31991D0510

91/510/EWG: Beschluß des Rates vom 23. September 1991 über die Gewährung eines mittelfristigen Darlehens an Algerien

Amtsblatt Nr. L 272 vom 28/09/1991 S. 0090 - 0091
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0161


BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 1991 über die Gewährung eines mittelfristigen Darlehens an Algerien (91/510/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Algerien hat 1989 politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und beschlossen, Pluralismus und eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen.

Die Gemeinschaft und Algerien unterhalten seit jeher enge wirtschaftliche, politische und kulturelle Verbindungen, die im Rahmen des Kooperationsabkommens von 1978 und der dazugehörigen Protokolle und Abkommen weiterentwickelt worden sind.

Die algerischen Behörden haben für 1991 ein Wirtschafts- und Finanzprogramm beschlossen, das die marktorientierten Reformen und die Liberalisierung der Einfuhren und der Devisenbewirtschaftung beschleunigen soll, um die Landeswährung bis Anfang 1992 konvertierbar zu machen.

Dieses Programm wird vom Internationalen Währungsfonds (IWF), der vor kurzem einen Bereitschaftskredit mit Ziehungsmöglichkeiten bis zu 300 Millionen SZR genehmigt hat, sowie von der Weltbank unterstützt, die vor kurzem ein Strukturanpassungsdarlehen in Höhe von 350 Millionen US-Dollar genehmigt hat.

Trotz der Finanzbeträge, die vom IWF, der Weltbank und anderen multilateralen und bilateralen öffentlichen Gläubigern bereitgestellt würden, wird sich Algerien 1991 und 1992 wegen umfangreicher Zahlungen zur Bedienung der Auslandsschuld im Zusammenhang mit kurzfristigen Krediten und einer Häufung der Rückzahlungen mittelfristiger Auslandsschulden einem aussergewöhnlichen Zahlungsbilanz-Finanzbedarf gegenübersehen.

Die algerische Regierung hat die Gemeinschaft um eine ergänzende Finanzhilfe ersucht, um Algeriens Kreditwürdigkeit zu wahren, seine Reserveposition zu stärken und den Übergang zur Konvertibilität der Währung zu erleichtern.

Der Erfolg des algerischen Wirtschafts- und Finanzprogramms wird entscheidend davon abhängen, ob mit den kommerziellen Gläubigerbanken eine Refinanzierungsvereinbarung erreicht werden kann, die eine bessere Staffelung der Zins- und Tilgungsleistungen für die Auslandsschuld bewirken soll.

Ein mittelfristiges Darlehen der Gemeinschaft an Algerien wird die Zahlungsbilanz stützen, die Reserveposition des Landes stärken und den wirtschaftlichen und politischen Reformprozeß unterstützen.

Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

Die Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen, der Vertrag sieht Befugnisse für die Durchführung dieser Maßnahmen nur in Artikel 235 vor.

Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt Algerien eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 400 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um damit eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen, die Reserveposition zu stärken und den Übergang zur Konvertibilität der Landeswährung zu erleichtern.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Algerien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Fühlungnahme mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit den Vereinbarungen, die zwischen dem IWF, der Weltbank und Algerien getroffen werden.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den algerischen Behörden nach Konsultation des Währungsausschusses die mit den Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF und der Weltbank in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der algerischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen.

Artikel 3

(1) Das Darlehen wird Algerien in zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Der erste Teilbetrag wird bereitgestellt auf der Grundlage:

- der Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF und des Strukturanpassungsdarlehens der Weltbank, die im Juni 1991 mit Algerien vereinbart wurden,

- einer Vereinbarung zwischen Algerien und seinen kommerziellen Gläubigerbanken über eine verbesserte künftige Staffelung der Zins- und Tilgungsleistungen des Landes durch neue Darlehen und/oder Refinanzierungsvereinbarungen.

(2) Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 frühestens zwei Quartale später bereitgestellt.

(3) Die Darlehensbeträge werden an die algerische Nationalbank ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Verlangen Algeriens sorgt die Kommission dafür, daß eine Bestimmung über die vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

(3) Auf Antrag Algeriens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, die ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt der Refinanzierung oder Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Operationen entstehen, gehen zu Lasten Algeriens.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Operationen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 23. September 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. C 192 vom 23. 7. 1991, S. 23. (2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 245.