91/168/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. MAERZ 1991 UEBER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN TRICHINOSE
Amtsblatt Nr. L 082 vom 28/03/1991 S. 0061 - 0061
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27 . März 1991 über Maßnahmen zum Schutz gegen Trichinose ( 91/168/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10 . Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe : Bezueglich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus Drittländern, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sieht Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG insbesondere vor, daß die gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden . In der Gemeinschaft sind Menschen aufgrund des Verzehrs von Fleisch von Einhufern mit Ursprung aus den Vereinigten Staaten von Amerika an Trichinose erkrankt . Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit muß die Einfuhr frischen Fleischs von Einhufern mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sofort bis auf weiteres verboten werden . Für von Einhufern gewonnenes Fleisch aus gestreifter Muskulatur bestehend, das einer jede Gefahr ausschließenden Behandlung unterzogen wurde, empfiehlt es sich, einen Zusatzvermerk in der Bescheinigung gemäß Anhang A der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/69/EWG ( 3 ), vorzusehen . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von frischem Fleisch von Einhufern, bestehend aus gestreifter Muskulatur, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahme von solchem, das derselben Kältebehandlung, welche in Anhang IV der Richtlinie 77/96/EWG des Rates ( 4 ) für Schweinefleisch vorgesehen ist, unterzogen wurde . Artikel 2 Die frischem Fleisch von Einhufern aus den Vereinigten Staaten von Amerika beizufügende Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang A der Richtlinie 72/462/EWG ist mit folgendem Zusatzwerk zu versehen : "Frisches Fleisch von Einhufern gemäß der Entscheidung 91/168/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen Trichinose ". Artikel 3 Die Kommission führt so bald wie möglich eine Wiederholungsinspektion durch . Im Ergebnis dieser Inspektion wird die Entscheidung modifiziert, aufgehoben oder erweitert . Artikel 4 Unbeschadet von Artikel 3 gilt die vorliegende Entscheidung für zwei Monate ab Bekanntgabe . Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 27 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1) ABl . Nr . L 373 vom 21 . 12 . 1990, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ( 3 ) ABl . Nr . L 46 vom 19 . 2 . 1991, S . 37 . ( 4 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 67 .