31991D0286

91/286/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 1991 zur Aufhebung der Entscheidung 85/594/EWG zur Ermächtigung Griechenlands, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags gewisse Schutzmaßnahmen zu treffen (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0058 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4 . Juni 1991 zur Aufhebung der Entscheidung 85/594/EWG zur Ermächtigung Griechenlands, gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags gewisse Schutzmaßnahmen zu treffen ( Nur der griechische Text ist verbindlich ) ( 91/286/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Entscheidung 85/594/EWG ( 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/663/EWG ( 2 ), hat die Kommission Griechenland ermächtigt, bestimmte Schutzmaßnahmen im Bereich des Kapitalverkehrs und der Tourismusausgaben weiter anzuwenden .

Mit der Entscheidung 91/136/EWG ( 3 ) gewährte der Rat Griechenland ein mittelfristiges Darlehen zur Stützung der Zahlungsbilanz und zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs - und Reformprogramms; in diesem Zusammenhang hat sich die griechische Regierung verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß der Entscheidung des Rates die von der Kommission genehmigten Beschränkungen aufzuheben .

Die griechische Regierung hob mit Wirkung vom 6 . Mai 1991 die durch die Entscheidung 85/594/EWG genehmigten Beschränkungen auf . Es gibt daher keinen Grund mehr, die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu genehmigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Entscheidung 85/594/EWG ist hiermit aufgehoben . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet . Brüssel, den 4 . Juni 1991 Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 373 vom 31 . 12 . 1985, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . L 357 vom 20 . 12 . 1990, S . 47 . ( 3 ) ABl . Nr . L 66 vom 13 . 3 . 1991, S . 22 .