91/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1991 über Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel
Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0060 - 0060
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0205
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22 . Mai 1991 über Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel ( 91/277/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14 . Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20 . Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen ( 2 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/276/EWG ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Unter den Aspekten Regelmässigkeit und Zuegigkeit der Informationsübermittlung, Vorschriften für Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Struktur und Befugnisse der Veterinärdienststellen sowie Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten ist die Lage in Israel generell zufriedenstellend . Insofern wurde Israel mit der Entscheidung 91/276/EWG in die Liste der Drittländer aufgenommen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen . Die Tiergesundheitsbedingungen und Vorschriften für tierärztliche Bescheinigungen sind der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes anzupassen . Infolge der derzeitigen Seuchenlage in Israel ist die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen in die Gemeinschaft zu verbieten . Diese Entscheidung wird im Lichte der Tierseuchenentwicklung in Israel revidiert . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 22 . Mai 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 194 vom 22 . 7 . 1988, S . 10 . ( 2 ) ABl . Nr . L 8 vom 11 . 1 . 1990, S . 71 . ( 3 ) Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts .