91/329/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.473 - Scottish Nuclear, Kernenergievereinbarung) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 178 vom 06/07/1991 S. 0031 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30 . April 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/33.473 - Scottish Nuclear, Kernenergievereinbarung ) ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/329/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags - ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 6 und 8, im Hinblick auf die von Scottish Nuclear Limited vorgenommene Anmeldung vom 27 . Februar 1990 betreffend die im Rahmen der Neuordnung der schottischen Elektrizitätswirtschaft geschlossene Kernenergievereinbarung, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 ( 2 ), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe : I . SACHVERHALT A . Die Anmeldung ( 1 ) Am 27 . Februar 1990 meldete Scottish Nuclear Limited gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr . 17 eine Vereinbarung mit Scottish Power plc und Scottisch Hydro-Electric plc bei der Kommission an . ( 2 ) Scottish Nuclear Limited beantragte die Erteilung eines Negativattests oder hilfsweise eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag . B . Allgemeiner Rahmen ( 3 ) Bis zum 31 . März 1990 wurde der Strombedarf Schottlands von zwei staatlichen Unternehmen, dem North of Scotland Hydro -Electric Board, gedeckt, die in den ihnen zugewiesenen geographischen Gebieten - dem Norden bzw . dem Süden Schottlands - für die Erzeugung, die Beförderung und die Verteilung von Elektrizität zuständig waren . ( 4 ) Bei der Reorganisation der schottischen Elektrizitätswirtschaft, die eine Vorbereitung für die spätere Privatisierung darstellt, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs beschlossen, die bisherige vertikale Integration beizubehalten, da diese Struktur für die Stromversorgung dünnbesiedelter Gebiete, wie sie für viele Teile Schottlands charakteristisch sind, besser geeignet ist . ( 5 ) Die britische Regierung beschloß daher, die beiden Boards in zwei getrennte, unabhängige und miteinander in Wettbewerb stehende vertikal integrierte Elektrizitätsgesellschaften umzuwandeln . So übernahm Scottish Power plc ( " Scottish Power ") den nichtnuklearen Geschäftsbereich des South of Scotland Electricity Board, während Scottish Hydro-Electric plc ( " Hydro-Electric ") den Geschäftsbereich des North of Scotland Hydro-Electric Board übernahm . Beide Gesellschaften sollen später privatisiert werden . Die schottischen Kernkraftwerke in Hunterston und Torneß, die bisher im Besitz des South of Scotland Electricity Board waren, gingen in den Besitz eines neuerrichteten Elektrizitätserzeugnungsunternehmen, der Scottisch Nuclear Ltd ( " Scottish Nuclear ") über, das auch in Zukunft in staatlicher Hand bleiben soll . Scottish Nuclear liefert indessen nicht direkt an Verbraucher, sondern gibt ihre gesamte Stromerzeugung wie vertraglich vereinbart an Scottish Power und an Hydro-Electric ab . ( 6 ) Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz von 1989 legt den rechtlichen Rahmen fest, in dem die neue Elektrizitätswirtschaft Schottlands arbeitet . Nach diesem Gesetz benötigt jeder, der in Schottland Elektrizität erzeugt, befördert oder verteilt, eine vom Minister für schottische Angelegenheiten oder vom Generaldirektor für Elektrizitätsversorgung ausgestellte Lizenz, sofern er davon nicht in Durchführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes befreit wurde . Die Scottish Power und Hydro-Electric erteilte Lizenz sieht für die beiden Unternehmen jeweils die Pflicht und das Recht vor, Verbraucher in ihren Versorgungsgebieten mit Elektrizität zu versorgen . Die Versorgungsgebiete decken sich weitgehend mit denen der früheren Boards . Beide Unternehmen dürfen selbst Strom erzeugen . Hinsichtlich des aus ihrer Eigenerzeugung zu deckenden Strombedarfs gelten keine Beschränkungen . ( 7 ) Die beiden Gesellschaften haben jedoch kein Alleinversorgungsrecht innerhalb ihrer Versorgungsgebiete . So können Verbraucher mit einem Elektrizitätsbedarf von mehr als 1 MW ihren Stromlieferanten frei wählen; nach vier Jahren verringert sich diese Schwelle auf 0,1 MW, und nach acht Jahren gibt es keinerlei Beschränkung mehr . ( 8 ) Scottish Power und Hydro-Electric dürfen bei Vorlage sogenannter "zweitrangiger Lizenzen" Verbraucher im Versorgungsgebiet der jeweils anderen Gesellschaft wie auch in England und Wales, soweit diese ihre Lieferanten wie vorstehend beschrieben frei wählen dürfen, mit Strom beliefern . Eine solche "zweitranginge Lizenz" kann im Vereinigten Königreich und in der übrigen Gemeinschaft jeder erhalten, der Verbraucher in Schottland mit Strom zu versorgen wünscht . Eine Ausnahme bildet Scottish Nuclear, die nur eine Lizenz für Stromerzeugung hat . ( 9 ) Scottish Power und Hydro-Electric ist in ihren Lizenzen zur Auflage gemacht, vergleichbare Verbraucher nicht unterschiedlich zu behandeln, keine Quer-Subventionierung vorzunehmen und allen anderen Benutzern auf einer transparenten und nichtdiskriminierenden Basis Zugang zu ihren Leitungs - und Verteilungsnetzen zu bieten . ( 10 ) Ferner müssen die Lizenzinhaber bestimmte vom Generaldirektor für Elektrizitätsversorgung genehmigte Kodexe und Vereinbarungen, so für den Betrieb der Leitungs - und Verteilungsnetze und den Handel mit Elektrizität, beachten . ( 11 ) Nach Ansicht der britischen Regierung ist es wichtig, daß Scottish Power und Hydro-Electric Zugang zu einem ausgewogenen Mix von Stromerzeugungsquellen haben, um finanziell rentabel und wirtschaftlich unabhängig zu bleiben . Deshalb mussten die den beiden früheren Boards gehörenden nicht-nuklearen Kraftwerke, die errichtet worden waren, um den gesamten Strombedarf Schottlands zu decken, neu verteilt werden . Dies konnte jedoch nicht in der Weise geschehen, daß die einzelnen Kraftwerke einfach der einen oder anderen Gesellschaft zugewiesen wurden, da ein solcher Weg aufgrund der Art und des Standorts der Kraftwerke ausschied . Die britische Regierung beschloß daher, daß die notwendige Restrukturierung durch vertragliche Regelungen zu bewerkstelligen ist, die zwischen den beiden Gesellschaften Rechte und Pflichten hinsichtlich einiger ihrer Kraftwerksanlagen und Verteilungsnetzen begründen; auf diese Weise wird das Eigentum an den Anlagen durch langfristige vertragliche Beziehungen ersetzt, deren Dauer der erwarteten restlichen Lebensdauer des jeweiligen Kraftwerks entspricht . Diese vertraglichen Beziehungen treten an die Stelle der früheren nichtkommerziellen losen Kostenteilungsvereinbarungen zwischen den beiden Boards . Die wichtigsten Verträge zwischen Scottish Power und Hydro-Electric betreffen die Teilung der Kohlekraftwerkskapazität, der Wasserkraftwerkskapazität und der Gas - und Ölkraftwerkskapazität . Ausserdem teilen Scottish Power und Hydro-Electric die gesamte Elektrizitätserzeugung von Scottish Nuclear unter sich auf . ( 12 ) Durch die neue Struktur der Elektrizitätswirtschaft in Schottland sollen sowohl die Elektrizitätserzeugung als auch die Elektrizitätsverteilung nach und nach auf eine wettbewerbliche Grundlage gestellt werden . Bislang war die schottische Elektrizitätswirtschaft durch beträchtliche Überkapazitäten in der Stromerzeugung, die nach heutigen Schätzungen mindestens noch die nächsten zehn Jahre fortbestehen werden, und durch eine starke Konzentration in der Kernenergieerzeugung gekennzeichnet, die über 50 % der gegenwärtigen Elektrizitätsnachfrage Schottlands zu decken vermag . Ein Austausch von Elektrizität mit England und Wales ist über die Verbindungsleitung möglich, die die Hochspannungsnetze von Schottland und England miteinander verbindet . C . Das Produkt und der Markt ( 13 ) Bei dem Produktmarkt handelt es sich um die Elektrizitätserzeugung, -lieferung und -verteilung . ( 14 ) Die Stromerzeugung im Vereinigten Königreich belief sich 1989 auf insgesamt 312 Millionen kWh ( 312 TWh ) ( 3 ) mit einer Nettörzeugung von 292,096 Millionen kWh und Importen von insgesamt 12,9 Millionen kWh ( 0,013 TWh ). Der Export ist nicht von Bedeutung ( 0,8 Millionen kWh ). ( 15) Als Stromerzeuger dienen konventionelle Wärmekraftwerke ( 71,6 %), Kernkraftwerke ( 21,7 %) und Wasserkraftwerke ( 2,2 %). ( 16 ) Die Stromerzeugungskapazität in England und Wales betrug am 31 . März 1990 56,679 GW ( 4 ). Kohle ist die wichtigste Energiequelle ( 62,8 %), gefolgt von Öl ( 17,7 %) und Kernenergie ( 14,7 %). ( 17 ) Die Stromerzeugungskapazität in Schottland belief sich am 1 . April 1989 auf 11,640 GW; davon wurden in dem Wirtschaftsjahr bis zum 31 . März 1989 29,3 TWh abgegeben . Der grösste Anteil an der Stromerzeugung entfällt auf die Kernkraftwerke ( 13 TWh, 44 %), gefolgt von den mit Kohle ( 30 %), Wasserkraft ( 14 %) und Gas zw . Erdöl ( 10 %) betriebenen Kraftwerken . ( 18 ) In dem am 31 . März 1989 ausgelaufenen Wirtschaftsjahr belief sich der Umsatz aus der Stromerzeugung und -lieferung auf 11,284 Millionen Pfund . 90 % des Stroms wurden in England und Wales und 10 % in Schottland abgesetzt . D . Die Vereinbarung ( 19 ) Nach den Bestimmungen des Kernenergievertrags sind Scottish Power und Hydro-Electric verpflichtet, die gesamte Stromerzeugung von Scottish Nuclear in ihren Kraftwerken in Hunterston und Torneß auf einer "take-or-pay"-Basis abzunehmen . Scottish Nuclear ist verpflichtet, diese beiden Kernkraftwerke, die zusammen eine Kapazität von 2 400 MW haben, auf Vollgas zu fahren . Scottish Power hat 74,9 % und Hydro-Electric 25,1 % der Stromerzeugung von Scottish Nuclear abzunehmen . Scottish Nuclear kann ohne gemeinsame Zustimmung von Scottish Power und Hydro-Electric nicht an Dritte liefern . ( 20 ) Wegen des Kapazitätsüberhangs der Stromerzeugung in Schottland und des bedeutenden Anteils der Elektrizität aus Kernkraftwerken ist von den Behörden zur Zeit keine Verpflichtung zur Abnahme von nichtfossiler Energie und auch keine Abgabe auf fossile Energie der britischen Regierung in England und Wales vorgesehen, um die Stromerzeugung in Kernkraftwerken und aus erneuerbaren Quellen zu fördern . ( 21 ) Die Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Berechnung der Preise, die Scottish Power und Hydro-Electric an Scottish Nuclear zu zahlen haben . Von 1991 bis 1994 wird der Preis zweistufig festgesetzt : Für die erste Tranche von 5 000 GWh gilt ein bestimmter Basispreis pro Kilowattstunde und für jede weitere Kilowattstunde ein niedrigerer Basispreis . Dieser niedrigere Preis entspricht in etwa den den Abnehmern entstehenden Kosten für eine anderweitige Energiebeschaffung ( 5 ). ( 22 ) Die Unternehmen sind verpflichtet, für die verfügbaren Strommengen zu zahlen, auch wenn sie keinen Strom abnehmen . Scottish Power und Hydro-Electric können von Scottish Nuclear Ltd jedoch verlangen, ihren jeweiligen Anteil an der Erzeugung herabzusetzen . ( 23 ) Scottish Nuclear Ltd ist verplichtet, die verfügbaren Strommengen einen Tag im voraus bekanntzugeben . Wird das angekündigte Niveau nicht erreicht, entstehen dem Unternehmen zusätzlich zu den Einnahmensverlusten aufgrund der unzureichenden Produktion Kosten in Form von Schadenersatzleistungen . ( 24 ) Die derzeitige zweistufige Preisregelung wurde 1990 vereinbart und kombiniert einen Grundpreis von 1,5 p/kWh mit einem Preis von 4,5 p/kWh für die ersten 5 000 Einheiten des innerhalb eines Jahres von Scottish Nuclear erzeugten Stroms, der dem Wert der Grundlastkapazität Rechnung trägt . Die Berechnungsgrundlage und Höhe der Preise, die Scottish Power und Hydro-Electric an unabhängige Stromerzeugungsunternehmen zahlen, beruht auf Vereinbarungen, die mehrere Jahre vor der Neuordnung der schottischen Elektrizitätswirtschaft geschlossen worden sind und hiervon nicht berührt werden . Nach Aussage der Anmelder besteht keine Verbindung zwischen den einzelnen Preisformeln . ( 