91/425/EWG: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Amtsblatt Nr. L 235 vom 23/08/1991 S. 0021 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0091
BESCHLUSS Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (91/425/EWG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung erforderlich sind, festlegt, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung insbesondere des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 76 heisst es künftig in Absatz 1, daß im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der Familienangehörigen der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Betrag bis zu dem in den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der Familienangehörigen vorgesehenen Betrag ruht, und in Absatz 2, daß dann, wenn im Wohnstaat kein Antrag auf Leistungen gestellt wird, der zuständige Träger des anderen Staates Absatz 1 anwenden kann, als ob Leistungen im ersten Staat gewährt würden. Folglich sind die Durchführungsregelungen zu diesem Artikel in bezug auf Auskünfte, die dem zuständigen Träger vom Wohnortträger im Hinblick auf die oben erwähnte Aussetzung zu erteilen sind in bezug auf den Vergleich zwischen den in den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten vorgesehenen Beträgen und in bezug auf die Bestimmung der vom zuständigen Träger zu zahlenden etwaigen Ausgleichszulage festzulegen. Hierzu ist ein Muster für einen geänderten Vordruck E 411 anzufertigen. In welcher Sprache die Vordrucke auszustellen sind, wird in der Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission geregelt. Schließlich ist für den obengenannten Vergleich der heranzuziehende Währungsumrechnungskurs vorzusehen - BESCHLIESST FOLGENDES: 1.a)Liegen dem zuständigen Träger keine Anhaltspunkte dafür vor, daß im Wohnstaat der Familienangehörigen eine Anspruch auf Familienleistungen begründende Erwerbstätigkeit ausgeuebt wird (oder ein gleichgestellter Sachverhalt im Sinne des Beschlusses Nr. 119 gegeben ist), zahlt dieser Träger die vollen Familienleistungen. b)Bestehen Zweifel oder ist das Vorhandensein einer Anspruch auf Familienleistungen im Wohnstaat der Familienangehörigen begründenden Erwerbstätigkeit (oder ein gleichgestellter Sachverhalt im Sinne des Beschlusses Nr. 119) erwiesen, kann der zuständige Träger die Zahlung der Familienleistungen aussetzen. Er erkundigt sich dann anhand des beigefügten geänderten Vordruckmusters E 411 unverzueglich beim Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach dem Anspruch auf Familienleistungen im Wohnstaat der Familienangehörigen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen diesen Vordruck den beteiligten zuständigen Trägern zur Verfügung. Dieser Vordruck ist in den Amtssprachen der Gemeinschaft erhältlich und so aufgemacht, daß die einzelnen Sprachfassungen völlig deckungsgleich sind, damit jeder Empfänger ihn in seiner Landessprache ausgedruckt erhalten kann. c)Der zuständige Träger schickt dann Vordruck E 411 alljährlich dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen zu. Dieser reicht den Vordruck dem zuständigen Träger binnen dreier Monate nach Erhalt zurück. d)Anhand der vom Wohnortträger erteilten Auskünfte vergleicht der zuständige Träger bei jedem Familienangehörigen den (aus dem vom Träger des Wohnorts bescheinigten Angaben hervorgehenden) Betrag der in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen vorgesehenen Familienleistungen mit dem Betrag der Familienleistungen, die in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften vorgesehen sind. e)Nach erfolgtem Vergleich zahlt der zuständige Träger gegebenenfalls eine Zulage zu den in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen vorgesehenen Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und dem Betrag der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geschuldeten Leistungen. Die Höhe der Zulage wird spätestens bei Ablauf eines Zwölfmonatszeitraums nach Begründung des Leistungsanspruchs im Wohnstaat der Familienangehörigen wie im zuständigen Staat erstmals ermittelt. Danach wird die Zulage mindestens alle zwölf Monate ermittelt. Der zuständige Träger zahlt keine Zulage, wenn in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften für ein und denselben Familienangehörigen keine Leistung vorgesehen ist oder der darin vorgesehene Betrag unter dem vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen bescheinigten Betrag liegt. Sind in seinen Rechtsvorschriften Leistungen für denselben Familienangehörigen vorgesehen und ist deren Betrag höher als der vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen bescheinigte Betrag, so zahlt er die dem Unterschied zwischen beiden Beträgen entsprechende Zulage aus. Werden Leistungen nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften geschuldet, ohne daß in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats für denselben Familienangehörigen eine Leistung vorgesehen wäre, so zahlt der zuständige Träger diese Leistungen ganz. Der zuständige Träger kann die jeweils als Zulage geschuldeten Beträge für die ganze Familie zusammenrechnen, bevor er diese Beträge der betreffenden Person auszahlt. f)Auf die Ausgleichszulage kann vom zuständigen Träger ein Vorschuß ausgezahlt werden. Stellt sich dabei heraus, daß der Vorschuß den geschuldeten Betrag übersteigt, so führt der zuständige Träger den gebotenen Ausgleich dadurch herbei, daß er den zuviel gezahlten Betrag von der Zulage einbehält, die er der betreffenden Person für den folgenden Zeitraum zahlt. g)Wurde im Wohnstaat der Familienangehörigen ein Antrag auf Familienleistungen nicht gestellt und kann der Träger des Wohnorts aufgrund der ihm vorliegenden Aufschlüsse die Höhe der Familienleistungen, die geschuldet würden, wenn Antrag gestellt worden wäre, nicht angeben, so übersendet er dem zuständigen Träger die allgemeine Leistungstabelle, die in den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften vorgesehen und für die betreffende Zeit oder die betreffenden Zeiten gültig ist. 2.Um den Vergleich zwischen den beiden Beträgen anzustellen, rechnet der zuständige Träger den Betrag der in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen vorgesehenen Familienleistungen unter Heranziehung des Umrechnungskurses nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seine Währung um. Zu berücksichtigen ist der im Zeitpunkt des Vergleichs gültige Umrechnungskurs. 3.Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission M. T. FERRARO