Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates
Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1991 S. 0035 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0059
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5 . März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates ( 91/155/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7 . Juni 1988 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/492/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Die in der Richtlinie 88/379/EWG vorgeschriebene Kennzeichnung stellt eine grundlegende, auf die möglichen Gefahren der Zubereitungen knapp und klar hinweisende Information für die Benutzer gefährlicher Zubereitungen dar; diese Kennzeichnung muß durch eine ausführlichere Information für die berufsmässigen Verwender ergänzt werden . Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sieht die Schaffung eines Informationssystems für gefährliche Zubereitungen in Form eines Sicherheitsdatenblattes vor und führt weiter aus, daß diese Information in erste Linie für die Verwendung durch berufsmässige Benutzer bestimmt ist und es diesen ermöglichen soll, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlichen Maßnahmen zu treffen . Es besteht eine enge Verbindung zwischen der Richtlinie 88/379/EWG und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG ( 4 ). Deshalb ist es höchst wünschenswert, daß die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen einheitlich gestaltet werden . Die für die gefährlichen Stoffe geltenden Durchführungsbestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt . Der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der durch den Beschluß 74/325/EWG des Rates ( 5 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, eingesetzt wurde, ist gehört worden . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die in der Gemeinschaft niedergelassene und für das Inverkehrbringen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung verantwortliche Person, sei es der Hersteller, Importeur oder Händler, hat dem Abnehmer, das heisst dem berufsmässigen Benutzer, die in Artikel 3 genannten Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt zu liefern . ( 2 ) Die Informationen sind dem Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung des chemischen Stoffes oder der Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, kostenlos zu übermitteln . Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe "Überarbeitet am . . . . . . ( Datum )" zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln . ( 3 ) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen . Verlangt ein berufsmässiger Benutzer jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm dieses geliefert werden . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen auf ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 1 in der Amtssprache oder in den Amtssprachen abgefasst ist . Artikel 3 Das in Artikel 1 genannte Sicherheitsdatenblatt muß zwingend folgende Angaben enthalten : 1 . Stoff/Zubereitungs - und Firmenbezeichnung 2 . Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3 . Mögliche Gefahren 4 . Erste-Hilfe-Maßnahmen 5 . Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6 . Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7 . Handhabung und Lagerung 8 . Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen 9 . Physikalische und chemische Eigenschaften 10 . Stabilität und Reaktivität 11 . Angaben zur Toxikologie 12 . Angaben zur Ökologie 13 . Hinweise zur Entsorgung 14 . Angaben zum Transport 15 . Vorschriften 16 . Sonstige Angaben . Für diese Angaben ist die für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortliche Person zuständig . Sie werden gemäß den Erläuterungen im Anhang zusammengestellt . Das Datenblatt muß mit dem Datum versehen werden . Artikel 4 Die für die gefährlichen Stoffe geltenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden später erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30 . Mai 1991 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 8 . Juni 1991 an . Abweichend hiervon können die in den Mitgliedstaaten in der Art eines Sicherheitsdatenblattes verwendeten Informationssysteme in Ausnahmefällen noch bis zum 30 . Juni 1993 weiter im Einsatz bleiben . ( 3 ) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 5 . März 1991 Für die Kommission Martin BANGEMANN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 187 vom 16 . 7 . 1988, S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . L 275 vom 5 . 10 . 1990, S . 35 . ( 3 ) ABl . Nr . 196 vom 16. 8 . 1967, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 287 vom 19 . 10 . 1990, S . 37 . ( 5) ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974, S . 15 . ANHANG LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTES Die folgenden Erläuterungen sollen als Anleitung dienen . Es soll sichergestellt werden, daß die zwingenden Angaben zu jedem in Artikel 3 aufgeführten Punkt es dem berufsmässigen Benutzer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen . Die Angaben sind kurz und klar abzufassen . Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein . Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermassen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so kann auf ihre Nennung unter Angabe von Gründen verzichtet werden . Die Reihenfolge der in Artikel 3 aufgeführten Punkte ist nicht zwingend, sie wird jedoch empfohlen . Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen . 1 . Stoff-/Zubereitungs - und Firmenbezeichnung 1.1 . Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung Die verwendete Bezeichnung muß mit derjenigen auf dem Etikett der Verpackung übereinstimmen und Anhang VI Teil II der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen . Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden . 