31991D0432

91/432/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1991 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von Italien vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 234 vom 23/08/1991 S. 0033 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1991 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von Italien vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der italienische Text ist verbindlich) (91/432/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 89/455/EWG stellt Italien nach Maßgabe von Artikel 3 breit angelegte Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut bei wildlebenden Tieren in der Gemeinschaft durch die Anwendung von Vakzinen für die orale Vakzination von Füchsen auf.

Das von Italien vorgelegte Pilotprogramm umfasst auch die angrenzenden Gebiete von Österreich und Jugoslawien.

Das Pilotprogramm ist Teil einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit mit Österreich und Jugoslawien.

Mit Schreiben vom 16. April 1991 und 31. Mai 1991 hat Italien die Kommission über Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut unterrichtet.

Die Prüfung hat ergeben, daß das Pilotprogramm der Entscheidung 89/455/EWG entspricht. Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung und Verhütung der Tollwut werden genehmigt.

Artikel 2

Italien erlässt bis zum 17. April 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.