31991D0459

91/459/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1991 über die Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion

Amtsblatt Nr. L 243 vom 31/08/1991 S. 0085 - 0085


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1991 über die Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion (91/459/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Vollmilchpulver für die Bevölkerung der Sowjetunion (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (2) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 eine Ausschreibung zur Festsetzung eines Hoechstbetrags für die Lieferung eröffnet.

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote setzt die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 einen Hoechstpreis für die Lieferung fest oder beschließt, keinen Zuschlag zu erteilen. Angesichts der eingereichten und von den Interventionsstellen mitgeteilten Angebote ist ein Hoechstbetrag für die Lieferung von Vollmilchpulver an die Sowjetunion festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bezueglich der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 eröffneten Ausschreibung gilt für die der Kommission bis zum 31. Juli 1991, 12.00 Uhr, übermittelten Angebote folgendes:

- bei den in Anhang III definierten Partien A bis U in Verpackungen von 25 kg Eigengewicht erfolgt die Lieferung zu höchstens 2 354 ECU/t;

- bei den in Anhang III definierten Partien AA bis UU in Beuteln aus aluminiumkaschiertem Papier oder in Behältnissen von 2 kg Eigengewicht erfolgt die Lieferung zu höchstens 2 640 ECU/t.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 können Zweitangebote bis zum 12. August 1991, 12.00 Uhr, eingereicht werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission