31991D0452

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1991 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (151. Ausnahmenentscheidung) (91/452/EGKS) -

Amtsblatt Nr. L 240 vom 29/08/1991 S. 0043 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1991 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (151. Ausnahmenentscheidung) (91/452/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über die Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Eisen- und Stahlerzeugnisse mit ganz besonderen physikalischen und chemischen Eigenschaften, die zur Erzeugung bestimmter Waren unentbehrlich sind, werden in der Gemeinschaft nicht oder nicht in genügendem Masse hergestellt. Seit Jahren wird dieser Mangel durch die Gewährung von Zolltarifkontingenten zum Nullzollsatz ausgeglichen. Die Gemeinschaftserzeuger sind immer noch nicht in der Lage, die gegenwärtigen Qualitätsanforderungen der Abnehmer zu erfuellen. Deshalb erweist es sich als notwendig, Kontingente zu eröffnen, um den Bedarf der Abnehmer sicherzustellen.

Die zollbegünstigte Einfuhr dieser Erzeugnisse ist im übrigen nicht geeignet, die Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die unmittelbar damit in Wettbewerb stehende Erzeugnisse herstellen, zu schädigen.

Die Zollaussetzung und die Zollkontingente stehen der Verwirklichung der mit der Empfehlung Nr. 1/64 angestrebten Ziele nicht entgegen. Sie wirken sich im Gegenteil günstig auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus.

Es liegen somit Sonderfälle handelspolitischer Art vor, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3 der Empfehlung Nr. 1/64 rechtfertigen.

Es ist aufgrund von Artikel 71 Absatz 3 des Vertrages sicherzustellen, daß die gewährten Zollkontingente nicht zur Deckung des Eigenbedarfs der Industrien im Einfuhrland verwendet werden und die eingeführten Stahlerzeugnisse nicht unverändert nach anderen Mitgliedstaaten wiederausgeführt werden.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind zu den nachstehend aufgeführten Zollkontingenten gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten, deren Menge für die betreffenden Mitgliedstaaten angegeben ist, bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

KN-Code Warenbezeichnung Mitglied-

staaten Kontingents-

menge

(in Tonnen) Zollsatz

(in v. H) ex 7225 10 91

ex 7226 10 30 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, kaltgewalzt, kornorientiert, mit einer Breite von mehr als 500 mm und von 600 mm oder mehr, mit einer Dicke von 0,23 mm oder weniger und einem nominalen Ummagnetisierungsverlust von weniger als 0,8 W/kg oder weniger, ermittelt nach der Epstein-Methode mit einem Strom von 50 Hz und einer Induktion von 1,7 tesla Benelux 300 0

(2) Die nicht verwendeten Mengen des für das erste Semester vorgesehenen Zollkontingents betreffend die obenerwähnten Erzeugnisse können im zweiten Semester 1991 zollfrei eingeführt werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 1 Zollkontingente gewährt werden, tragen im Benehmen mit der Kommission für eine nichtdiskriminierende Aufteilung der Zollkontingente unter den Drittländern Sorge.

(2) Sie treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Möglichkeit auszuschließen, daß die im Rahmen der Zollkontingente eingeführten Stahlerzeugnisse unverändert nach anderen Mitgliedstaaten wiederausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Sie gilt vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991. Brüssel, den 29. Juli 1991 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64. (2) ABl. Nr. L 15 vom 20. 1. 1988, S. 13.