Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1991 S. 0033 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0202
RICHTLINIE DES RATES vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (91/630/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Sämtliche Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluß 78/923/EWG (4) ebenfalls genehmigt und die Genehmigungsurkunde hinterlegt. Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 20. Februar 1987 zu einer Politik zur Sicherung einer angemessenen Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere (5) aufgefordert, Vorschläge für Mindestanforderungen für den Schutz von Schlachtschweinen in Intensivhaltungen zu unterbreiten. Schweine sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Die Schweinehaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft und eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen. Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastschweinen festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten. Es ist geboten, daß Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage eines Berichts des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses die wissenschaftlichen Forschungen über das bzw. die für eine artgerechte Schweinehaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind 1. "Schweine": Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke; 2. "Eber": geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 3. "Jungsauen": geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf; 4. "Sauen": weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 5. "säugende Sauen": weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel; 6. "trockengestellte und trächtige Muttertiere": Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase; 7. "Saugferkel": Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 8. "Absatzferkel": abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 9. "Mastschweine/Zuchtläufer": Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; 10. "zuständige Behörde": die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG (6). Artikel 3 Die Mitgliedstaaten sorgen für folgendes: 1. - Ab 1. Januar 1994 müssen alle neu erbauten bzw. wiederaufgebauten und/oder alle nach diesem Zeitpunkt erstmals in Benutzung genommenen Betriebe mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen: Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche, die jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in Gruppenhaltung zur Verfügung stehen muß, muß mindestens folgende Grösse haben: - 0,15 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von bis zu 10 kg, - 0,20 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 10 bis 20 kg, - 0,30 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 20 bis 30 kg, - 0,40 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 30 bis 50 kg, - 0,55 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 50 bis 85 kg, - 0,65 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 85 bis 110 kg, - 1,00 m² bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von über 110 kg. - Ab 1. Januar 1998 müssen die vorstehenden Mindestanforderungen für alle Betriebe gelten. 2. Der Bau oder die Herrichtung von Anlagen, in denen Sauen und Jungsauen angebunden werden, muß nach dem 31. Dezember 1995 untersagt sein. Die Benutzung von vor dem 1. Januar 1996 gebauten Anlagen, die den Anforderungen nach Nummer 1 nicht genügen, kann jedoch von der zuständigen Behörde anhand der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 für einen Zeitraum weiter gestattet werden, der in keinem Fall den 31. Dezember 2005 überschreitet. Dieser Artikel gilt nicht für Betriebe mit weniger als sechs Schweinen bzw. fünf Sauen mit ihren Saugferkeln. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen für die Haltung von Schweinen in Einklang mit den im Anhang festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen. Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten kann jedoch bis zum 30. Juni 1995 Ausnahmen von Kapitel I Nummern 3, 5, 8 und 11 des Anhangs zulassen. (2) Darüber hinaus legt die Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Benehmen mit den Mitgliedstaaten in Form einer Empfehlung etwaige zusätzliche Mindestanforderungen fest, die die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ergänzen. Artikel 5 Die Vorschriften des Anhangs können nach dem Verfahren des Artikels 10 geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Artikel 6 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Oktober 1997 einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht über das oder die besten Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Schweinehaltung in gesundheitlicher, tierzuechterischer, physiologischer und verhaltensmässiger Hinsicht erfuellt sind, sowie über die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Systeme. In diesem Bericht ist insbesondere zu berücksichtigen, wie Sauen in verschieden grossen räumlichen Einheiten sowie in Gruppenhaltung gedeihen; dem Bericht sind geeignete Vorschläge beizufügen, die den darin enthaltenen Schlußfolgerungen Rechnung tragen. Über diese Vorschläge befindet der Rat spätestens drei Monate nach ihrer Vorlage mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden. Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst. (2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 fest. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben. Artikel 8 Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muß eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der gemäß dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist. Artikel 9 Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko der Übertragung von Krankheiten auszuschließen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG (1). Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt. Artikel 10 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit Beschluß 68/361/EWG (2) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, im folgenden "Ausschuß" genannt, diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - die Vorschriften über etwaige Sanktionen enthalten können -, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezueglichen Maßnahmen. Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. BUKMAN (1) ABl. Nr. C 214 vom 21. 8. 1989, S. 31. (2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 183. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 40. (4) ABl. Nr. L 323 vom 17. 11. 1978, S. 12. (5) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987, S. 185. (6) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56). (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. Nr. 255 vom 18. 10. 1968, S. 23 ANHANG KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Das für den Bau von Stallungen, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Schweine in Berührung kommen können, muß für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. 2. Solange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen. 3. Durch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muß gewährleistet sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Schweine unschädlich ist. 4. Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzueglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Schweine bis zur Behebung des Defekts zu gewährleisten, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. Bei künstlichen Belüftungssystemen muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Schweine zu gewährleisten; darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmässig zu testen. 5. Die Schweine dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muß zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner muß eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Schweine jederzeit inspizieren zu können. 6. Alle Schweine, die in Gruppen oder in Buchten gehalten werden, müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer der Tiere oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden. Schweine mit Anzeichen einer Krankheit oder von Verletzungen müssen unverzueglich entsprechend behandelt werden. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu abgesondert werden können. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. 7. Werden die Schweine in Gruppen gehalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten, das über ein normales Maß hinausgeht, zu verhindern. Schweine, die sich gegen andere ständig aggressiv verhalten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtet, sind aus der Gruppe zu isolieren oder in angemessener Entfernung von ihr unterzubringen. 8. Die Stallungen müssen so angelegt sein, daß jedes Schwein - sich mühelos hinlegen, liegen und aufstehen kann; - einen sauberen Platz zum Liegen und - Sichtkontakt zu anderen Schweinen hat. 9. Werden die Schweine angebunden, so darf die verwendete Vorrichtung sie nicht verletzen und muß regelmässig überprüft und gegebenenfalls reguliert werden, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Die Anbindevorrichtung muß lang genug sein, um dem Tier die unter Nummer 8 vorgesehene Bewegungsfreiheit zu bieten. Sie muß so beschaffen sein, daß sich die Tiere möglichst nicht strangulieren oder verletzen können. 10. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Schweine und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken. 11. Damit sich die Schweine nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Schweinen keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Grösse und das Gewicht der Schweine abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muß bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Schweinen keinen Schaden zufügen. Wo Einstreu gegeben wird, muß diese sauber, trocken und für die Schweine gesundheitlich unbedenklich sein. 12. Allen Schweinen ist ein geeignetes Futter zu verabreichen, das ihrem Alter und Gewicht angemessen ist und ihren verhaltensmässigen und physiologischen Bedürfnissen entspricht, damit Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gefördert werden. 13. Alle Schweine müssen mindestens einmal täglich gefüttert werden. Wo Schweine in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muß gewährleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. 14. Über zwei Wochen alte Schweine müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. 15. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, daß eine Verunreinigung des Schweinefutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. 16. Neben den üblichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Schwanzbeissen und sonstigem Fehlverhalten müssen alle Schweine unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen und der Besatzdichte über Stroh oder anderes geeignetes Material bzw. Gegenstände verfügen, um ihre verhaltensmässigen Bedürfnisse zu befriedigen. KAPITEL II BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN GRUPPEN VON SCHWEINEN I. EBER Eberbuchten sind so anzuordnen und zu bauen, daß der Eber sich umdrehen, die anderen Schweine hören, riechen und sehen kann sowie einen sauberen Platz zum Liegen hat. Der Liegeplatz muß trocken und bequem sein. Die Bucht für einen erwachsenen Eber muß ausserdem eine Fläche von mindestens 6 m² aufweisen. Diese Fläche muß entsprechend grösser sein, wenn die Buchten zum Decken benutzt werden. III. SAUEN UND JUNGSAUEN 1. Trächtige Sauen und Jungsauen sind erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten zu behandeln. Trächtige Sauen und Jungsauen sind bei Beziehen der Muttersaubucht von jeglichem Schmutz zu befreien. 2. Sie müssen über saubere, ausreichend drainierte und bequeme Liegeplätze verfügen und erforderlichenfalls mit geeigneter Einstreu versorgt werden. 3. Hinter dem Liegeplatz der Sau oder Jungsau muß genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte natürliche oder überwachte Abferkeln bestehen. 4. In Muttersaubuchten, in denen sich die Sau frei bewegen kann, müssen bestimmte Vorrichtungen zum Schutz der Saugferkel, beispielsweise Schutzstangen, vorhanden sein. III. SAUGFERKEL 1. Saugferkel müssen erforderlichenfalls über einen beheizten sowie festen, trockenen und bequemen, von der Sau getrennten Liegeplatz verfügen, wo sie sich alle gleichzeitig aufhalten können. 2. Bei Verwendung eines Abferkelkastens müssen die Saugferkel genügend Platz haben, um ungehindert gesäugt werden zu können. 3. Werden männliche Schweine im Alter von über vier Wochen kastriert, so ist der Eingriff unter Anästhesie von einem Tierarzt bzw. einer entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dafür ausgebildeten Person auszuführen. 4. Das Stutzen der Schwänze und Abkneifen der Zähne darf nicht routinemässig erfolgen, sondern nur dann, wenn in dem Betrieb durch den Verzicht auf diese Schutzvorkehrungen nachweislich bereits Zitzen-, Ohr- oder Schwanzverletzungen aufgetreten sind. Ist ein Abkneifen der Zähne notwendig, so hat dies innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu erfolgen. 5. Saugferkel dürfen erst im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, es sei denn, daß das Nichtabsetzen das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Saugferkel beeinträchtigt. IV. ABSATZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER Die Schweine sind möglichst bald nach dem Absetzen zu Gruppen zusammenzuführen. Die Tiere sind sodann in stabilen Gruppen mit möglichst geringer Fluktuation zu halten.