ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. März 1991 zur Genehmigung der Verlängerung oder der stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern geschlossener Handelsabkommen (91/169/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 083 vom 03/04/1991 S. 0013 - 0016
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27 . März 1991 zur Genehmigung der Verlängerung oder der stillschweigenden Verlängerung bestimmter zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern geschlossener Handelsabkommen ( 91/169/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16 . Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Für die im Anhang aufgeführten Abkommen und Protokolle wurde die Verlängerung oder die stillschweigende Verlängerung über die Übergangszeit hinaus zuletzt mit der Entscheidung 90/37/EWG ( 2 ) genehmigt . Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Genehmigung zur Verlängerung oder stillschweigenden Verlängerung dieser Abkommen beantragt, um jede Unterbrechung in ihren vertraglichen Handelsbeziehungen mit den betreffenden dritten Ländern zu vermeiden . Die meisten durch diese nationalen Abkommen abgedeckten Bereiche sind jedoch jetzt Gegenstand gemeinschaftlicher Abkommen . Es handelt sich daher lediglich um die Genehmigung zur Aufrechterhaltung nationaler Abkommen für diejenigen Bereiche, die nicht von Gemeinschaftsabkommen erfasst sind . Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Unvereinbarkeit zwischen diesen Abkommen und dem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen, wird durch diese Genehmigung nicht berührt . Die Bestimmungen der zu verlängernden oder stillschweigend zu verlängernden Abkommen dürfen im übrigen während des betreffenden Zeitraums kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik bilden . Die betreffenden Mitgliedstaaten haben erklärt, daß die Verlängerung oder die stillschweigende Verlängerung dieser Abkommen weder ein Hindernis für die Einleitung von Verhandlungen der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Ländern und die Übernahme der handelspolitischen Fragenbereiche dieser Abkommen in Gemeinschaftsabkommen sei, noch während des betreffenden Zeitraums den Erlaß der Maßnahmen behindern könne, die zur völligen Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind . Bei Abschluß der in Artikel 2 der Entscheidung 69/494/EWG vorgesehenen Konsultation ist festgestellt worden - wie es auch die genannten Erklärungen der betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen -, daß die Bestimmungen der zu verlängernden oder stillschweigend zu verlängernden Abkommen während des betreffenden Zeitraums kein Hindernis für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik darstellen . Daher können diese Abkommen für einen begrenzten Zeitraum verlängert oder stillschweigend verlängert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Handelsabkommen und Protokolle zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern können für diejenigen Bereiche, die nicht unter Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern fallen, und sofern ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zur derzeitigen Gemeinschaftspolitik stehen, bis zu den jeweils angegebenen Terminen verlängert oder stillschweigend verlängert werden . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 27 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident R . GÖBBELS ( 1 ) ABl . Nr . L 326 vom 29 . 12. 1969, S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . L 21 vom 26 . 1 . 1990, S . 67 . PARARTIMA ANEXO - BILAG - ANHANG - - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO Estado miembro País tercero Naturaleza y fecha del Acürdo Prorrogado o tácitamente reconducido hasta el Medlemsstat Tredjeland Aftalens art og datering Udlöb efter forlängelse eller stiltiende videreförelse Mitgliedstaat Drittland Art und Datum des Abkommens Ablauf nach Verlängerung oder stillschweigender Verlängerung Kratos melos Triti chora Fysi kai imerominia tis symfonias Imerominia lixeos katopin tis parata - seos i tis siopiris ananeoseos Member State Third country Type and date of Agreement Prolonged or tacitly renewed until État membre Pays tiers Nature et date de l'accord Échéance après prorogation ou tacite reconduction Stato membro Päse terzo Natura e data dell'accordo Scadenza dopo la proroga o il tacito rinnovo Lid-Staat Derde land Aard en datum van het akkoord Vervaldatum na al dan niet stilzwijgende verlenging Estado-membro País terceiro Natureza e data do acordo Prorrogado ou tacitamente renovado até BENELUX Tunisie / Tunesië Accord commercial / Handelsakkoord 1 . 8 . 1958 31 . 3 . 1992 DANMARK Schweiz Vareudvekslingsaftale 15 . 9 . 1951 31 . 12 . 1991 DEUTSCHLAND Indonesien Handelsabkommen vom 22 . 4 . 1953 31 . 3 . 1992 Südkorea Handelsabkommen vom 8 . 4 . 1965 7 . 4 . 1992 ELLADA Aigyptos Emporiki symfonia 1 . 1 . 1979 1 . 1 . 1992 Maroko Emporiki symfonia 1 . 11 . 1961 1 . 11 . 1991 Toyrkia Emporiki symfonia 7 . 11 . 1953 7 . 11 . 1991 India Emporiki symfonia 31 . 1 . 1973 31 . 1 . 1992 Israil Emporiki symfonia 30 . 1 . 1969 30 . 1 . 1992 Pakistan Emporiki symfonia 17 . 1 . 1963 17 . 1 . 1992 ESPAÑA Camerún Acürdo comercial 4 . 2 . 1964 4 . 2. 1992 Chile Convenio comercial y de cooperación económica 9 . 3 . 1977 2 . 3 . 1992 Gabón Acürdo de cooperación económica y comercial 6 . 2 . 1976 6 . 2 . 1992 Jordania Acürdo comercial 16 . 12 . 1980 16 . 12 . 1991 Túnez Acürdo comercial 20 . 4 . 1961 20 . 4 . 1992 FRANCE Afrique du Sud ( 1 ) Échanges de lettres 18 . 4 . 1964 31 . 12 . 1991 Corée du Sud Échange de lettres 12 . 3 . 1963 31 . 3 . 1992 Inde ( 1 ) Accord commercial et échange de lettres 19 . 10 . 1959 31 . 12 . 1991 Liban Accord commercial 25 . 3 . 1955 10 . 4 . 1992 ITALIA Corea del Sud Accordo commerciale 9 . 3 . 1965 8 . 3 . 1992 El Salvador Accordo commerciale 30 . 3 . 1953 Protocollo addizionale 21 . 12 . 1955 31 . 3 . 1992 Indonesia Accordo commerciale 23 . 3 . 1951 31 . 3 . 1992 Iran Scambio di note 29 . 1 . 1958 23 . 3 . 1961 9 . 2 . 1992 Israele Accordo commerciale 5 . 3 . 1954 Scambio di lettere 5 . 1 . 1956 Processi verbali 21 . 10 . 1956 11 . 2 . 1964 31 . 3 . 1992 Iugoslavia Accordo commerciale 1 . 7 . 1967 Protocollo e scambio di note successivo 30 . 4 . 1969 31 . 12 . 1991 Repubblica Dominicana Accordo commerciale 18 . 2 . 1954 11 . 3 . 1992 PORTUGAL Cabo Verde Acordo comercial 20 . 4 . 1980 20 . 4 . 1992 Egipto Acordo comercial 20 . 3 . 1983 20 . 3 . 1992 Moçambique Acordo comercial 25 . 5 . 1981 25 . 5 . 1992 Sao Tomé e Príncipe Acordo comercial 17 . 7 . 1978 17 . 7 . 1992 Tanzânia Acordo comercial 30 . 7 . 1975 30 . 7 . 1992 ( 1 ) Prorogation par échange de notes .