Nachprüfung der Übereinstimmung der Herstellung hinreichend viele Lenkbetätigungseinrichtungen aus der laufenden Fertigung Stichproben zu unterziehen.

7.3.

Im allgemeinen sind diese Nachprüfungen auf die Abmessungen zu beschränken. Sofern es sich jedoch als notwendig erweist, sind die Fahrzeuge oder die Lenkbetätigungseinrichtungen den Prüfungen gemäß Abschnitt 5 zu unterziehen.

ANHANG II

PRÜFUNG BEI FRONTALEM STOSS GEGEN EIN FESTES HINDERNIS

1.

ZWECK

Diese Prüfung dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den in Abschnitt 5.1 des Anhangs I genannten Vorschriften entspricht.

2.

AUFBAU, PRÜFVERFAHREN UND MESSGERÄTE

2.1.

Prüfgelände

Das Prüfgelände muß groß genug sein, um der Anlaufstrecke, dem festen Hindernis und den Prüfeinrichtungen Raum zu bieten. Der letzte Teil der Prüfstrecke muß auf mindestens 5 m vor dem Hindernis horizontal (Neigung weniger als 3 %, gemessen über eine Länge von 1 m), eben und glatt sein.

2.2.

Hindernis

Das Hindernis muß aus einem Stahlbetonblock mit einer Mindestbreite von 3 m vorn und einer Mindesthöhe von 1,5 m bestehen. Es muß von solcher Dicke sein, daß seine Masse mindestens 70 t ist. Seine Vorderfläche muß eben und senkrecht sein und im rechten Winkel zur Achse der Anlaufstrecke stehen. Es muß mit 19 mm ± 1 mm starken Sperrholzplatten bedeckt sein, die in gutem Zustand sein müssen. Zwischen der Sperrholzplatte und dem Hindernis darf sich ein innerer Aufbau aus einer mindestens 25 mm dicken Stahlplatte befinden. Ein Hindernis mit anderen Merkmalen darf ebenfalls benutzt werden, sofern die Aufprallfläche grösser als der vordere Crash-Bereich des zu prüfenden Fahrzeugs ist und das Hindernis gleichwertige Ergebnisse erzielen lässt.

2.3.

Antrieb des Fahrzeugs

Im Augenblick des Aufpralls darf das Fahrzeug nicht mehr gelenkt oder angetrieben werden. Es muß das Hindernis auf einer senkrecht zu diesem verlaufenden Linie erreichen; seine maximale seitliche Abweichung zwischen der senkrechten Mittellinie der Stirnseite des Fahrzeugs und der senkrechten Mittellinie des Hindernisses von ± 30 cm ist zulässig.

2.4.

Zustand des Fahrzeugs

2.4.1.

Zur Prüfung muß das Fahrzeug entweder mit allen Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die zu seiner Leermasse gehören, versehen sein oder sich in einem Zustand befinden, wo diese Anforderung insoweit berücksichtigt ist, als die für den Fahrzeuginnenraum und die Massenverteilung des gesamten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand relevanten Teile und Ausrüstungsgegenstände betroffen sind. Auf Wunsch des Herstellers darf das Fahrzeug in Abweichung der Bestimmung von 5.1 des Anhangs I zur Prüfung mit Puppen besetzt werden, vorausgesetzt, daß diese zu keinem Zeitpunkt die Bewegungen der Lenkanlage behindern. Die Masse der Puppen ist bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen.

2.4.2.

Wird das Fahrzeug von aussen angetrieben, ist das Kraftstoffversorgungssystem zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens mit einer nichtbrennbaren Flüssigkeit von einer Dichte zwischen 0,7 und 1 zu fuellen. Alle übrigen Systeme (Bremsfluessigkeitsbehälter, Kühlsystem usw.) dürfen leer sein.

2.4.3.

Wird das Fahrzeug von seinem eigenen Motor angetrieben, muß der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % gefuellt sein. Alle übrigen Flüssigkeitsbehälter sind bis zur Grenze ihres Fassungsvermögens zu fuellen.

Falls der Hersteller dies wünscht und der Technische Dienst damit einverstanden ist, darf die Kraftstoffzufuhr zum Motor aus einem Zusatztank mit geringem Fassungsvermögen erfolgen. In diesem Fall ist der normale Kraftstoffbehälter auf mindestens 90 % seines Fassungsvermögens mit einer nichtbrennbaren Flüssigkeit von einer Dichte zwischen 0,7 und 1 zu fuellen.

