31991D0351

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 7. Juni 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie (1990-1994) (91/351/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 192 vom 16/07/1991 S. 0001 - 0007


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 7 . Juni 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie ( 1990-1994 ) ( 91/351/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

In Erwägung nachstehender Gründe :

Mit dem Beschluß 90/221/Euratom, EWG ( 4 ) hat der

Rat ein drittes gemeinschaftliches Rahmenprogramm im

Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1990-1994 ) angenommen, das unter anderen Maßnahmen zur Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und des technischen Know-hows vorsieht, deren die Gemeinschaft bedarf, um insbesondere ihrer Rolle im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie gerecht zu werden . Die vorliegende Entscheidung muß entsprechend der Begründung in der Präambel des genannten Beschlusses ergehen .

Gemäß Artikel 130 k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion durchgeführt werden .

Die Grundlagenforschung im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie muß gemeinschaftsweit gefördert werden .

Über das spezifische Programm "Mensch und Mobilität" hinaus könnte es erforderlich sein, die Ausbildung des Forschungspersonals im Zusammenhang mit diesem Programm zu fördern .

Es erscheint wünschenswert, im Rahmen dieses Programms eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie der möglichen technologischen Risiken vornehmen zu lassen .

Gemäß Artikel 4 und Anhang I des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG enthält der für das gesamte Rahmenprogramm als notwendig erachtete Betrag eine Summe von 57 Millionen ECU für die zentralisierte Maßnahme zur Verbreitung und Verwertung des Ergebnisses, die proportional zu dem für jedes spezifische Programm vorgesehenen Betrag aufzuteilen ist .

Der Beschluß 90/221/Euratom, EWG sieht als besonderes Ziel der gemeinschaftlichen Forschung die Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie vor, sowie die Unterstützung der Industrie, um sie auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu machen . Danach ist eine Gemeinschaftsaktion dann gerechtfertigt, wenn sie unter Beachtung des Strebens nach wissenschaftlicher und technischer Qualität unter anderem zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer harmonischen Entwicklung in allen Bereichen beiträgt . Das Programm im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen .

Kleine und mittlere Unternehmen sind soweit wie möglich

an diesem Programm zu beteiligen . Unbeschadet der wissenschaftlichen und technischen Qualität des Programms

sollte ihren besonderen Erfordernissen Rechnung getragen werden .

Es ist notwendig, wie in Anhang II des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG vorgesehen, eine gute Wissensgrundlage und gesicherte Vorhersagetechniken zu erlangen, um Langzeitstrategien für den Umgang mit und den Schutz der Meeresumwelt zu entwickeln, indem die Forschungstätigkeiten auf das Verständnis der grundlegenden Vorgänge, die im Meer und in den Küstenmeeren ablaufen, ausgerichtet werden .

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST ) ist angehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ein spezifisches Programm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Meereswissenschaft und -technologie wird in der in Anhang I festgelegten Form für den Zeitraum vom 7 . Juni 1991 bis zum 31 . Dezember 1994 beschlossen . Artikel 2 ( 1 ) Die für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltenen Mittel betragen 102,96 Millionen ECU, einschließlich der Personal - und Verwaltungsausgaben in Höhe von 10 Millionen ECU .

( 2 ) Eine vorläufige Aufschlüsselung dieser Mittel ist in Anhang II festgelegt .

( 3 ) Fasst der Rat einen Beschluß nach Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG, so wird die vorliegende Entscheidung entsprechend angepasst . Artikel 3 Die Einzelheiten der Durchführung des Programms sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang III festgelegt . Artikel 4 ( 1 ) Die Kommission überprüft das Programm im zweiten Jahr der Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung vor, dem erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beigefügt werden .

( 2 ) Nach Abschluß des Programms lässt die Kommission die Ergebnisse durch eine Gruppe von unabhängigen Sachverständigen bewerten . Der Bericht dieser Gruppe wird zusammen mit den Bemerkungen der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt .

( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte werden unter Berücksichtigung der in Anhang I der vorliegenden Entscheidung festgelegten Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG erstellt .

Artikel 5

( 1 ) Für die Durchführung des Programms ist die Kommission zuständig .

( 2 ) Die von der Kommission geschlossenen Verträge regeln die Rechte und Pflichten aller Parteien, einschließlich der Einzelheiten der Verbreitung, des Schutzes und der Nutzung der Forschungsergebnisse gemäß den nach Artikel 130 k Absatz 2 des Vertrages erlassenen Vorschriften .

( 3 ) Es wird ein Arbeitsprogramm gemäß den Zielen in Anhang I festgelegt und gegebenenfalls aktualisiert . Darin werden die genauen Ziele, die Art der durchzuführenden Vorhaben sowie die entsprechenden finanziellen Bestimmungen festgelegt . Anhand des Arbeitsprogramms erstellt die Kommission die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen . Artikel 6 ( 1 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage gegebenenfalls durch Abstimmung festsetzen kann .

( 3 ) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird .

( 4 ) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat . Artikel 7 ( 1 ) Das Verfahren des Artikels 6 gilt insbesondere für

- die Erstellung und die Aktualisierung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Arbeitsprogramms;

- den Inhalt der Ausschreibungen;

- die Bewertung der in Anhang III vorgesehenen Vorhaben sowie des veranschlagten Betrags für die Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Vorhaben, wenn dieser Betrag 0,3 Millionen ECU übersteigt;

- Abweichungen von den im Anhang III enthaltenen allgemeinen Vorschriften;

- die Beteiligung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 bezeichneten Organisationen und Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft an einem Vorhaben;

- Anpassungen der in Anhang II vorgesehenen vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel;

- die für die Bewertung des Programms zu treffenden Maßnahmen;

- Einzelheiten der Verbreitung, des Schutzes und der Nutzung der im Rahmen des Programms erzielten Forschungsergebnisse .

( 2 ) Beläuft sich der Gemeinschaftsbeitrag gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich auf höchstens 0,3 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission den Ausschuß über die Vorhaben sowie über das Ergebnis ihrer Bewertung .

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß ferner über die Durchführung der flankierenden Maßnahmen und konzertierten Aktionen gemäß Anhang III . Artikel 8 ( 1 ) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 130 n des Vertrages internationale Abkommen mit Drittländern auszuhandeln, die Mitglieder von COST sind, insbesondere mit den Mitgliedstaaten der EFTA und den Ländern Mittel - und Osteuropas, um sie an dem gesamten Programm oder an einem Teil des Programms zu beteiligen .

( 2 ) Soweit zwischen der Gemeinschaft und europäischen Drittländern Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen worden sind, kann nach den Verfahren des Artikels 6 sowie nach dem Kriterium des beiderseitigen Nutzens Einrichtungen und Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern gestattet werden, an einem im Rahmen des Programms in Angriff genommenen Vorhaben als Partner teilzunehmen .

Eine vertragsschließende Einrichtung mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft, die an einem Vorhaben im Rahmen dieses Programms teilnimmt, darf nicht in den Genuß der Gemeinschaftsfinanzierung für das Programm kommen . Die betreffende Einrichtung beteiligt sich an den allgemeinen Verwaltungskosten . Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 7 . Juni 1991 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN

( 1 ) ABl . Nr . C 174 vom 16 . 7 . 1990, S . 48.(2 )

ABl . Nr . C 324 vom 24 . 12 . 1990, S . 298, und ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991.(3 )

ABl . Nr . C 332 vom 31 . 12 . 1990, S . 38.(4 )

ABl . Nr . L 117 vom 8 . 5 . 1990, S . 38 .

ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE UND INHALT

Dieses spezifische Programm entspricht sowohl hinsichtlich der wissenschaftlichen und technischen Ziele als auch in bezug auf die grundlegende Zielsetzung den Ansätzen des dritten Rahmenprogramms .

