91/218/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 097 vom 18/04/1991 S. 0024 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26 . März 1991 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen ( Nur der griechische Text ist verbindlich ) ( 91/218/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21 . Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 1 der Entscheidung 90/242/EWG sieht vor, daß die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Programme zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen entsprechend den Artikeln 3, 4 und 5 derselben Entscheidung aufstellen . Mit Schreiben vom 27 . September 1990 teilte Griechenland der Kommission ein Zweijahresprogramm zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen mit . Die Prüfung ergab, daß dieses Programm der Entscheidung 90/242/EWG entspricht . Die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt . Es empfiehlt sich, in diesem Zusammenhang Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz anzuwenden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen wird hiermit genehmigt . Artikel 2 Griechenland erlässt bis zum 1 . Juni 1991 die zur Durchführung des Programms nach Artikel 1 erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet . Brüssel, den 26 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 140 vom 1 . 6 . 1990, S . 123 .