ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 1991 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich) (91/358/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0037 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13 . Juni 1991 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark ( Nur der dänische Text ist verbindlich ) ( 91/358/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3220/84 des Rates vom 13 . November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3220/84 bestimmt, daß die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zu erfolgen hat . Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Hoechstmaß nicht überschreitet . Dieses Hoechstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2967/85 der Kommission vom 24 . Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 3 ) festgelegt worden . Die Verwendung des Gerätes "Klassificeringscenter" ( " KC ") und des Gerätes "Fat-O-Meater/Manuel Klassificering" ( " FOM/MK ") wurde für Dänemark mit der Entscheidung 89/253/EWG der Kommission ( 4 ) zugelassen . Die dänische Regierung hat bei der Kommission die Zulassung von einem weiteren Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper für ihr Hoheitsgebiet beantragt und die in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2967/85 geforderten Einzelheiten vorgelegt . Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Zulassung des besagten Einstufungsverfahrens erfuellt sind . Es empfiehlt sich, eine neue Entscheidung zu erlassen, die aus Gründen der Übersichtlichkeit alle drei Verfahren umfasst . Die Entscheidung 89/253/EWG ist daher aufzuheben . Gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3220/84 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für die auf ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Angebotsform als die in demselben Artikel definierte Standardangebotsform vorzusehen, wenn Handelsbräuche oder technische Erfordernisse für eine solche Abweichung sprechen . In Dänemark führen die technischen Erfordernisse der Anwendung des Einstufungsverfahrens und demzufolge die Handelsbräuche zum Entfernen der Nieren, der Flomen und des Zwerchfells . Diesem Umstand ist hinsichtlich der Umrechnung des Gewichts auf die Standardangebotsform Rechnung zu tragen . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1) In Dänemark werden gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3220/84 folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen : - das Gerät "Klassificeringscenter" ( " KC ") und das entsprechende Schätzverfahren, dessen Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; - das Gerät "Fat-O-Meater/Manuel Klassificering" ( " FOM/MK ") und das entsprechende Schätzverfahren, dessen Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; - das Gerät "Ultra-FOM" und das entsprechende Schätzverfahren, dessen Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind . ( 2 ) Hinsichtlich des Gerätes "Ultra-FOM" wird festgelegt, daß sich nach Abschluß des Meßvorgangs am Schlachtkörper feststellen lassen muß, daß das Gerät die Meßwerte x1, x2 und x3 an der im Anhang Teil 3 Ziffer 3 vorgeschriebenen Stelle gemessen hat . Die entsprechende Markierung der Meßstelle muß daher obligatorisch zeitgleich zum Meßvorgang erfolgen . Artikel 2 Abweichend von der in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3220/84 angegebenen Standardangebotsform werden von den Schweineschlachtkörpern vor dem Wiegen und im Fall der Benützung des "KC "- oder "FOM/MK"-Gerätes vor dem Klassifizieren die Flomen, die Nieren und das Zwerchfell entfernt . Für die Preisnotierung für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage wird das festgestellte Warmgewicht um 2,7 v . H . erhöht . Artikel 3 Eine Änderung der Geräte oder der Schätzverfahren ( Meßstellen oder Schätzformeln ) ist nicht zulässig . Artikel 4 Die Entscheidung 89 /253/EWG wird aufgehoben . Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet . Brüssel, den 13 . Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 301 vom 20 . 11 . 1984, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 285 vom 25 . 10 . 1985, S . 39 . ( 4 ) ABl . Nr . L 105 vom 17 . 4 . 1989, S . 19 . ANHANG VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN DÄNEMARK TEIL 1 Klassificeringscenter ( KC ) 1 . Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät "Klassificeringscenter" ( " KC "). 2 . Das Gerät ist mit 17 Sonden von 6 mm Durchmesser mit jeweils einem Photosender ( Siemens SFH 950 - LD 242 II ) und einem Photömpfänger ( Siemens SFH 960 - BP 103 ) ausgestattet . Der Meßbereich liegt zwischen 1 und 180 mm . Die Meßwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt . 3 . Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von mindestens 7 Messungen an den in Absatz 4 angegebenen 15 Meßstellen anhand einer der nachstehenden 10 Formeln berechnet : y1 = 62,7967 0,2420×S 2 0,1770×S 9 0,1806×S 11 0,1915×S 13 0,2164×S 14 0,1644×S 16+0,1080×K 11+0,0826×V y2 = 62,2743 0,1353×S 3 0,1716×S 9 0,1750×S 11 0,2105×S 13 0,2104×S 14 0,1832×S 16+0,1147×K 11+0,0825×V y3 = 63,5026 0,2409×S 2 0,2375×S 7 0,1609×S 11 0,2156×S 12 0,2742×S 14 0,1001×S 15+0,1271×K 11+0,0615×V y4 = 61,8765 0,2622×S 2 0,1496×S 9 0,1669×S 11 0,2109×S 13 0,2262×S 16+0,1259×K 11 0,0837×T 6+0,1010×V y5 = 62,8977 0,1293×S 3 0,2390×S 7 0,1563×S 11 0,1804×S 12 0,2288×S 14 0,1696×S 16+0,1242×K 11+0,0678×V y6 = 61,9166 0,2756×S 2 0,1350×S 9 0,1677×S 11 0,1746×S 12 0,2303×S 16+0,1348×K 11 0,0889×T 6+0,0950×V y7 = 61,3336 0,1514×S 3 0,1480×S 9 0,1642×S 11 0,2324×S 13 0,2452×S 16+0,1311×K 11 0,0744×T 6+0,1002×V y8 = 63,4821 0,2811×S 2 0,2463×S 7 0,1588×S 12 0,2283×S 13 0,2766×S 14+0,0953×K 12 0,0712×T 8+0,1142×V y9 = 60,0836 0,2340×S 2 0,1077×S 3 0,1973×S 9 0,3010×S 13 0,2501×S 16+0,1024×K 13 0,0902×T 8+0,1535×V y10 = 62,5717 0,1617×S 3 0,2846×S 7 0,3165×S 13 0,2584×S 14 0,1219×S 15+0,0988×K 12 0,0677×T 8+0,1195×V dabei ist : y1 bis y10 = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers . 4 . Die Meßstellen sind : S 2 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte) in mm, 10,5 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers auf der Höhe des 3 . Halswirbels gemessen . S 3 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers auf der Höhe des 4 . Halswirbels gemessen . S 7 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 23 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt - und viertletzten Brustwirbel gemessen . S 9 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 21 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem vorletzten und letzten Brustwirbel gemessen . S 11 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 3 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem viert - und fünftletzten Brustwirbel gemessen . S 12 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem zweit - und drittletzten Brustwirbel gemessen . S 13 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem 1 . Lendenwirbel und dem letzten Brustwirbel gemessen . S 14 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers 4 cm vor der Vorderkante des Schambeins gemessen . S 15 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 18 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers 1 cm hinter der Vorderkante des Schambeins gemessen . S 16 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 11 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers an der Vorderkante des Schambeins gemessen . K 11 = Muskeldicke in mm, 3 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem viert - und fünftletzten Brustwirbel gemessen . K 12 = Muskeldicke in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem zweit - und drittletzten Brustwirbel gemessen . K 13 = Muskeldicke in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem ersten Lendenwirbel und dem letzten Brustwirbel gemessen . T 6 = Gesamtdicke in mm, 19 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem viert - und fünftletzten Brustwirbel gemessen . T 8 = Gesamtdicke in mm, 17 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem zweit - und drittletzten Brustwirbel gemessen . V = Warmgewicht des Schlachtkörpers in kg ( ohne Flomen, Nieren und Zwerchfell ). Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 100 kg . TEIL 2 Fat-O-Meater/Manuel Klassificering ( FOM/MK ) 1 . Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät "Fat-O-Meater/Manuel Klassificering" ( " FOM/MK "). 2 . Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser, einem Photosender ( Siemens SFH 950-LD 242 II ) und einem Photömpfänger ( Siemens SFH 960-BP 103 ) ausgestattet . Der Meßbereich liegt zwischen 1 und 94 mm . Die Meßwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt . 3 . Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet : y = 60,7548 0,3724x1 0,3702x2 + 0,1337x3 + 0,0356x4 dabei ist : y = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; x1 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt - und viertletzten Lendenwirbel gemessen; x2 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt - und viertletzten Rippe gemessen; x3 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen; x4 = das Warmgewicht des Schlachtkörpers ( ohne Flomen, Nieren und Zwerchfell ) in kg . Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 100 kg . TEIL 3 Ultra-FOM 1 . Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät "Ultra-FOM ". 2 . Das Gerät ist mit einer Ultraschallsonde mit 4 MHz ( Krautkrämer MB 4 SE ) ausgestattet . Das Ultraschallsignal wird mittels eines Mikroprozessors ( Typ Intel 80 C 31 ) in Zahlen umgewandelt, gespeichert und verarbeitet . Die Meßwerte werden von dem "Ultra-FOM"-Gerät selbst in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt . 3 . Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet : y = 63,8662 - 0,4465 x1 - 0,5096 x2 + 0,1281 x3 dabei ist : y = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers; x1 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen dem dritt - und viertletzten Lendenwirbel gemessen; x2 = Rückenspeckdicke ( einschließlich Schwarte ) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt - und viertletzten Rippe gemessen; x3 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen . Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 100 kg .