91/384/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Rumänien
Amtsblatt Nr. L 208 vom 30/07/1991 S. 0064 - 0065
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 17 S. 0051
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1991 über eine mittelfristige Finanzhilfe für Rumänien (91/384/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), n Erwägung nachstehender Gründe: Rumänien ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen. Die Reformen sind bereits angelaufen; eine finanzielle Unterstützung der Reformen durch die Gemeinschaft wird das gegenseitige Vertrauen stärken und Rumänien näher an die Gemeinschaft heranführen. Infolge geänderter internationaler Rahmenbedingungen befindet sich die rumänische Wirtschaft in einer tiefgreifenden Rezession und sieht sich aussenwirtschaftlichen Erschütterungen ausgesetzt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Zahlungsbilanz führen und die ohnehin unzureichenden Reserven weiter schwächen könnten. Die rumänische Regierung hat den Internationalen Währungsfonds (IWF), die Gruppe der 24 Industrieländer und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht. Auch nach Zahlung der Hilfe, die vom IWF und der Weltbank gewährt werden könnte, ist 1991 noch eine Finanzierungslücke von etwa 750 Millionen ECU zu schließen, um zu verhüten, daß sich die Reserven Rumäniens weiter verringern und die Einfuhren noch stärker zurückgehen, da dies die Erreichung der Ziele, die den Reformbemühungen der Regierung zugrunde liegen, ernsthaft gefährden könnte. Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese und andere Drittländer aufgefordert, Rumänien eine mittelfristige Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe eines mittelfristigen Darlehens an Rumänien durch die Gemeinschaft ist eine geeignete Maßnahme, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken. Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden. Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Rumänien eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 375 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz und zur Stärkung seiner Reserven beizutragen. (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Rumänien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Darlehen wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Rumänien verwaltet. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Konsultationen des Währungsausschusses mit den rumänischen Behörden die mit dem Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen sowie den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen. (2) Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der rumänischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen. Artikel 3 (1) Das Darlehen wird Rumänien in zwei Teilbeträgen gewährt. Der erste Teilbetrag wird bereitgestellt, sobald eine Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Rumänien und dem IWF abgeschlossen worden ist; der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 frühestens im vierten Quartal des Jahres 1991 bereitgestellt. (2) Die Gelder werden an die rumänische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerziellen Risiken mit sich bringen. (2) Auf Verlangen Rumäniens sorgt die Kommission dafür, daß eine Bestimmung über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird. (3) Auf Ersuchen Rumäniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzierten oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktionen entstehen, gehen zu Lasten Rumäniens. (5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet. Artikel 5 Die Kommission erstattet mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. C 121 vom 7. 5. 1991, S. 5. (2) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991.