91/450/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen
Amtsblatt Nr. L 240 vom 29/08/1991 S. 0036 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0143
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0143
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (91/450/EWG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Maktpreisen (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Bestimmung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSPmp) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verwendete Definition des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten präzisiert werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführte Definition des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1991 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26. ANHANG Das Wirtschaftsgebiet des Königreichs Belgien umfasst: - das Gebiet des Königreichs Belgien, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet des Königreichs Dänemark umfasst: - das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst: - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet der Republik Griechenland umfasst: - das Gebiet der Republik Griechenland, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet des Königreichs Spanien umfasst: - das Gebiet des Königreichs Spanien, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet der Französischen Republik umfasst: - das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, über die sie ein Hoheitsrecht ausübt, gemäß ihrer Definition in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet Irlands umfasst: - das Gebiet Irlands, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet der Italienischen Republik umfasst: - das Gebiet der Italienischen Republik, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet des Großherzogtums Luxemburg umfasst: - das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet des Königreichs der Niederlande umfasst: - das Gebiet des Königreichs der Niederlande mit Ausnahme der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, über die es ein Hoheitsrecht ausübt, gemäß ihrer Definition in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet der Republik Portugal umfasst: - das Gebiet der Republik Portugal, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. Das Wirtschaftsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland umfasst: - das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, - den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, - die territorialen Exklaven, d. h. die Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen) genutzt werden, für alle Transaktionen ausser denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, - die exterritorialen Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, - die Bodenschätze in internationalen Gewässern ausserhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.