2.4.4.

Auf Verlangen des Herstellers darf der für die Prüfungen zuständige Technische Dienst zulassen, daß es sich bei dem zu prüfenden Fahrzeug um dasselbe handelt, das zur Durchführung von Prüfungen nach anderen EWG-Richtlinien verwendet wird, einschließlich von Prüfungen, durch die sein Aufbau beschädigt werden kann.

2.5.

Geschwindigkeit beim Aufprall

Die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Aufpralls muß zwischen 48,3 km/h und 53,1 km/h liegen. Wurde die Prüfung jedoch bei höheren Geschwindigkeiten durchgeführt und erfuellt das Fahrzeug auch dann noch die hier festgelegten Vorschriften, gilt die Prüfung als bestanden.

2.6.

Meßgeräte

Das zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit gemäß Abschnitt 2.5 verwendete Gerät muß eine Anzeigegenauigkeit von 1 % haben.

3.

ERGEBNISSE

3.1.

Zur Bestimmung der Rückwärts- und Aufwärtsverschiebung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist während des Stoßvorgangs eine Aufzeichnung (¹) der Änderung der Entfernung - waagerecht (²) und parallel zur Längsächse des Fahrzeugs und senkrecht in der im rechten Winkel zu dieser Achse verlaufenden Projektion gemessen - zwischen dem oberen Ende der Lenksäule (und Lenkwelle) und einem Punkt des Fahrzeugs zu machen, der von dem Aufprall nicht beeinflusst wird. Der sich aus der Aufzeichnung ergebende grösste Wert dieser Veränderung gilt als Wert für die Rückwärtsverschiebung.

3.2.

Nach der Prüfung sind die Schäden am Fahrzeug in einem Prüfbericht zu beschreiben; es ist wenigstens je eine Photographie von nachstehenden Ansichten des Fahrzeugs zu machen:

3.2.1.

Seitenansicht (rechts und links),

3.2.2.

Vorderansicht,

3.2.3.

Ansicht von unten,

3.2.4.

Ansicht des betroffenen Bereichs im Insassenraum.

4.

KORREKTURFAKTOREN

4.1.

Schreibweise

v:

aufgezeichnete Geschwindigkeit in km/h;

mo:

Masse des Prototyps in dem Zustand gemäß Abschnitt 2.4 dieses Anhangs;

m1:

Masse des Prototyps einschließlich der Prüfgeräte;

do:

während des Stoßvorgangs gemäß Abschnitt 3.1 dieses Anhangs gemessene Änderung der Entfernung;

d1:

zur Festlegung der Prüfergebnisse verwendete Änderung der Entfernung;

K1

= der grössere der Werte von (48,3/V)2 und 0,83;

K2

= der grössere der Werte von mo/m1 und 0,8.

4.2.

Der korrigierte Änderungswert D1 zur Nachprüfung, ob der Prototyp die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellt, wird nach folgender Gleichung errechnet:

D1 = Do 7 K1 7 K2

4.3.

Eine Prüfung bei frontalem Stoß gegen ein festes Hindernis ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein mit dem Prototyp im Sinne von Abschnitt 2.2 des Anhangs I identisches Fahrzeug handelt, dessen Masse m1 aber grösser als mo ist; in diesem Fall darf der Wert für m1 jedoch nicht das 1,25fache von mo übersteigen und muß aus dem sich nach der Gleichung D2 = (m1 7 D1) geteilt durch mo aus dem Änderungswert D1 ergebenden korrigierten Änderungswert D2 hervorgehen, daß das neue Fahrzeug weiterhin den Anforderungen nach Abschnitt 5 des Anhangs I entspricht.

5.

GLEICHWERTIGE VERFAHREN

5.1.

Andere Prüfverfahren können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden, sofern deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall ist den Genehmigungsunterlagen ein Bericht beizufügen, in dem das angewandte Verfahren, die erzielten Ergebnisse oder die Gründe für die Nichtdurchführung der Prüfung beschrieben sind.

5.2.

Für den Nachweis der Gleichwertigkeit des Alternativverfahrens ist der Hersteller oder sein Beauftragter zuständig, der die Anwendung eines solchen Verfahrens wünscht.

(¹) Die Aufzeichnung darf durch Messungen von Hoechstwerten ersetzt werden.

(²) "Horizontal" ist hier mit Bezug auf den Fahrzeuginnenraum beim stehenden Fahrzeug vor der Prüfung und nicht mit Bezug auf den Raum während der Fortbewegung des Fahrzeugs gegenüber dem Erdboden zu verstehen, "vertikal" bedeutet soviel sie senkrecht von der Horizontalen nach oben.

ANHANG III

PRÜFKÖRPER-TEST

1.

ZWECK

Diese Prüfung dient der Feststellung, ob das Fahrzeug den in Abschnitt 5.2 des Anhangs I genannten Vorschriften entspricht.

2.

AUFBAU, PRÜFVERFAHREN UND MESSGERÄTE

2.1.

Anordnung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage

2.1.1.

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist in den vorderen Teil (Vorbau) des Fahrzeugs einzubauen, den man dadurch erhält, daß man den Aufbau auf der Höhe der Vordersitze quer durchschneidet, wobei Dach, Windschutzscheibe und Türen weggelassen werden können. Dieser Teil ist so auf dem Prüfstand zu befestigen, daß er sich unter der Stosseinwirkung des Prüfkörpers nicht verschiebt. Die Toleranz des Einbauwinkels der Betätigungseinrichtung beträgt ± 2o gegenüber dem konstruktiv festgelegten Winkel.

2.1.2.

Jedoch kann auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf einen Rahmen aufgebaut werden, der die Befestigung der Lenkanlage simuliert, und zwar unter der Voraussetzung, daß im Vergleich mit der tatsächlichen Baugruppe "Vorderteil des Fahrzeugs/Lenkanlage" die Prüfgruppe "Rahmen/Lenkanlage"

2.1.2.1.

die gleiche geometrische Anordnung aufweist und

2.1.2.2.

eine grössere Gestaltfestigkeit besitzt.

2.1.3.

Aufbau der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage für den Fall, daß lediglich diese Einrichtung genehmigt werden soll.

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist mit ihrer kompletten Ausstattung zu prüfen. Zwischen ihr und dem Prüfstand muß ein Freiraum von wenigstens 100 mm bestehen. Die Lenkwelle ist mit dem Prüfstand so zu befestigen, daß sie sich unter der Stosseinwirkung nicht bewegt (siehe Abbildung 2).

2.2.

Einstellung der Lenkanlage für die Prüfungen

2.2.1.

Für die erste Prüfung ist die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage so zu drehen, daß ihre starrste Speiche direkt vor dem Berührungspunkt mit dem Prüfkörper liegt; handelt es sich bei der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage um ein Lenkrad, so ist die Prüfung zu wiederholen, wobei der biegsamste Teil des Lenkradkranzes vor diesem Berührungspunkt liegt. Ist die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage verstellbar, sind beide Prüfungen in der Mittelstellung durchzuführen.

2.2.2.

Ist das Fahrzeug mit einer Einrichtung für die Einstellung der Neigung und Lage des Lenkrades ausgerüstet, so ist die Prüfung durchzuführen, wenn sich das Lenkrad in der vom Hersteller angegebenen und von dem Prüflaboratorium unter dem Gesichtspunkt der Energieaufnahme für repräsentativ angesehenen normalen Benutzungsstellung befindet.

2.2.3.

Ist die Lenkanlage mit einem Luftsack ausgerüstet, muß die Prüfung bei gefuelltem Luftsack durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers darf die Prüfung mit Einverständnis des Technischen Dienstes auch bei ungefuelltem Luftsack durchgeführt werden.

2.3.

Prüfkörper

Der Prüfkörper muß in Form, Abmessungen, Masse und Merkmalen mit den Angaben in der Anlage zu diesem Anhang übereinstimmen.

2.4.

Messung der Kräfte

2.4.1.

Es ist die grösste Kraft zu messen, die waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsachse auf den Prüfkörper infolge des Stosses gegen die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage wirkt.

2.4.2.

Diese Kraft kann mittelbar oder unmittelbar gemessen oder aus den während der Prüfung aufgezeichneten Messungen errechnet werden.

2.5.

Antrieb des Prüfkörpers

2.5.1.

Es kann jede Antriebsart benutzt werden, sofern der Prüfkörper, wenn er auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auftrifft, von allen Verbindungen mit der Antriebsvorrichtung frei ist. Der Prüfkörper muß die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf einer annähernd geraden Bahn parallel zur Längsachse des Fahrzeugs treffen.

2.5.2.

Der mit einem besonderen Kennzeichen versehene H-Punkt des Prüfkörpers ist so einzujustieren, daß er vor dem Aufprall in der durch den vom Fahrzeughersteller angegebenen R-Punkt verlaufenden horizontalen Ebene liegt.

2.6.

Geschwindigkeit

Der Prüfkörper muß mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h + 1,2/- 0 km/h auf die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage aufprallen. Wurde die Prüfung jedoch bei einer höheren Geschwindigkeit durchgeführt und hat die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auch dann noch die hier festgelegten Vorschriften erfuellt, gilt die Prüfung als bestanden.

2.7.

Meßgeräte

2.7.1.

Die Instrumente zur Aufzeichnung der in Abschnitt 5.2 von Anhang I dieser Richtlinie genannten Meßwerte müssen folgende Meßgenauigkeit aufweisen:

2.7.1.1.

Geschwindigkeit des Prüfkörpers: innerhalb 2 %,

2.7.1.2.

Zeitaufzeichnung: innerhalb 1/1 000 S.

2.7.1.3.

Der Beginn des Aufpralls (Punkt 0) im Augenblick der ersten Berührung des Prüfkörpers mit der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muß auf den Aufzeichnungen und Filmen für die Auswertung der Prüfung erkennbar sein.

2.7.1.4.

Messung der Kraft

Die Meßgeräte müssen den Vorschriften von ISO 6487-1987 entsprechen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

2.7.1.4.1.

Bei in die Lenkanlage eingebauten Kraftaufnehmern muß die Kanalamplitudenklasse 1 960 daN (2 000 kg) und die Kanalfrequenzklasse 600 Hz betragen.

2.7.1.4.2.

Bei in den Prüfkörpern eingebauten Beschleunigungsaufnehmern oder Kraftaufnehmern gilt folgendes:

Zwei in die gleiche Richtung wirkende Beschleunigungsaufnehmer sind symmetrisch in der Querebene des Schwerpunktes des Prüfkörpers anzuordnen. Die Kanalamplitudenklasse muß 60 g, die Kanalfrequenzklasse 180 Hz betragen. Andere Verfahren hinsichtlich der Anzahl und der Anordnung der Beschleunigungsaufnehmer sind zulässig, z. B. durch Aufteilung der Prüfeinrichtung in einzelne Teile, in deren Schwerpunkt Beschleunigungsaufnehmer so angeordnet sind, daß sie die Beschleunigung in einer horizontalen und zur Längsachse des Fahrzeugs parallelen Richtung messen.

Die resultierende Kraft ist diejenige, welche dem Maximum der Summe der Kräfte entspricht, die für jeden Teil des Prüfkörpers berechnet oder direkt gemessen wurden.

2.8.

Umgebungstemperatur: auf 20 oC ± 5 oC stabilisiert

3.

ERGEBNISSE

3.1.

Nach der Prüfung ist der an der Lenkanlage entstandene Schaden festzustellen und in einem Prüfbericht zu beschreiben; der Bereich "Betätigungseinrichtung der Lenkanlage/Lenksäule/Instrumententafel" ist mindestens von einer Seite und von vorn zu fotografieren.

3.2.

Der Hoechstwert der Kraft ist gemäß Abschnitt 2.4 zu messen oder zu errechnen.

Anlage PRÜFKÖRPER

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?aa8N>(Masse: 34 kg - 36 kg. Prüfkörper, der den Rumpfabmassen von 50 % der Bevölkerung entspricht)

<?äVS1><?Þ><?aa4L"ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

KOPFFORM-PRÜFUNG

1.

ZWECK

Anhand dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage den Anforderungen gemäß Abschnitt 5.3 des Anhangs I genügt.

2.

PRÜFEINRICHTUNG, PRÜFVERFAHREN UND MESSGERÄTE

2.1.

Allgemeines

2.1.1.

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist mit ihrer kompletten Ausstattung zu prüfen.

2.1.2.

Ist die Lenkanlage mit einem Luftsack ausgerüstet, muß die Prüfung bei gefuelltem Luftsack durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers darf die Prüfung mit Einverständnis des Technischen Dienstes auch bei ungefuelltem Luftsack durchgeführt werden.

2.2.

Aufbau der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage für den Fall, daß diese Einrichtung in Verbindung mit der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug genehmigt werden soll

2.2.1.

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist in den vorderen Teil des Fahrzeugs einzubauen, den man dadurch erhält, daß man den Aufbau auf der Höhe der Vordersitze quer durchschneidet, wobei Dach, Windschutzscheibe und Türen weggelassen werden können.

