91/123/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1991 UEBER DEN ABSCHLUSS EINES KOOPERATIONSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KOENIGREICH SCHWEDEN UEBER EIN FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMM DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER ANGEWANDTEN METROLOGIE UND DER CHEMISCHEN ANALYSEN ( BCR )
Amtsblatt Nr. L 061 vom 07/03/1991 S. 0037
BESCHLUSS DES RATES vom 25. Februar 1991 über den Abschluß eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR) (91/123/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch seine Entscheidung 88/418/EWG (4) hat der Rat ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR) (1988 bis 1992) angenommen. In Artikel 4 dieser Entscheidung wird die Kommission ermächtigt, Abkommen mit Drittländern und insbesondere mit den europäischen Staaten, die mit der Gemeinschaft Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit abgeschlossen haben, auszuhandeln, um sie ganz oder teilweise an den Programmen zu beteiligen. Mit dem Beschluß 87/177/EWG (5) hat der Rat den Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und - unter anderem - dem Königreich Schweden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR) sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der angewandten Metrologie und der chemischen Analysen (BCR) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER (1) ABl. Nr. C 148 vom 16. 6. 1990, S. 37. (2) ABl. Nr. C 284 vom 12. 11. 1990, S. 76, und Beschluß vom 24. Januar 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 31 vom 6. 2. 1991, S. 35. (4) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1988, S. 29. (5) ABl. Nr. L 71 vom 14. 3. 1987, S. 29.