31991D0109

91/109/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1. MAERZ 1991 MIT MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN EINE NEUE SCHWEINEKRANHEIT

Amtsblatt Nr. L 056 vom 02/03/1991 S. 0030 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1 . März 1991 mit Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekranheit ( 91/109/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In bestimmten Teilen Deutschlands und der Niederlande sind bei Schweinen mehrere, offenbar durch ansteckende, aber noch nicht identifizierte Erreger verursachte Seuchenausbrüche festgestellt worden .

Bislang wird diese Seuche als eine neue Krankheit angesehen, die bei den Sauen ungewöhnlich häufige Fehl - und Frühgeburten sowie bei den Ferkeln eine erhöhte Sterblichkeit und Schwäche zur Folge hat, also Erscheinungsbilder, die keiner bekannten Krankheit zugeschrieben werden können .

Zu den Fehlgeburten werden die bis zum 109 . Trächtigkeitstag einschließlich anfallenden Föten gerechnet, die 24 Stunden nicht überleben .

Zu den Frühgeburten zählen die bis zum 109 . Trächtigkeitstag einschließlich anfallenden Föten, wenn die Ferkel mehr als 24 Stunden überleben .

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Seuche rasch ausbreitet .

Die Schweineerzeugung wird wahrscheinlich durch diese Seuche bedroht .

Unter diesen Umständen muß vor allem eine Ausbreitung der Seuche verhindert werden . Zu diesem Zweck ist zu verbieten, daß Schweine landwirtschaftliche Betriebe, in denen die Seuche auftritt, und besonders betroffene Gebiete verlassen .

Die deutschen und niederländischen Behörden haben sich verpflichtet, einzelstaatliche Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Durchsetzung dieser Entscheidung für den Fall des Versands von Schweinen in andere Mitgliedstaaten notwendig sind .

Da diese neue Krankheit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG Tiere bedroht, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission über Fehl - und Frühgeburten bei den Sauen sowie über die Regelungen berichten, die zur Erfassung von Angaben über das Auftreten einer übermässig zahlreiche Fehl - und Frühgeburten nach sich ziehenden Schweinekrankheit erlassen wurden .

Die deutschen und niederländischen Behörden haben sich verpflichtet, Maßnahmen anzuwenden, die sich auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG, stützen und zur wirksamen Durchsetzung dieser Entscheidung für den Fall des Versands von Schweinen in andere Mitgliedstaaten notwendig sind .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, nach anderen Mitgliedstaaten Schweine aus einem Bestand zu versenden, bei dem in den vorhergehenden 8 Wochen übermässig viele Fehl - und Frühgeburten sowie eine erhöhte Ferkelsterblichkeit und -schwäche festgestellt wurden . Artikel 2

( 1 ) Unbeschadet von Artikel 1 dürfen Zucht - und Mastschweine aus Deutschland und den Niederlanden nach dem 4 . März 1991 nur nach anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Absatz 2 erfuellen .

( 2 ) Die Zucht - und Mastschweine stammen von einem Bestand,

a ) in dem während der 8 Wochen vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nicht übermässig viele Fehl - und Frühgeburten sowie keine überhöhte Ferkelsterblichkeit und -schwäche festgestellt wurden;

b ) in den innerhalb von 30 Tagen vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung keine Schweine aus den in Anhang I genannten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland und aus den in Anhang II genannten Gebieten der Niederlande verbracht wurden;

c ) der in den 48 Stunden vor der Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung tierärztlich untersucht und als seuchenfrei angesehen wurde . Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 2

a ) versendet Deutschland nach dem 4 . März 1991 nach anderen Mitgliedstaaten keine Zucht - und Mastschweine aus Kreisen, wo die Seuche in den vorhergehenden 8 Wochen festgestellt wurde und die in den in Anhang I genannten Bezirken liegen;

b ) versenden die Niederlande nach dem 4 . März 1991 nach anderen Mitgliedstaaten keine Zucht - und Mastschweine aus den in Anhang II genannten Gemeinden . Artikel 4

Die Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang F Muster III und IV der Richtlinie 64/432/EWG, welche mit Schweinen mitzuführen sind, die aus Deutschland und den Niederlanden versandt werden, müssen durch folgenden Vermerk ergänzt werden :

"Gemäß Entscheidung der Kommission 91/109 /EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen eine neue Schweinekrankheit ." Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ändern die von ihnen im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen . Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis . Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Unterrichtung der zentralen Veterinärbehörde über das Auftreten einer Schweinekrankheit, die sich durch aussergewöhnlich viele Fehl - und Frühgeburten sowie eine erhöhte Ferkelsterblichkeit und -schwäche, also durch ein bei anderen Seuchen unbekanntes Erscheinungsbild äussert .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 22 . März 1991 einen Bericht über die erfassten Angaben . Artikel 7

Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und wird die vorlliegende Entscheidung gegebenenfalls entsprechend dieser Entwicklung ändern . Diese Entscheidung ist jedoch spätestens am 17 . April 1991 zu überprüfen . Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 1 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 1977/64 .

ANHANG I

Die auf die nachstehenden Verwaltungseinheiten entfallenden Teile Deutschlands :

- Kreis Osnabrück, Cloppenburg und Bentheim im Regierungsbezirk Weser -Ems,

- Kreis Minden-Lübbecke und Paderborn im Regierungsbezirk Detmold,

- Kreis Unna und Söst im Regierungsbezirk Arnsberg,

- Kreis Münster, Borken, Cösfeld, Steinfurt und Warendorf im Regierungsbezirk Münster .

ANHANG II

Die in den Niederlanden auf die nachstehenden Verwaltungseinheiten entfallenden Gemeinden in Gebiet 1 und Gebiet 2 :

Gebiet 1 Gebiet 2 - Steenderen,

- Hengelo ( Gelderland ),

- Ruurlo,

- Lichtenvoorde,

- Grönlo,

- Winterswijk,

- Dösburg,

- Hummelo en Keppel,

- Zelhem,

- Angerlo,

- Wehl,

- Dötinchem,

- Wisch,

- Aalten,

- Westervoort,

- Duiven,

- Zevenaar,

- Didam,

- Bergh,

- Genderen,

- Dinxperlo .

- Someren,

- Asten,

- Deurne,

- Horst,

- Sevenum,

- Grubbenvorst,

- Meijel,

- Helden,

- Maasbree,

- Venlo,

- Tegelen .