25 ) Die Kernenergievereinbarung gilt bis zum 31 . März 2005, kann aber früher beendet werden, wenn beispielsweise Scottish Nuclear die Produktionsauflagen ständig missachtet . E . Das Vorbringen der Vertragsparteien ( 26 ) Durch die Kernenergievereinbarung wird der wirtschaftliche Fortschritt insofern gefördert, als diese Vereinbarung zu den Vorhaben der britischen Regierung zur Privatisierung der Elektrizitätswirtschaft in Schottland gehört, mit der Wettbewerb und Leistungsfähigkeit auf dem Energiemarkt des Vereinigten Königreichs gefördert werden sollten . ( 27 ) Zwischen Scottish Power und Scottish Hydro -Electric ( SHE ) sowie im Bereich anderer Energieträger bleibt der Wettbewerb bestehen . Die Parteien sind daher nicht der Auffassung, daß ihre Vereinbarungen den Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des relevanten Produktmarktes ausschalten . Der Preis, zu dem Scottish Power und Hydro-Electric den von SNL bezogenen Strom weiterverkaufen könnten, sei in der Kernenergievereinbarung nicht festgelegt . II . RECHTLICHE WÜRDIGUNG A . Artikel 85 Absatz 1 1 . Vereinbarung zwischen Unternehmen ( 28 ) Die Vereinbarung über die Kernenergie in Schottland ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag . 2 . Wettbewerbsbeschränkungen ( 29 ) Diese Vereinbarung beschränkt den Wettbewerb in dreifacher Hinsicht : - Durch die Verpflichtung, Atomstrom nur an die beiden schottischen Gesellschaften Scottish Power und Hydro-Electric abzugeben, wird der Absatz von Scottish Nuclear eingeschränkt . Scottish Nuclear ist nicht befugt, vor Ablauf des Vertrags Strom an Dritte zu liefern . Nach Beendigung des Vertrags darf das Unternehmen Strom nur an Dritte ausserhalb des Versorgungsgebiets des Abnehmers liefern, mit dem der Vertrag noch besteht . - Dadurch daß Scottish Power und Hydro-Electric verpflichtet sind, die gesamte Stromerzeugung abzunehmen und untereinander aufzuteilen, wobei sich der Anteil von Scottish Power auf 74,9 % der Stromerzeugung und der Anteil von Hydro Electric auf 25,1 % beläuft, werden die Versorgungsquellen dieser beiden Gesellschaften beschränkt . Da sie von diesen Quoten nicht abweichen dürfen, kann keine Gesellschaft einen Wettbewerbsvorteil erlangen . - Der Preis, den die beiden Gesellschaften für den Atomstrom zu zahlen haben, bestimmt sich nach dem Vertrag und gilt unterschiedslos für beide Unternehmen . Der Umstand, daß der Preis von 1995 bis 1998 nach einer Kombination aus der im Vertrag vorgesehenen Formel und dem angenäherten Marktpreis in England und Wales berechnet wird und daß dieser Preis nach 1998 vollständig am Markt ausgerichtet sein wird, zeigt, daß der jetzige Preis das Ergebnis einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung ist . 3 . Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ( 30 ) Der innergemeinschaftliche Handel beschränkt sich auf den Austausch zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich über die Verbindungsleitung zwischen dem französischen Netz und dem in England und Wales installierten Stromnetz . Die Verbindungsleitung hat eine Kapazität von 2 GW, was 4 % der Stromerzeugung in England und Wales entspricht . In den letzten drei Jahren fand der Stromaustausch von Frankreich aus nach England und Wales statt . Er stieg von 12,9 TWh 1988 auf 13,6 TWh im Jahr 1989 . ( 31 ) Mit der Neuordnung der schottischen Elektrizitätswirtschaft und der Aussicht auf eine mittelfristige Erhöhung der Transportkapazitäten der Verbindungsleitung - Nominalkapazität 1991 850 MW vorgesehene Steigerung auf 1 600 MW in drei bis vier Jahren - dürfte sich die relative Isolierung des schottischen Marktes jedoch verringern und zu einer grösseren Verflechtung der Märkte mit einer Zunahme des Stromaustausches zwischen den Mitgliedstaaten führen . In Anbetracht des Netzverbunds zwischen Schottland und England einerseits und zwischen England und Frankreich andererseits und der vorgesehenen Entwicklung dieser Verbindungsleitungen ist deshalb die Verbindung potentiell geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . B . Artikel 85 Absatz 3 ( 32 ) Die Kernenergievereinbarung mit einer Laufzeit von 15 Jahren vom 27 . Februar 1990 bis zum 31 . März 2005 erfuellt die notwendigen Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag . 1 . Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung ( 33 ) Die Kernenergievereinbarung ist Bestandteil der Privatisierung der schottischen Elektrizitätswirtschaft, mit der die Stromerzeugung und -verteilung verbessert werden soll . Dadurch, daß Scottish Power und Hydro-Electric verpflichtet sind, die gesamte nukleare Stromerzeugung auf einer "take-or-pay"-Basis abzunehmen, wird Scottish Nuclear ein sicherer Absatz garantiert . Die Vereinbarung ermöglicht auf diese Weise die für eine zuverlässige Produktionsleistung nötige langfristige Planung, die die Versorgung, Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet . Ausserdem müssen die Kernkraftwerke, um wirtschaftlich zu arbeiten und den besonders hohen Investitionsaufwand zu amortisieren, mit ihrer vollen Kapazität betrieben werden . ( 34 ) Wegen der Grenzkosten, die sehr viel niedriger sind als die Grenzkosten für den von einem Wärmekraftwerk erzeugten Strom ( zwischen 0,55 und 0,75 p je Einheit bei Kernkraft, 0,97 p bei Gas, 1,7 p bei Kohle und 1,55 p bei Erdöl ), ist es von Interesse, die Kernkraftwerke auf Vollast zu fahren . Diese Vereinbarung bietet daher die Möglichkeit, durch die Steigerung der nuklearen Elektrizitätserzeugung beträchtliche Grössenvorteile zu erzielen, so daß in geringerem Umfang auf Erzeuger mit höheren Produktions - und Transportkosten zurückgegriffen werden muß . ( 35 ) Um Scottish Nuclear zu veranlassen, ihre Produktionskapazitäten voll auszuschöpfen, wurde der Stromabnahmepreis für Scottish Power und Hydro-Electric in der Vereinbarung dargestellt festgesetzt, daß der Preis für die erste Tranche von 5 000 GWh eine zufriedenstellende Rendite zulässt . Der zweite Preis bestimmt sich nach den Gesamtkosten aus dem Betrieb eines Kohlekraftwerks und entspricht den Grenzkosten der schottischen Stromerzeugung . ( 36) Die Verbesserung der Stromerzeugung und -verteilung in Schottland, zu der die Vereinbarung beiträgt, wird einen allmählichen Abbau der Überkapazitäten bewirken . Um die derzeitige Struktur der Elektrizitätswirtschaft auf eine wettbewerbliche Grundlage zu stellen, sind befristete Maßnahmen zur Regelung der Stromerzeugung und des Marktes erforderlich . 2 . Gerechte Beteiligung der Abnehmer am Gewinn ( 37 ) Die Kernenergievereinbarung ist Teil der Neuordnung eines bislang monopolistischen Wirtschaftszweigs . Der Vorteil sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Verbraucher besteht in der schrittweisen Öffnung der Elektrizitätswirtschaft für den Wettbewerb . So können bereits Verbraucher mit einem Elektrizitätsbedarf von mehr als 1 MW ihren Stromlieferanten frei wählen; nach vier Jahren verringert sich diese Schwelle auf 0,1 MW, und nach zehn Jahren gibt es keinerlei Beschränkung mehr . 3 . Notwendigkeit der Beschränkungen (38 ) Der durch die Privatisierung der schottischen Elektrizitätswirtschaft zwischen Scottish Power und Hydro-Electric hergestellte Wettbewerb wird durch die Vereinbarung nicht über das notwendige Maß hinaus beschränkt . Beide Unternehmen sind zwar verpflichtet, den Atomstrom zum gleichen Preis abzunehmen, doch räumt ihnen der Vertrag nach und nach die Möglichkeit ein, die Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden auf eine wettbewerbliche Grundlage zu stellen . ( 39 ) Andererseits ist an den Quoten, wenn solche zwischen Scottish Power und Hydro Electric für den Käufer der Atomstromerzeugung festgesetzt worden sind, nicht ersichtlich, wieviele Marktanteile jedes schottische Unternehmen hält, da jedes Unternehmen beliebig die Stromerzeugung zumessen und der Nachfrage entsprechen kann . ( 40 ) Die Vertragsdauer, die sich ursprünglich an der