Dieser Teil ist so auf dem Prüfstand zu befestigen, daß er sich unter der Stosseinwirkung des Prüfkörpers nicht verschiebt. Die Toleranz des Einbauwinkels der Betätigungseinrichtung beträgt ± 2o gegenüber dem konstruktiv festgelegten Winkel.

2.2.2.

Jedoch kann auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage auf einen Rahmen aufgebaut werden, der die Befestigung der Lenkanlage simuliert, und zwar unter der Voraussetzung, daß im Vergleich mit der tatsächlichen Baugruppe "Vorderteil des Fahrzeugs/Lenkanlage" die Prüfgruppe "Rahmen/Lenkanlage"

2.2.2.1.

die gleiche geometrische Anordnung aufweist und

2.2.2.2.

eine grössere Gestaltfestigkeit besitzt.

2.3.

Aufbau der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage für den Fall, daß lediglich diese Einrichtung genehmigt werden soll

Die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage ist mit ihrer kompletten Ausstattung zu prüfen. Zwischen ihr und dem Prüfstand muß ein Freiraum von wenigstens 100 mm bestehen. Die Lenkwelle ist mit dem Prüfstand so zu befestigen, daß sie sich unter der Stosseinwirkung nicht bewegt (siehe Abbildung 2).

2.3.1.

Auf Antrag des Herstellers darf die Prüfung jedoch auch zu den unter 2.2 erwähnten Bedingungen durchgeführt werden. In diesem Falle gilt die Genehmigung für den Einbau in im einzelnen festgelegten Fahrzeugtypen.

3.

PRÜFEINRICHTUNG

3.1.

Diese Einrichtung besteht aus einem linear voll geführten Stoßkörper mit einer Masse von 6,8 kg.

3.2.

Die Kopfform ist mit zwei Beschleunigungsaufnehmern und einem Geschwindigkeitsmesser auszustatten, die in der Lage sind, die Werte in Stoßrichtung zu messen.

3.3.

Meßgeräte

3.3.1.

Die Meßgeräte müssen der ISO-Norm 6487-1987 entsprechen. Sie müssen ferner nachstehende technische Merkmale aufweisen:

3.3.2.

Beschleunigung

Kanalamplitudenklasse 150 g,

Kanalfrequenzklasse 600 Hz

3.3.3.

Geschwindigkeit

Meßgenauigkeit ± 1 %

3.3.4.

Zeitaufzeichnung

Die Geräte müssen es gestatten, daß der Vorgang während seiner ganzen Dauer aufgezeichnet wird und die ermittelten Werte sich auf 1/1 000 Sekunde genau ablesen lassen. Der Beginn des Aufpralls ist bei erster Berührung zwischen Stoßkörper und Betätigungseinrichtung der Lenkanlage in den Aufzeichnungen zur Auswertung der Prüfergebnisse anzugeben.

4.

PRÜFVERFAHREN

4.1.

Die Ebene der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage muß senkrecht zur Aufprallrichtung verlaufen.

4.2.

Hoechstens vier und mindestens drei Stellungen werden bei jedem Typ einer Betätigungseinrichtung der Lenkanlage einer Aufprallprüfung unterzogen. Für jede Aufprallprüfung ist eine neue Betätigungseinrichtung der Lenkanlage zu nehmen. Bei den nacheinander erfolgenden Aufprallprüfungen muß sich die Mittellinie des Prüfkörpers in einer Linie mit einem der nachstehend genannten Punkte befinden:

4.2.1.

dem Mittelpunkt der Nabe der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage;

4.2.2.

dem Punkt, an dem die steifste oder verstärkteste Speiche die Innenkante des Lenkradkranzes berührt;

4.2.3.

der Mitte des kürzesten, nicht verstärkten speichenlosen Teiles des Lenkradkranzes;

4.2.4.

auf Wunsch der Genehmigungsbehörde an einer Stelle der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die den ungünstigsten Fall darstellt.

4.3.

Der Stoßkörper muß die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h treffen; diese Geschwindigkeit wird entweder durch die reine Fortbewegungsenergie oder durch Verwendung einer zusätzlichen Antriebsanlage erreicht.

5.

ERGEBNISSE

5.1.

Bei Prüfungen nach dem hier genannten Verfahren gilt der Verzögerungswert des Prüfkörpers als Mittelwert bei zeitgleicher Ablesung der beiden Verzögerungsaufnehmer.