1.2. Firmenbezeichnung - Bezeichnung desjenigen, der in der Gemeinschaft niedergelassen und für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer oder Händler; - Vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person . 1.3 . Zur Vervollständigung dieser Angaben ist die Notrufnummer der Gesellschaft und/oder einer öffentlichen Beratungsstelle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 88/379/EWG anzugeben . 2 . Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung erkennen können . Bei einer Zubereitung gilt : a ) Es ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung ( Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration ) anzugeben . b ) Folgende Bestandteile müssen jedoch mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a ) der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt ( falls nicht niedrigere Grenzen anzuwenden sind ): - gesundheitsgefährdende Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG und - zumindest Stoffe, für die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Grenzwerte gelten, die jedoch nicht unter die obengenannte Richtlinie fallen . c ) Für die obengenannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung ( entsprechend Artikel 5 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ) in Form der für die Gesundheitsgefahren zutreffenden Symbole und R-Sätze anzugeben . d ) Ist die Identität von Stoffen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 88/379/EWG vertraulich zu behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben . Es ist diejenige Stoffbezeichnung anzugeben, die bei der Anwendung des vorgenannten Verfahrens festgelegt wurde . 3 . Mögliche Gefahren Die wichtigsten Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung insbesondere für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben . Die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Mißbrauch auftreten können, sind zu beschreiben . Die Angaben sollen von den Angaben auf dem Etikett ausgehen, müssen diese jedoch nicht wiederholen . 4 . Erste-Hilfe-Maßnahmen Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen und ob eine sofortige ärztliche Untersuchung notwendig ist . Die Anweisungen für die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein . Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben . Aus den Angaben muß hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen aufgrund der Exposition gerechnet werden muß . Die Informationen sind mit Hilfe von Unterüberschriften nach den verschiedenen Expositionswegen, d . h . Einatmen, Haut - und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen . Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist . Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, daß, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen . 5 . Maßnahmen zur Brandbekämpfung Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere : - geeignete Löschmittel, - aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel, - besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase, - besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung . 6 . Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein : - Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen: z . B . Entfernen von Zuendquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeiden von Staubentwicklung, Verhindern von Haut - und Augenkontakt . - Umweltschutzmaßnahmen : z . B . Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen - und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft . - Verfahren zur Reinigung : z . B . Einsatz absorbierender Stoffe ( z . B . Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl . . .), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung . Ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z . B . "Keinesfalls verwenden" . . . , "Neutralisieren mit ". NB : Gegebenenfalls ist auf die Punkte 8 und 13 zu verweisen . 7 . Lagerung und Handhabung 7.1 . Handhabung Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen, wie zum Beispiel örtliche Absaugung und Lüftungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol - und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen, sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung ( z . B . geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte ). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden . 7.2. Lagerung Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung, wie z . B . spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter ( einschließlich Rückhaltewände und Belüftung ), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen ( Temperatur - und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas . . .), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte, sowie Maßnahmen gegen statische Aufladung . Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen . Anzugeben sind insbesondere Spezialinformationen, wie die Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird . 8 . Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Maßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten . Technische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen . Deshalb sind Angaben über die Gestaltung der technischen Anlagen zu machen, z . B . geschlossene Anlagen . Diese Angaben sollen die bereits in Punkt 7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen . Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, z . B . Grenzwerte in der Luft oder in biologischem Material, sowie Meßverfahren und die entsprechende Methode . Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist die Art der Ausrüstung anzugeben, die einen angemessenen Schutz gewährleistet : - Atemschutz : Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie beispielsweise umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen . - Handschutz : Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe . Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand - und Hautschutzmaßnahmen anzugeben . - Augenschutz : Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild . - Körperschutz : Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Vollschutz, Schutzanzug, Schurze, Stiefel . Falls erforderlich, sind besondere hygienische Maßnahmen anzugeben . 9 . Physikalische und chemische Eigenschaften Dieser Teil umfasst - soweit anwendbar - die nachfolgenden Angaben zu dem Stoff oder der Zubereitung : Aussehen : Aggregatzustand ( fest, fluessig, gasförmig ) und Farbe des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand . Geruch : Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben . pH-Wert : pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wäßriger Lösung . Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben . Siedepunkt/Siedebereich : Schmelzpunkt/Schmelzbereich : Flammpunkt : Entzuendlichkeit ( fest, gasförmig ): Selbstentzuendlichkeit : Explosionsgefahr : Brandfördernde Eigenschaften : Dampfdruck : Relative Dichte : Löslichkeit : - Wasserlöslichkeit - Fettlöslichkeit ( Lösungsmittel angeben ): Verteilungsköffizient : n-Oktanol/Wasser : Entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG Sonstige Angaben : Anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Dampfdichte, Mischbarkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Leitfähigkeit, Viskosität usw . Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt . 10 . Stabilität und Reaktivität Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen . Zu vermeidende Bedingungen : Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw ., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können . Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben . Zu vermeidende Stoffe : Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann . Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben . Gefährliche Zersetzungsprodukte : Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffes in kritischen Mengen entstehen können . NB : Insbesondere sind anzugeben : - die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein, - die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion, - Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit, - gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser, - mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten . 11 . Angaben zur Toxikologie Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen ( auf die Gesundheit ), die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben können . Anzugeben sind schädliche Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist . Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen ( Einatmen, Verschlucken, Haut - und Augenkontakt ) getrennt zu beschreiben . Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z . B . Sensibilisierung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität einschließlich der Teratogenität und narkotische Wirkungen . Unter Berücksichtigung der Angaben in Punkt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen . 12 . Angaben zur Ökologie Vorzulegen ist eine Bewertung der möglichen Auswirkungen, des Verhaltens und des Verbleibs des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt . Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung : - Mobilität, - Persistenz und Abbaubarkeit, - Bioakkumulationspotential, - aquatische Toxizität und weitere Daten über die Ökotoxizität, z . B . Verhalten in Abwasserbehandlungsanlagen . Anmerkungen Solange noch keine Kriterien für die Bewertung der Umweltgefährlichkeit von Zubereitungen verfügbar sind, sollten Informationen zu den obengenannten Eigenschaften für diejenigen Stoffe geliefert werden, die in einer Zubereitung enthalten und als umweltgefährlich eingestuft sind . 13 . Hinweise zur Entsorgung Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung ( Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung ) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden . Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial ( Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw .). Anmerkungen Anzugeben sind Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung . Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmässig, den Verwender darauf hinzuweisen, daß nationale oder regionale Bestimmungen gelten können . 14 . Angaben zum Transport Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender bezueglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder ausserhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat . Informationen gemäß der UN-Empfehlung und sonstiger internationaler Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter können als ergänzende Hinweise geliefert werden . 15 . Vorschriften Die auf dem Etikett gemäß den Richtlinien für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen angegebenen Informationen sind anzugeben . Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere Bestimmungen zum Gesundheits - und Umweltschutz ( z . B . Verwendungs - und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz ), dann sollten diese soweit wie möglich angegeben werden . Die Abnehmer sollten auf die nationalen Gesetze, die diese Bestimmungen umsetzen, aufmerksam gemacht werden . Ferner wird empfohlen, den Abnehmer auf dem Datenblatt auf weitere nationale Anforderungen zu verweisen, die von Bedeutung sein können . 16 . Sonstige Angaben Hier können alle weiteren Informationen gegeben werden, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein könnten, wie zum Beispiel : - Schulungshinweise, - empfohlene Verwendung und Beschränkungen, - weitere Informationen ( schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen ), - Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Merkblatts verwendet wurden . Falls nicht anderweitig vermerkt, ist ferner das Ausstellungsdatum des Merkblatts anzugeben .