Nummer 3 Buchstabe C im Anhang II des Rahmenprogramms ist Bestandteil dieses spezifischen Programms.

Das neue Programm im Bereich der Meereswissenschaften und der Meerestechnologie wird als direkte Fortführung des MAST-Programms 1989-1992 vorgelegt .

Die allgemeinen Ziele des neuen Programms müssen deshalb mit denen des Pilotprogramms vergleichbar sein,

d . h . sie müssen einen Beitrag zur Schaffung einer wissenschaftlichen und technischen Grundlage für die Erforschung, die Nutzung, die Bewirtschaftung und den Schutz der europäischen Küstengewässer und der die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft umgebenen Meere leisten und ausserdem gewährleisten, daß die verschiedenen bereits laufenden Forschungstätigkeiten die erforderliche Gemeinschaftsdimension erhalten . Das vorliegende Programm zielt ferner darauf ab, Ausgewogenheit zwischen dem meereswissenschaftlichen Potential der verschiedenen Regionen der Europäischen Gemeinschaft zu erzielen . Der Anhebung des Stands der gegenwärtigen Forschung werden besondere Anstrengungen gelten .

Der technische Inhalt des vorgeschlagenen Programms wird im grossen und ganzen dem Inhalt von MAST 1989-1992 entsprechen . Änderungen daran werden aufgrund des Erfordernisses, Programme für grossangelegte gezielte Forschungsvorhaben einzubeziehen und gegebenenfalls den geographischen Geltungsbereich auszudehnen, vorgeschlagen .

Auf der Grundlage und im Lichte der vorgenannten Punkte wird im folgenden der Inhalt des spezifischen Programms analytisch beschrieben .

BEREICH 1 : MEERESWISSENSCHAFT

Die gemeinschaftliche Meeresforschung hat folgende drei Hauptziele :

- besseres Verständnis der Vorgänge im Meer,

- Verbesserung unserer Fähigkeit, Veränderungen vorauszusagen,

- Schaffung der wissenschaftlichen Grundlage für die Bewirtschaftung, den Schutz und die Nutzung der Meeresumwelt .

Es werden multidisziplinäre Forschungsarbeiten über Prozesse und Flüsse, gegebenenfalls unter Verwendung mathematischer Modelle durchgeführt . Werden bei der Untersuchung von Vorgängen im Meer Modelle erstellt, so umfassen diese die Validation, die Kalibrierung und die Beurteilung von Grenzbedingungen unter verschiedenen zeitlichen Maßstäben .

Ferner sind eingehende und weitreichende Untersuchungen über Ozeanzirkulationssysteme und die Dynamik der Wassermassen vorgesehen, um die Bewegung von Wassermassen und die physikalischen Prozesse in den europäischen Meeren und anliegenden Ozeanen zu bestimmen . Besondere Aufmerksamkeit wird dem Kontinentalrand sowie dem Tidenbereich, der Bildung von Tiefenwasser und Untersuchungen über die globale Zirkulation gelten .

Die Forschungen über biogeochemische Prozesse werden fortgesetzt und weitere Arbeiten zu diesem Thema eingeleitet, um insbesondere die Kohlenstofffluesse und die Flüsse anderer Elemente im Meer zu verstehen und zu quantifizieren . Auch sollen die Hydrothermik sowie der globale Kohlenstoffzyklus in Küsten - und Schelfmeeren sowie in der Tiefsee berücksichtigt werden .

Es werden Untersuchungen zur Bewertung des Austauschs von Substanzen an interaktiven Schnittstellen

( z . B . Luft-See, Seeboden-Wassersäule, Land-See usw .), insbesondere unter extremen Umweltbedingungen, durchgeführt .

Es sind Forschungsarbeiten zur Ableitung mathematischer Ausdrücke und zuverlässiger Modelle für biologische Prozesse und Ökosysteme geplant . Besondere Aufmerksamkeit gilt Vorhaben, die die Verbindung zwischen den physikalisch-chemischen Einfluessen und den entsprechenden biologischen Reaktionen auf allen trophischen Ebenen prüfen .

