BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Handel mit Textilwaren (91/63/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1991 S. 0001 - 0038
BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1990 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Handel mit Textilwaren (91/63/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik ausgehandelte, am 30. September 1986 in Brüssel paraphierte und aufgrund des Beschlusses 87/299/EWG (1) ab 1. Januar 1987 vorläufig angewandte Abkommen über den Handel mit Textilwaren genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1) ABl. Nr. L 156 vom 16. 6. 1987, S. 1.