31991D0686

91/686/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/1095/EWG und der Entscheidung 80/1096/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0041


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/1095/EWG und der Entscheidung 80/1096/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (91/686/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 80/1095/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (5), enthält Vorschriften zur Befreiung und Freihaltung des gemeinschaftlichen Hoheitsgebiets von klassischer Schweinepest.

Mit der Entscheidung 80/1096/EWG (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/488/EWG (7), wurden finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest eingeführt.

Aufgrund der Tilgungsmaßnahmen wurde der Gesundheitsstatus des gemeinschaftlichen Schweinebestands nach und nach verbessert, und bestimmte Gebiete bzw. Regionen oder Mitgliedstaaten konnten als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden.

Das Ziel der Freihaltung des Gemeinschaftsgebiets von klassischer Schweinepest wurde großflächig erreicht. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 80/1095/EWG und die Entscheidung 80/1096/EWG zu ändern, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG wird das Datum "1. Juli 1993" durch "1. Juli 1992" ersetzt.

Artikel 2

Dem Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 80/1096/EWG wird folgender Satz angefügt: "Die Beteiligung der Gemeinschaft wird jedoch auf die vor dem 1. Juli 1992 durchgeführten Maßnahmen beschränkt."

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. BUKMAN

(1)ABl. Nr. C 226 vom 31. 8. 1991, S. 19.

(2)ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991.

(3)Stellungnahme vom 28. November 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24.

(6)ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.

(7)ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 26.