ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1988 zur Änderung der Entscheidung 88/142/EWG über das von Irland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1987-1991) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/543/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 296 vom 26/10/1991 S. 0039 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1988 zur Änderung der Entscheidung 88/142/EWG über das von Irland vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte (1987-1991) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/543/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstender Gründe: Die Ergebnisse der Zusammenkünfte mit den irischen Behörden über den Stand der Durchführung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms, wie in der Entscheidung 88/142/EWG der Kommission (2) festgelegt, werden berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Indienststellung neuer Fischereifahrzeuge wurde festgestellt, daß die in Tonnage (BRT) und Maschinenleistung (kW) ausgedrückte Kapazität der Fischereiflotte in dem Zeitraum 1987 und erstes Halbjahr 1988 effektiv zugenommen hat. Der eingeleitete Anpassungsprozeß und die von Irland zu treffenden Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle der Kapazitäten der Fischereiflotte nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Kommission ist bereit, die Sanierungsbemühungen Irlands zu unterstützen, sobald die hierzu ergriffenen verwaltungstechnischen oder rechtlichen Maßnahmen erste Ergebnisse zeigen, die erkennen lassen, daß die strukturelle Entwicklung den in der Entscheidung 88/142/EWG gesetzten Leitlinien folgt und die Verwirklichung der in dieser Entscheidung festgelegten Ziele bis spätestens 31. Dezember 1991 möglich ist. Zur Beurteilung der Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischereisektor (3) erlassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 88/142/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Anhand der regelmässigen Angaben gemäß Artikel 2 oder bei wiederholtem Fehlen derartiger Angaben stellt die Kommission dem Mitgliedstaat gegenüber nach Ablauf eines Halbjahres erforderlichenfalls die Nichteinhaltung der Bedingungen fest, von denen die Genehmigung des Programms abhängig gemacht worden ist." 2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1988 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1988, S. 25. (3) ABl. Nr. C 313 vom 8. 12. 1988, S. 21.