31991D0658

BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1991 über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (91/658/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 362 vom 31/12/1991 S. 0089 - 0091


BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1991 über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (91/658/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artkel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Sowjetunion (UdSSR) wurden durch das am 1. April 1990 in Kraft getretene Kooperationsabkommen intensiviert.

Die Gemeinschaft hat den Wunsch, die Anstrengungen der UdSSR und ihrer Republiken zur Durchführung politischer Reformen und zur Umgestaltung der Wirtschaft zu unterstützen.

Die UdSSR und ihre Republiken befinden sich wirtschaftlich und finanziell in einer kritischen Situation.

Die sowjetischen Behörden haben die Europäische Gemeinschaft, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada und andere Industrieländer um finanzielle Hilfe ersucht, mit der die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses innerhalb der UdSSR und ihrer Republiken unterstützt und dazu beigetragen werden soll, der Verschärfung der Versorgungsschwierigkeiten bei Nahrungsmitteln und Waren des medizinischen Bedarfs Einhalt zu gebieten.

Die sowjetischen Behörden haben ausreichende Angaben über ihren Bedarf in diesen Sektoren übermittelt.

Ein mittelfristiges Darlehen der Gemeinschaft von 1 250 Millionen ECU für die UdSSR und deren Republiken ist eine geeignete Maßnahme der Nahrungsmittelhilfe und der medizinischen Hilfe und eine Unterstützung der Fortsetzung der Wirtschaftsreformen.

Die mit diesem Beschluß gewährte Hilfe kommt zu der bereits beschlossenen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der UdSSR hinzu (Nahrungsmittelhilfe von 250 Millionen ECU und Kreditbürgschaft von 500 Millionen ECU für die Ausfuhren von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln).

Die Gemeinschaft sollte bei der Durchführung dieses Beschlusses einer ausgewogenen Verteilung zwischen den Republiken Rechnung tragen, die dem tatsächlichen Bedarf entspricht, und darauf achten, daß die traditionellen Handelsbeziehungen zwischen den Republiken nicht beeinträchtigt werden.

Die Hilfe der Gemeinschaft für die UdSSR und deren Republiken wird im Rahmen einer globalen Hilfe konzipiert, die in ausgewogener Weise auf die wichtigsten Industrieländer aufgeteilt werden müsste.

Es müssen die erforderlichen Bestimmungen vorgesehen werden, damit das Darlehen der Gemeinschaft für Einfuhren von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie in Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland und Jugoslawien, soweit in diesen Ländern Liefermöglichkeiten bestehen, verwendet wird, ohne daß dadurch die normale Versorgung zu Marktbedingungen beeinträchtigt wird.

Die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Ausfuhren können zur Wiederbelebung des Warenverkehrs zwischen den Ländern in Mittel- und Osteuropa sowie zwischen diesen Ländern und der UdSSR im Rahmen eines Handels beitragen, der auf der Abwicklung der Geschäftsvorgänge in konvertierbarer Währung basiert.

Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften verbunden sind, wird im Zusammenhang mit der 1992 anstehenden Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden.

Es empfiehlt sich, daß das Darlehen der Gemeinschaft von der Kommission verwaltet wird.

Im Vertrag sind Befugnisse für die Genehmigung dieses Beschlusses nur in Artikel 235 vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt der UdSSR und deren Republiken ein mittelfristiges Darlehen über einen Kapitalbetrag von höchstens 1 250 Millionen ECU in drei aufeinanderfolgenden Tranchen mit einer Hoechstlaufzeit von drei Jahren, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland und Jugoslawien zu ermöglichen.

(2) Der Anteil des Darlehensbetrags für die Finanzierung von Einfuhren aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland und Jugoslawien beträgt vorbehaltlich der Exportmöglichkeiten dieser Länder insgesamt 50 %.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 1 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der UdSSR und deren Republiken in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Das Darlehen nach Artikel 2 wird von der Kommission verwaltet.

Artikel 4

(1) Die Kommission wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Behörden der UdSSR und ihrer Republiken und in Beratung mit dem in Artikel 6 genannten Ausschuß sowie - bei Finanzfragen - dem Währungsausschuß die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Darlehens, die Regeln für die Bereitstellung der Gelder und die erforderlichen Garantien für die Darlehenstilgung aufzustellen.

(2) Die wirtschaftlichen Bedingungen müssen insbesondere die Fortführung eines Prozesses wirtschaftlicher Reformen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors und der Agrar- und Nahrungsmittelmärkte in der UdSSR und ihren Republiken und insbesondere die Fragen der Verteilung der Erzeugnisse betreffen.

(3) Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen. Der freie Wettbewerb muß für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen.

(4) Die sonstigen Modalitäten für den Kauf, die Entgegennahme, der Transport und der Vertrieb der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft, deren Einfuhr durch das Darlehen finanziert wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontakte zwischen der Kommission und den Behörden der UdSSR und ihrer Republiken festgelegt.

(5) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 6 genannten Ausschuß regelmässig über den Verlauf der Einfuhren aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland und Jugoslawien nach der UdSSR und ihren Republiken.

(6) Bei der Verwaltung des Darlehens hat die Kommission einer ausgewogenen Verteilung zwischen den Republiken Rechnung zu tragen, die dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Die Kommission muß ferner vermeiden, daß die traditionellen Handelsbeziehungen zwischen den Republiken beeinträchtigt werden.

(7) Die Kommission überwacht die ordnungsgemässe Beförderung der Lieferungen bis zu den Endempfängern unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse.

Artikel 5

Die Kommission überprüft in Verbindung mit dem in Artikel 6 genannten Ausschuß sowie dem Währungsausschuß regelmässig, ob die Darlehensbedingungen nach Artikel 4 erfuellt sind.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird in den unter die Artikel 3 und 4 fallenden Fragen durch einen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate von dieser Mitteilung an.

- Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 7

Das Darlehen wird der UdSSR und ihren Republiken in drei aufeinanderfolgenden Tranchen gemäß Artikel 1 und vorbehaltlich des Artikels 5 zur Verfügung gestellt.

Die Zahlung einer ersten Tranche erfolgt, sobald die Anleihegeschäfte abgeschlossen sind.

Die UdSSR und ihre Republiken haften für die Tilgung des Kapitalbetrags und der Zinsen nach den Modalitäten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgelegt werden.

Artikel 8

(1) Die Anleihe- und Darlehensgeschäfte nach den Artikeln 1 und 2 erfolgen mit gleicher Wertstellung und bringen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fälligkeit noch Wechselkurs- oder Zinssatzrisiken noch irgendwelche sonstigen wirtschaftlichen Risiken mit sich.

(2) Auf Wunsch der UdSSR und ihrer Republiken trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß in den Darlehensbedingungen eine Bestimmung über vorzeitige Rückzahlung enthalten ist und in Anspruch genommen werden kann.

(3) Alle Nebenkosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Abwicklung der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahme entstehen, gehen zu Lasten der UdSSR und ihrer Republiken.

(4) Der Währungsausschuß wird über die Abwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen regelmässig unterrichtet.

Artikel 9

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht mit einer Beurteilung der Durchführung dieses Beschlusses. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

W. KOK

(1) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991.