31991L0659

Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest)

Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1991 S. 0036 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0193


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (91/659/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/339/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2a, eingeführt durch die Richtlinie 89/678/EWG (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten kann durch Freisetzung von Fasern Asbestose, Mesotheliome und Lungenkrebs verursachen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung sollten daher den strengstmöglichen Beschränkungen unterliegen.

Gemäß Richtlinie 83/478/EWG des Rates (4) zur fünften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Krokydolith-Asbestfasern und Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, mit drei Ausnahmen verboten. Diese Richtlinie enthält ferner obligatorische Kennzeichnungsvorschriften für alle asbestfaserhaltigen Produkte.

Gemäß Richtlinie 85/610/EWG des Rates (5) zur siebten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern in Spielzeug, Stoffen und Zubereitungen, die aufgesprüht oder aufgespritzt werden, Fertigerzeugnissen in Pulverform, Raucherartikeln, katalytischen Heizgeräten und Anstrichstoffen untersagt.

Eine wirksamere Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Asbestfasern ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig, zumal es für bestimmte Verwendungszwecke Ersatzprodukte gibt, die aufgrund von Risikoanalysen als weniger gefährlich gelten.

Ein wirksames Mittel zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist das Verbot der Verwendung bestimmter Fasern wie Amphibolasbest, die nach Angaben wissenschaftlicher Quellen besonders gefährlich sind. Aus praktischen Gründen kann ein derartiges Verbot zur Zeit nicht auf in der Natur vorkommende Stoffe wie Erze und Sand ausgedehnt werden, die von Natur aus mit Asbestfasern verunreinigt sind.

Ein Faserbeständigkeitstest zur Beurteilung der Gefahren bestimmter asbesthaltiger Produkte steht noch nicht allgemein zur Verfügung. Dennoch sollten Produkte gefördert werden, die das Gesamtrisiko für Mensch und Umwelt verringern.

Die Richtlinie 91/382/EWG des Rates (6) ändert die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG).

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Hemmnisse für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird hiermit, wie im Anhang zu dieser Richtlinie dargelegt, an den technischen Fortschritt angepasst.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis und wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 1993 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Rechtsvorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Rechtsvorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1991 Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (2) ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64. (3) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24. (4) ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 33. (5) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1. (6) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 16.

ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird Nummer 6 wie folgt ersetzt:

"6.1. Krokydolith, CAS Nr. 12001-28-4

Amosit, CAS Nr. 12172-73-5

Anthophyllit Asbest, CAS Nr. 77536-67-5

Aktinolith Asbest, CAS Nr. 77536-66-4

Tremolit Asbest, CAS Nr. 77536-68-6 6.1. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird untersagt. 6.2. Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5 6.2. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, wird untersagt für:

a) Spielzeug;

b) Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, aufgesprüht zu werden;

c) Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel verkauft werden;

d) Raucherartikel wie Tabakpfeifen und Zigarrenspitzen;

e) katalytische Filter und Isoliervorrichtungen, die zum Einbau in Heizgeräte bestimmt sind, die mit Flüssiggas betrieben werden;

f) Anstrichstoffe;

g) Filter für Flüssigkeiten.

Von diesem Verbot sind bis zum 31. Dezember 1994 Filter zur medizinischen Verwendung ausgenommen;

h) Strassenbeschichtungsmaterial mit einem Fasergehalt von mehr als 2 %;

i) Mörtel, Schutzbeschichtungen, Füll-, Dichtungs- und Fugenmassen, Mastixharz, Klebstoffe, sowie Pulver und Appreturen für Dekorationszwecke;

j) Isolations- und Schallschutzmaterialien mit einer Dichte von weniger als 1 g/cm3;

k) Luftfilter und bei der Beförderung, Verteilung und Verwendung von Erd- und Stadtgas verwendete Filter;

l) Fußbodenbeläge und Wandverkleidungen;

m) Textilfertigerzeugnisse, soweit sie nicht gegen Faserfreisetzung behandelt sind. Von diesem Verbot sind bis zum 31. Dezember 1998 Membranen für Elektrolyseprozesse ausgenommen;

n) Dachpappe.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur gestattet, wenn die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anhang II der Richtlinie 76/769/EWG tragen."