Betriebsdauer eines Kernkraftwerks, d.h. 30 Jahre, orientierte, wurde auf Wunsch der Kommission auf 15 Jahre begrenzt . Diese Laufzeit stellt eine solide Grundlage dar und bietet die notwendige Gewähr für eine langfristige Planung, so daß die notwendige Anpassung an die neuen Gegebenheiten nach einer angemessenen Anlaufphase vollzogen werden kann . Diese Betriebsdauer dürfte indes erforderlich sein, damit Scottish Nuclear seine volle Rentabilität erreicht und seine Beziehungen auf wettbewerbliche Grundlage stellen kann . ( 41 ) Der im Vertrag festgesetzte Preis ist unabhängig von dem Preis, zu dem Scottish Power und Hydro-Electric Strom von anderen Erzeugern, insbesondere unabhängigen Elektrizitätsgesellschaften, beziehen . Die für die ersten vier Jahre vorgesehene Preisberechnungsformel, die als Grundlage für die Preisfestsetzung in den vier darauffolgenden Jahren herangezogen wird, wird als interne Berechnungsmethode angesehen, die den Strompreis der unabhängigen Erzeuger in keiner Weise beeinflusst . Dieser Preis darf vor allem nicht mißbräuchlich herangezogen werden, um einen sehr niedrigen Strompreis zu rechtfertigen, der sich gegen die unabhängigen Erzeuger und Wettbewerber von Scottish Nuclear richtet . Dies könnte als Mißbrauch der Freistellung angesehen werden . 4 . Keine Ausschaltung des Wettbewerbs ( 42 ) Durch die Vereinbarung wird die Elektrizitätswirtschaft schrittweise dem Wettbewerb geöffnet und Scottish Power und Hydro-Electric die Möglichkeit gegeben, miteinander in Wettbewerb zu treten . Ausserdem ist der Stromerzeugungsmarkt, abgesehen von der Stromerzeugung aus Kernenergie, anch wie vor offen genug, so daß durch diese Vereinbarung keine Zutrittsschranken geschaffen werden . Die nukleare Stromerzeugung spielt zwar eine wichtige Rolle, und dies wird auch in Zukunft so bleiben, doch bestehen daneben echte Versorgungsalternativen . C . Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr . 17 ( 43 ) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 wird die vorliegende Entscheidung ab dem Tag ihrer Anmeldung, d.h . ab dem 27 . Februar 1990, wirksam . Die Freistellung wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 für die Laufzeit der Vereinbarung gewährt, die auf Verlangen der Kommission von 30 auf 15 Jahre, d.h . vom 27 . Februar 1990 bis zum 31 . März 2005, dem Tage der Beendigung der Vereinbarung, verkürzt worden ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag werden gemäß Artikel 85 Absatz 3 für die Zeit vom 27 . Februar 1990 bis zum 31 . März 2005 auf die zwischen Scottish Nuclear Ltd und Scottish Power plc und Scottish Hydro-Electric plc geschlossene Kernenergievereinbarung für nicht anwendbar erklärt . Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an : - Scottish Nuclear Limited, Incorporated in Scotland No SC117121, Cathcart House, Spean Street, Glasgow, G44 4BE, Vereinigtes Königreich; - Scottish Power plc, Incorporated in Scotland No SC117120, Cathcart House, Spean Street, Glasgow, G44 4BE, Vereinigtes Königreich; - Scottish Hydro-Electric plc, Incorporated in Scotland No 117119, 16 Rothesay Terrace, Edinburgh, EH3 7SE, Vereinigtes Königreich . Brüssel, den 30 . April 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . C 245 vom 29 . 9 . 1990, S . 11 . ( 3 ) 1 TWh = 103 GWk = 106 MWh ( erzeugte Elektrizizätsmenge ). ( 4 ) 1 TW = 103 GW = 106 MW ( Stromerzeugungskapazität ). ( 5 ) Dieser Punkt wurde bereits im Rahmen der Entscheidung über staatliche Beihilfen an die Elektrizitätswirtschaft in Schottland geprüft ( 30 . März 1990 ). Die Kommission beschloß, gegen die geplante Beihilfe für die Neuordnung der Kernenergiewirtschaft keine Einwände zu erheben . ( 6 ) Dieser Punkt wurde bereits im Rahmen der Entscheidung über staatliche Beihilfen an die Elektrizitätswirtschaft in Schottland geprüft ( 30 . März 1990 ). Die Kommission beschloß, gegen die geplante Beihilfe für die Neuordnung der Kernenergiewirtschaft keine Einwände zu erheben .