91/602/EWG: Beschluß des Rates vom 25. November 1991 zur Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 325 vom 27/11/1991 S. 0023 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0016
BESCHLUSS DES RATES vom 25. November 1991 zur Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (91/602/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 60 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (2) kann jede Vertragspartei das Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die in Jugoslawien herrschende Lage lässt die Beibehaltung des genannten Abkommens und der dazugehörigen Rechtsakte nicht mehr zu - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie alle dazugehörigen Protokolle und Rechtsakte werden gekündigt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und vom Präsidenten des Rates der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien notifiziert. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 25. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. M. M. RITZEN (1) Stellungnahme vom 20. November 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 1.