BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1987 bis 31. Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist (91/161/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0040
BESCHLUSS DES RATES vom 21 . März 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist ( 91/161/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf das am 1 . November 1978 in Kraft getretene Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ( 1 ), insbesondere auf Anhang B, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31 . Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist, sollte genehmigt werden - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1 . November 1987 bis 31. Dezember 1991 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzuziehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen . Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Geschehen zu Brüssel am 21 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident G. WOHLFART ( 1 ) ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978, S . 2 .