31991D0051

BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1990 über die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse (91/51/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/1991 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0194
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0194


BESCHLUSS DES RATES vom 18 . Dezember 1990 über die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse ( 91/51/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 116,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse liegt vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1990 zur Unterzeichnung auf .

Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen zu unterzeichnen .

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten gemeinsam das Übereinkommen unterzeichnen

BESCHLIESST :

Artikel 1

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterzeichnen gemeinsam bis zum 31 . Dezember 1990 das Internationale

Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse gemäß dessen Artikel 37 Absatz 1 .

Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen .

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1990 .

Im Namen des Rates Der Präsident G . DE MICHELIS