6.

GLEICHWERTIGE VERFAHREN

6.1.

Andere Prüfverfahren können von der zuständigen Genehmigungsbehörde zugelassen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall ist den Genehmigungsunterlagen ein Bericht beizufügen, in welchem das angewandte Verfahren und die erzielten Ergebnisse beschrieben sind.

6.2.

Für den Nachweis der Gleichwertigkeit des Alternativverfahrens ist der Hersteller oder sein Beauftragter zuständig, der die Anwendung eines solchen Verfahrens wünscht.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE DYNAMISCHE ELASTIZITÄT ZWISCHEN LENKWELLE

UND PRÜFSTAND

(Abbildungen 1 und 2)

<?äFN15,>(Abbildung 1)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Abbildung 2)

<?äFN18>Unter einer Belastung von 800 daN und einem Drehmoment von 160 m.daN im Punkt B muß die Verschiebung <?ß>gegenüber dem Punkt A in jeder Richtung kleiner als 2 mm sein.

<?aa4L><?äVS1><?Þ"ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V A

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP MIT BEZUG AUF DAS VERHALTEN DER LENKANLAGE BEI UNFALLSTÖSSEN (Richtlinie 91/662/EWG zur Änderung der Richtlinie 74/297/EWG) (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

Bezeichnung der Behörde

Bezeichnung der Behörde

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis: ............................ Nummer der Erweiterung der Betriebserlaubnis .

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Kraftfahrzeugs: .

2. Typ des Kraftfahrzeugs: .

3. Name und Anschrift des Herstellers: .

.

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

.

.

5. Kurze Beschreibung der Lenkanlage und der Bauteile des Fahrzeugs, die dazu dienen, den Fahrzeugführer im Fall eines Unfallstosses vor der Lenkanlage zu schützen: .

.

.

.

6. Masse des Fahrzeugs während der Prüfung

Vorderachse: .

Hinterachse: .

Insgesamt: .

7. Fahrzeug zur Betriebserlaubnis vorgeführt am: .

8. Mit der Duchführung der Prüfungen beauftragter Technischer Dienst: .

.

9. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes: .

10. Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes: .

11. Die EWG-Betriebserlaubnis wird erteilt/versagt (¹)

12. Ort: .

13. Datum: .

14. Unterschrift: .

15. Folgende Unterlagen, die die Nummer der vorgenannten Betriebserlaubnis tragen, sind beigefügt:

.......... Fotos und/oder Zeichnungen, wonach sich der Grundtyp (die Grundtypen) und gegebenenfalls die unter den Anwendungsbereich dieser Betriebserlaubnis fallenden Varianten erkennen lässt (lassen),

.......... Prüfbericht(e).

(¹) Unzutreffendes streichen.

ANHANG V B

ANHANG ZUR EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR DEN TYP EINER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNG DER LENKANLAGE MIT BEZUG AUF DEN SCHUTZ DES FAHRZEUGFÜHRERS VOR DER LENKANLAGE BEI UNFALLSTÖSSEN (Richtlinie 91/662/EWG zur Änderung der Richtlinie 74/297/EWG) (Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

Bezeichnung der Behörde

Bezeichnung der Behörde

Nummer der EWG-Bauartgenehmigung: ..................... Nummer der Erweiterung der Betriebserlaubnis .

1. Bezeichnung oder Handelsmarke des Typs der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage: .

.

2. Name und Anschrift des Herstellers: .

.

3. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

.

.

4. Fahrzeugtyp(en), für den (die) Betätigungseinrichtung der Lenkanlage bestimmt ist: .

.

5. Kurzbeschreibung der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen: .

.

.

6. Betätigungseinrichtung der Lenkanlage zur Genehmigung vorgeführt am: .

7. Mit der Durchführung der Prüfungen beauftragter Technischer Dienst: .

8. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes: .

9. Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes: .

10. Bauartgenehmigung erteilt/versagt (¹)

11. Ort: .

12. Datum: .

13. Unterschrift: .

14. Folgende Unterlagen, die die Nummer der vorgenannten Betriebserlaubnis tragen, sind beigefügt:

.......... Fotos und/oder Zeichnungen, wonach sich der Grundtyp (die Grundtypen) und gegebenenfalls die unter den Anwendungsbereich dieser Betriebserlaubnis fallenden Varianten erkennen lässt (lassen),

.......... Prüfbericht(e).

(¹) Unzutreffendes streichen.