91/115/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
Amtsblatt Nr. L 059 vom 06/03/1991 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0064
BESCHLUSS DES RATES vom 25 . Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken ( 91/115/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme des von der Kommission vorgelegten Beschlussentwurfs ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Aufgrund der Entscheidung 90/141/EWG des Rates vom 12 . März 1990 über die Erreichung einer schrittweisen Konvergenz der Politiken und der wirtschaftlichen Ergebnisse während der ersten Stufe der Wirtschafts - und Währungsunion ( 4 ) werden eine Reihe von kohärenten Indikatoren, insbesondere in den Bereichen der Währung, der Finanzen und der Zahlungsbilanz, benötigt . Der Beschluß 90/142/EWG des Rates vom 12 . März 1990 zur Änderung des Beschlusses 64/300/EWG über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 5 ) zielt insbesondere darauf ab, die Koordination bei der Währungspolitik zu fördern, die vor allem auf gemeinsamen Überwachungsindikatoren beruhen sollte . In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken aufzustellen, das Teil des mehrjährigen statistischen Programms der Kommission ist . Um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erarbeitung des statistischen Programms herbeizuführen, hat der Rat mit dem Beschluß 89/382/EWG/Euratom ( 6 ) einen Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt, der sich aus Vertretern der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammensetzt . In den Mitgliedstaaten obliegt jedoch die Erstellung der Währungs - und Bankenstatistik den Zentralbanken, die Erstellung sonstiger Statistiken über finanzielle Tatbestände und der Zahlungsbilanzstatistik dagegen verschiedenen Stellen, insbesondere auch den Zentralbanken . Derzeit existiert für die Währungs - und Zahlungsbilanzstatistiken somit kein Gremium, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sichert und in dem die wichtigsten betroffenen nationalen Stellen vertreten wären . Es sollte deshalb zum Zwecke einer solchen Zusammenarbeit vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung der Wirtschafts - und Währungsunion ein Ausschuß eingesetzt werden, der sich aus den Vertretern dieser Stellen zusammensetzt und der die Kommission bei der Erstellung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt . Angesichts der besonderen Aufgaben, die diese Institutionen in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, solle dem Ausschuß die Wahl seines Vorsitzenden zustehen . Zwischen dem Bereich der Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und anderen Bereichen der Wirtschaftsstatistik besteht ein enger Zusammenhang . Der gestiegene Bedarf der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane an verbesserten statistischen Informationen erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Benutzern und den Produzenten der Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken . Im Rahmen der Verwirklichung der Wirtschafts - und Währungsunion wird zu prüfen sein, ob die Aufgaben des Ausschusses den Bedürfnissen eines künftigen Europäischen Zentralbanksystems gerecht werden - BESCHLIESST : Artikel 1 Es wird ein Ausschuß für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt . Artikel 2 Der Ausschuß unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken . Er nimmt insbesondere Stellung zu der Entwicklung und Koordinierung der Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken, die im Rahmen der vom Rat, der Kommission und von den sie unterstützenden Ausschüssen durchgeführten Politiken erforderlich sind . Der Ausschuß kann zu den Beziehungen zwischen den Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und bestimmten anderen Wirtschaftsstatistiken andererseits, insbesondere denen, auf welchen die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beruhen, Stellung nehmen . Die Arbeiten des Ausschusses werden mit denen des Ausschusses für das statistische Programm abgestimmt . Artikel 3 Die Kommission lässt sich von dem Ausschuß auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Rates oder der sie unterstützenden Ausschüsse beraten bei a ) der Aufstellung der mehrjährigen Programme für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken der Gemeinschaft; b ) den Maßnahmen, die die Kommission zur Erreichung der mit den mehrjährigen Programmen für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken angestrebten Ziele durchführen will, sowie zu den dafür erforderlichen Mitteln und den entsprechenden Zeitplänen; c ) allen anderen - insbesondere methodischen - Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Durchführung des statistischen Programms in den betreffenden Bereichen ergeben . Der Ausschuß kann von sich aus Stellungnahmen zu Fragen, die die Erstellung oder die Durchführung der statistischen Programme, die die Bereiche der Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken betreffen, abgeben . Artikel 4 Der Ausschuß setzt sich aus einem bis drei Vertretern der Mitgliedstaaten, die den für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsstatistiken zuständigen wichtigsten Institutionen angehören, und drei Vertretern der Kommission zusammen . Darüber hinaus können als Beobachter ein Vertreter des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Gemeinschaft und ein Vertreter des Währungsausschusses teilnehmen . An den Ausschußsitzungen können auch Vertreter anderer Organisationen sowie jede weitere Person, die einen Beitrag zu den Erörterungen leisten kann, teilnehmen, sofern der Ausschuß dies beschließt . Artikel 5 Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliedstaaten . Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen . Artikel 6 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Geschehen zu Brüssel am 25 . Februar 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . C 212 vom 25 . 8 . 1990, S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 324 vom 24 . 12 . 1990 . ( 3 ) ABl . Nr . C 31 vom 6 . 2 . 1991, S . 22 . ( 4 ) ABl . Nr . L 78 vom 24 . 3 . 1990, S . 23 . ( 5 ) ABl . Nr . L 78 vom 24 . 3 . 1990, S . 25 . ( 6 ) ABl . Nr . L 181 vom 28 . 6 . 1989, S . 47 .