Die geowissenschaftliche Meeresforschung wird so ausgeweitet, daß sie auch die Stratigraphie und Geophysik einbezieht und auf spezielle Probleme des Sedimentverhaltens unter verschiedenen marinen Situationen

( z . B . Schelf, Kontinentalkante, Tiefsee ) eingeht . Untersuchungen der geologischen Geschichte und der geophysikalischen Eigenschaften von Tiefseesedimenten sind erforderlich, um eine geeignete Verwertung des Meeresbodens zu beurteilen und zu Forschungen über weltweite Veränderungen ( global change ) beizutragen .

Die Koordinierung mit den derzeitigen internationalen Programmen ( z . B . World Ocean Circulation Experiment, Joint Global Ocean Flux Studies, International Geosphere-Biosphere programme usw .) und eine abgestimmte Beteiligung an diesen Programmen werden gefördert . Arbeiten in diesem Bereich werden in Kooperation mit anderen Programmen der Gemeinschaft, die die Meeresumwelt ( z . B . STEP, EPOCH und Arbeiten der GFS ) und gegebenenfalls die erneuerbaren Energien ( Gezeiten, Dünung usw .), die Aquakultur und die Fischerei ( FAR ), betreffen, durchgeführt . In der geowissenschaftlichen Meeresforschung soll eine Überschneidung mit den Arbeiten im Rahmen des Ocean Drilling Programme vermieden werden .

BEREICH 2 : KÜSTENWISSENSCHAFT UND KÜSTENINGENIEURWESEN

Aufbauend auf den Vorhaben des Pilotprogramms MAST 1989-1992 werden folgende Ziele angestrebt : besseres Verständnis der marinen Prozesse, die die Küstenzonen und das Verhalten der Küstenstrukturen beeinflussen, sowie ihrer Wechselwirkungen; die Entwicklung numerischer Modelle von Küstenprozessen und die Integration von Prozeßmodellen für die Küstenbewirtschaftung in Europa; schließlich eine europaweite Harmonisierung der Auslegungskonzepte für Küstenbauarbeiten .

Die Forschungsarbeiten sollen sich daher im wesentlichen auf die Untersuchung von Strömungen, Wellen, das Sedimentverhalten ( Mobilisation, Transport, Ablagerung, geotechnische Eigenschaften ) sowie Veränderungen im Meeresboden und die Küstenmorphologie konzentrieren . Die Küstenbauforschung soll die Arbeiten über die Auswirkung von Wellen und anderer Küstenprozesse auf die Stabilität von Wellenbrechern und anderer Strukturen weiterführen .

Ein besonderes Ziel ist die Förderung der führenden Rolle Europas auf diesen Gebieten durch einen Beitrag zur Aufstellung europäischer Leitlinien für das Küsteningenieurwesen . Ferner sollen Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Nachfuellung der Sedimente in Küstenzonen und des Schutzes gegen die Einwirkungen der See durchgeführt werden . Die Koordinierung mit dem Klimatologie-Teil des neuen Umweltprogramms wird sichergestellt .

BEREICH 3 : MEERESTECHNOLOGIE

Das Ziel ist, die zum Fortschritt in der Meereswissenschaft erforderlichen unterstützenden Technologien und den Ausbau der entsprechenden Industrie zu fördern sowie die Weiterentwicklung vorhandener und die Entwicklung neuer Instrumente zu ermutigen, insbesondere im Hinblick auf eine beschleunigte Einführung automatisierter Langzeitmeßsysteme sowie als Beitrag zur Schaffung operationeller Beobachtungssysteme .

