31991D0649

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1991 über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Spanien (Andalucía, Asturias, Castilla y León Castilla-La-Mancha, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Canarias, Murcia, Ceuta y Melilla) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (91/649/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 350 vom 19/12/1991 S. 0049 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1991 über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Spanien (Andalucía, Asturias, Castilla y León Castilla-La-Mancha, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Canarias, Murcia, Ceuta y Melilla) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (91/649/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 89/641/EWG (2) hat die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für Strukturmaßnahmen in Spanien (Andalucía, Asturias, Castilla y León, Castilla-La-Mancha, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Canarias, Murcia, Ceuta y Melilla) genehmigt.

Die spanische Regierung hat der Kommission am 27. März 1991 acht Sektorpläne zur Modernisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (3) vorgelegt.

Die von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Pläne enthalten eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des jeweiligen Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung der Pläne veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

Maßnahmen im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (4) können von der Kommission bei der Erstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte für Gebiete nach Ziel Nr. 1 entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 berücksichtigt werden.

Diese Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 aufgestellt.

Alle in der Ergänzung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (5).

Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) wird der Beschluß der Kommission über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Spanien (Andalucía, Asturias, Castilla y León, Castilla-La-Mancha, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Canarias, Murcia, Ceuta y Melilla) mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Durchführung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den ausführlichen Bestimmungen, die es enthält, und entsprechend den Regeln und Leitlinien der Strukturfonds und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Die wesentlichen Elemente des gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind:

a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsamen Maßnahmen in den Sektoren

1. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

2. Fleisch

3. Milch und Milcherzeugnisse

4. Eier und Gefluegel

5. Sonstige tierische Erzeugnisse

6. Getreide

7. Ölsaaten

8. Wein und alkoholische Getränke

9. Obst und Gemüse

10. Blumen und Zierpflanzen

11. Saatgut

12. Kartoffeln;

b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen von 1991 mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 286 252 000 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der folgenden Sektoren:

(in ECU)

1. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 4 070 000

2. Fleisch 11 555 000

3. Milch und Milcherzeugnisse 9 800 000

4. Eier und Gefluegel 1 372 000

5. Sonstige tierische Erzeugnisse 4 567 000

6. Getreide 6 979 000

7. Ölsaaten 5 774 000

8. Wein und alkoholische Getränke 9 115 000

9. Obst und Gemüse 29 656 000

10. Blumen und Zierpflanzen 810 000

11. Saatgut 1 560 000

12. Kartoffeln 998 000

Insgesamt 86 256 000

Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 14 409 000 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 185 587 000 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden.

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1989, S. 41. (3) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7. (5) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.