31991L0632

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1991 zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/632/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 338 vom 10/12/1991 S. 0023 - 0024


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1991 zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/632/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 19, 20 und 21,

Deutschland und Dänemark haben für einige Stoffe eine Änderung der Kennzeichnung gefordert und dies gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG der Kommission mitgeteilt.

Eine Prüfung der Liste gefährlicher Stoffe im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG hat ergeben, daß diese dem gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand anzupassen ist.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Sektor der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Einträge in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzen die entsprechenden Einträge in Anhang I der obengenannten Richtlinie.

2. Die Einträge in Anhang II der vorliegenden Richtlinie werden zu Anhang I der obengenannten Richtlinie hinzugefügt.

3. Die Einträge, deren EG-Nummern in Anhang III der vorliegenden Richtlinie aufgefügt sind, werden in Anhang I der obengenannten Richtlinie gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1991 Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.

ANHANG I, ANHANG II und ANHANG III

Diese Anhänge werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 338 A veröffentlicht.

(Siehe "Hinweis" auf der dritten Umschlagseite dieses Amtsblatts)