Die Forschungsarbeiten erstrecken sich auf die Entwicklung neuer Sensoren, von ( quasi ) Echtzeitdatenübertragung und Zweiwegkommunikationsverbindungen . Weitere Arbeiten gelten Instrumenten zur Messung und Probenahme in der Wassersäule sowie auf und unter dem Meeresboden . Forschungsarbeiten über Unterwasserakustik sind auf die Selbststeuerung von Fahrzeugen, die Ermittlung von Eigenschaften des marinen Milieus und dessen Substrats, akustische Kommunikation, Profilen des Meeresuntergrunds und insbesondere von innovativen akustischen Messungen ausgerichtet . Ausgewählte Arbeiten zur Entwicklung neuer oder verbesserter unterstützender Technologien, zum Beispiel im Bereich der akustischen Abbildungen oder der Optik werden berücksichtigt . Es sollen Konzeptions - und Demonstrationsarbeiten an Ort und Stelle für ein Überwachungssystem der wichtigsten Umweltparameter für die Küstengewässer durchgeführt werden .

Es werden Untersuchungen über die Identifizierung und Nutzung natürlicher Substanzen in der Meeresumwelt durchgeführt . Ebenso sind Umweltverträglichkeitsuntersuchungen über die Nutzung der Meeresressourcen ( Sand und Kies, Knollen, Algen, in der Pharmazie verwertbare Substanzen ) vorgesehen . Diese Untersuchungen dienen ferner dazu, genaueren Aufschluß über die Auswirkungen der Einleitungen aufgrund menschlicher Tätigkeiten auf das pelagische Milieu zu erhalten . Zusätzlich werden Anstrengungen zum Ausbau der Technologien für die Untersuchung und Überwachung der Tiefseeumwelt unternommen .

Die Forschungsarbeiten können nur dann von der Gemeinschaft unterstützt werden, wenn sie mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind .

Diese Forschungsarbeiten werden mit den EUREKA-Initiativen über Meereswissenschaften und -technologie koordiniert und sollen Arbeiten im Rahmen von BRITE/EURAM und ESPRIT über Materialprüfumg, Robotik und Informatikaspekte der Instrumententwicklung ergänzen .

BEREICH 4 : UNTERSTÜTZENDE TÄTIGKEITEN

Die im Rahmen des MAST-Pilotprogramms eingeleiteten unterstützenden Tätigkeiten werden weitergeführt; sie stellen somit auf folgende Bereiche ab :

- Schaffung eines europäischen Ozeandaten - und Informationsnetzes, einschließlich eines Managementsystems für Fernerkundungsdaten;

- Vorbereitung von Normen und Standards für Meereswissenschaft und -technologie;

- eine Koordinierungsinitiative zur Modellierung, einschließlich der Erstellung von Modellen für die Bewirtschaftung der Meeresumwelt;

- Entwicklung eines Pilotkommunikationssystems für den Informationsaustausch über Forschungsfahrten und Forschungsanlagen;

- Untersuchungen über die wissenschaftlichen und Auslegungsanforderungen für neue Grossanlagen;

- Fortbildung;

- neue Konzepte für die Kartographierung und bathymetrische/hydrographische Überwachung .

Neue Vorschläge für unterstützende Tätigkeiten können bei Bedarf hinzukommen .

BEREICH 5 : GROSSANGELEGTE GEZIELTE VORHABEN

Um besondere Probleme anzugehen, für die umfassende multidisziplinäre und koordinierte Forschungsanstrengungen erforderlich sind, werden gezielte Vorhaben entwickelt . Diese Probleme könnten unter Zugrundelegung wissenschaftlicher und technologischer Anforderungen oder anhand der wissenschaftlichen Anforderungen eines bestimmten geographischen Gebiets ermittelt werden . Ferner wird bei Festlegung der gezielten Vorhaben dem Erfordernis, das in einigen Ländern bestehende Defizit an wissenschaftlichen Kapazitäten auszugleichen, Rechnung getragen .

ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DES VERANSCHLAGTEN MITTELBEDARFS (in Millionen ECU )

Insgesamt

Gebiet

Aufschlüsselung

1 . Meereswissenschaft

37,06

2 . Küstenwissenschaft und Küsteningenieurwesen

15,40

3 . Meerestechnologie

29,80

4 . Unterstützende Tätigkeiten

5,20

5 . Grossangelegte gezielte Vorhaben

15,50

Insgesamt

102,96 (¹) (²)

(¹) Einschließlich der Personalkosten in Höhe von 5,14 Millionen ECU und der Verwaltungskosten in Höhe von 4,86 Millionen ECU . Mindestens 2 % der Gesamtsumme sollen für Ausbildung und 3 % für die Risikobewertung aufgewendet werden .

(²) Ein Betrag in Höhe von 1,04 Millionen ECU, der nicht in den 102,96 Millionen ECU enthalten ist, wird als Beitrag des spezifischen Programms "Meereswissenschaft und -technologie" für die zentralisierte Maßnahme zur Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse bereitgestellt .

Die Aufschlüsselung nach Gebieten schließt gebietsübergreifende Vorhaben nicht aus .

ANHANG III

EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

1 . Die Kommission führt das Programm unter Zugrundelegung der Ziele und des wissenschaftlichen und technischen Inhalts durch, die in Anhang I festgelegt sind .

2 . Die Einzelheiten der Durchführung des Programms gemäß Artikel 3 umfassen Vorhaben zur Forschung und technischen Entwicklung, flankierende Maßnahmen und konzertierte Aktionen :

- Forschungsvorhaben

Für die Vorhaben werden Verträge zur Forschung und technischen Entwicklung auf Kostenteilungsbasis abgeschlossen . Bei Auswahl der Vorhaben sind die in Anhang III des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG aufgeführten Kriterien sowie die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Ziele zu berücksichtigen .

Für die Aktionen auf Kostenteilungsbasis beträgt die Beteiligung der Gemeinschaft in der Regel nicht mehr als 50 %. Universitäten und andere Forschungszentren, die sich an Aktionen auf Kostenteilungsbasis beteiligen, können für jedes Vorhaben eine Finanzierung von 50 % der Gesamtausgaben oder eine Finanzierung von 100 % der zusätzlichen Grenzkosten beantragen .

Die Forschungsaktionen auf Kostenteilungsbasis sind in der Regel von Teilnehmern mit Sitz in der Gemeinschaft durchzuführen . Vorhaben, an denen beispielsweise Universitäten, Forschungsorganisationen und Firmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, teilnehmen können, müssen im allgemeinen die Teilnahme von mindestens zwei Partnern vorsehen, die voneinander unabhängig und in mindestens zwei Mitgliedstaaten niedergelassen sind . Die Verträge für die Forschungsaktionen auf Kostenteilungsbasis werden in der Regel im Anschluß an ein Auswahlverfahren abgeschlossen, das auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beruht, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden .

Die Kommission veröffentlicht ein Vademekum, in dem alle für die Auswahl der Vorhaben geltenden Regelungen präzisiert werden, damit völlige Transparenz gewährleistet ist .

- Flankierende Maßnahmen

Die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 7 umfassen :

- die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und wissenschaftlichen Konferenzen;

- eine interne Koordinierung durch die Einsetzung integrierender Gruppen;

- eine hochspezialisierte Ausbildung, wobei der Schwerpunkt auf die Interdisziplinarität gelegt wird;

- die Förderung der Verwertung der Ergebnisse;

- die unabhängige wissenschaftliche und strategische Bewertung der Funktionsweise der Vorhaben und des Programms .

- Konzertierte Aktionen

Bestandteil der konzertierten Aktionen sind die Bemühungen der Gemeinschaft um eine Koordinierung der einzelnen in den Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungsaktionen. Die Kostenbeteiligung kann bis zu 100 % der Konzertierungskosten betragen .

3 . Die Verbreitung der Kenntnisse, die im Rahmen der Durchführung der Vorhaben gewonnen werden, erfolgt zum einen innerhalb des spezifischen Programms und zum anderen im Wege einer zentralisierten Maßnahme gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG genannten Beschluß .