BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1990 über die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse (91/51/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/1991 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0194
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0194
BESCHLUSS DES RATES vom 18 . Dezember 1990 über die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse ( 91/51/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse liegt vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1990 zur Unterzeichnung auf . Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen zu unterzeichnen . Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten gemeinsam das Übereinkommen unterzeichnen BESCHLIESST : Artikel 1 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterzeichnen gemeinsam bis zum 31 . Dezember 1990 das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse gemäß dessen Artikel 37 Absatz 1 . Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen . Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1990 . Im Namen des Rates Der Präsident G . DE MICHELIS