31991D0087

91/87/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand näherer Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 22/02/1991 S. 0029 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4 . Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand näherer Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich ) ( 91/87/EWG, Euratom )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1553/89 des Rates vom 29 . Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ), nachstehend "sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern . Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen .

Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1553/89 die Entscheidung 90/179/Euratom, EWG ( 3 ) erlassen, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Umsätze nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln .

Die Bundesrepublik Deutschland hat das System der degressiven Steuerermässigungen für Kleinunternehmer gemäß Artikel 24 Absatz 2 der sechsten Richtlinie seit dem 1 . Januar 1990 abgeschafft . Deshalb ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die Ermächtigung, für dieses System die MwSt.-Grundlage zu berechnen, aufzuheben, die Überlassung und Unterhaltung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM sind ab 1 . Juli 1990 zu besteuern und von diesem Zeitpunkt an zu berücksichtigen .

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Entscheidung 90/179/Euratom, EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 3 Ziffer 1 wird mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 aufgehoben .

2 . Artikel 3 Ziffer 3 wird mit Wirkung vom 1 . Juli 1990 um folgende Bestimmung ergänzt : "sowie die Überlassung und Unterhaltung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM ( Anhang F vorh . Nummer 5 )." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet . Brüssel, den 4 . Februar 1991 Für die Kommission

Peter SCHMIDHUBER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 155 vom 7 . 6 . 1989, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 99 vom 19 . 4 . 1990, S . 28 .