31991D0038

91/38/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1990 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags in der Sache Nr. IV/32.363 - KSB/Goulds/Lowara/ITT (Nur der deutsche, englische und italienische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1991 S. 0025 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12 . Dezember 1990 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG-Vertrags in der Sache Nr . IV/32.363 - KSB/Goulds/Lowara/ITT ( Nur der deutsche, der englische und der italienische Text sind verbindlich ) ( 91/38/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 2, 4, 6 und 8,

im Hinblick auf den von den Firmen KSB Aktiengesellschaft, Frankenthal, Deutschland ( nachstehend KSB ), Lowara SpA, Montecchio, Italien ( nachstehend Lowara ), Goulds Pumps Inc ., Seneca Falls, New York, USA ( nachstehend Goulds ), ITT Fluid Handling Division, New Jersey, USA ( nachstehend ITT ) am 5 . Juni 1987 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests, hilfsweise auf eine Freistellungserklärung für die beiden von ihnen am 22 . Juli 1987 geschlossenen Vereinbarungen über die gemeinsame Forschung, Entwicklung und Produktion der fluessigkeitsführenden Teile ( wet end ) einer einstufigen, einströmigen Radialkreiselpumpe aus Chromnickelstahlblech und die von den vier Parteien mit Lowara als Hersteller am gleichen Tag geschlossene Produktionsvereinbarung zur Herstellung dieser Teile,

im Hinblick auf die Veröffentlichung ( 2 ) des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17,

nach Anhörung des Beratendens Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

A . Das Verfahren

( 1 ) Mit Schreiben vom 5 . Juni 1987 haben KSB, Lowara, Goulds und ITT eine von ihnen am 5 . November 1985 geschlossene Vereinbarung zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, der Quattro-Tech SA, angemeldet .

Schon bei dieser Anmeldung kündigten die Vertragspartner eine Änderung des ursprünglichen Kooperationsvertrags an . Mit Schreiben vom 4 . August 1987 haben sie die beiden Nachfolgevereinbarungen vom 22 . Juli 1987, die Vereinbarung über die gemeinsame Forschung, Entwicklung und Produktion und die Produktionsvereinbarung vorgelegt . Sie beantragen die Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr . 17 oder hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags .

B . Die beteiligten Unternehmen

( 2 ) Die KSB Aktiengesellschaft ( KSB ) ist der bedeutendste europäische Pumpenhersteller mit Sitz in Frankenthal / Pfalz, Deutschland . Sie hat Tochtergesellschaften im Gemeinsamen Markt und in Drittländern . KSB erwarb im Jahr 1986 den grössten französischen Pumpenhersteller, Ets . Pompes Guinard, mit Sitz in Courbevoie . Mit diesem Erwerb ist KSB der grösste Pumpenhersteller der Welt geworden . Der konsolidierte Gesamtumsatz der KSB belief sich im Jahr 1987 auf 1 379 Millionen DM. Rund [ . . .] % ( 3 ) dieses Umsatzes wurden im Bereich Pumpen erzielt .

Die Goulds Pumps Inc . mit Sitz in Seneca Falls, New York, USA, ist, zusammen mit ihrer am 5 . November 1985 zu 100 % erworbenen Tochter, der Lowara SpA, hinter KSB und einer japanischen Firma der drittgrösste Pumpenhersteller der Welt . Im Jahr 1986 betrug der Gesamtumsatz der Gruppe 356,226 Millionen Dollar . Darin eingeschlossen sind 44,482 Millionen Dollar Umsätze der Lowara SpA ( Geschäftsbericht 1986 ). Auch Goulds hat wie KSB ein weitgefächertes Angebot von Pumpen . Lowara ist in die "Water Technologies Group" von Goulds eingegliedert . Nach dem Geschäftsbericht 1986 hat Goulds seit 1981 mehr als 20 Millionen Dollar für Forschung und Entwicklung ausgegeben .

Die Lowara SpA mit Sitz in Montecchio Maggiore ( VI ), Italien, gegründet im Jahr 1968, hat das Know-how für die Chromnickelstahlblechteile zunächst für Pumpen kleineren Durchmessers entwickelt . Obwohl jetzt 100 %ige Tochtergesellschaft von Goulds, ist sie immer noch einer der vier Partner der Zusammenarbeit . Sie hat Ende 1987 mit der Herstellung der neuen fluessigkeitsführenden Teile für alle Partner begonnen . Nach dem Geschäftsbericht 1987 betrug der Gesamtumsatz der Lowara SpA im Jahr 1987 99 985 Millionen Lire, das sind 139 Millionen DM .

Die ITT Corporation setzt sich aus neun Hauptabteilungen zusammen . Eine davon ist die ITT Fluid Technology Corporation, mit der die ITT Corporation im Jahr 1987 ihre Produktionsstätten und Verkaufsgesellschaften für Flüssigkeitstechnik weltweit zusammengefasst hat . Eine der grössten Abteilungen der ITT Fluid Technology Corporation ist die ITT Fluid Transfer Division ( im Vertrag noch als Fluid Handling Division bezeichnet ) mit Sitz in Midland Park, New Jersey . Sie ist der wirkliche Partner der Zusammenarbeit und wird deshalb nachfolgend als ITT bezeichnet . Ihre grösste Abteilung ist ITT Bell & Gosset mit Sitz in Morton Grove, Illinois . Die unter den Vertrag fallenden Pumpen werden durch ITT Bell & Gosset verkauft .

ITT ist als Pumpenhersteller in Europa nach dem Verkauf der Löwe Pumpenfabrik GmbH, Lüneburg, Deutschland, im Jahr 1988 an den dänischen Pumpenhersteller Grundfos mit folgenden Tochtergesellschaften vertreten : der Flygt AB, Lindas, Schweden, mit ihren europäischen Tochtergesellschaften, der AB Grindex, Handen, Schweden sowie ITT Marlow und ITT Jabsco, Vereinigtes Königreich . Nach dem Geschäfsbericht 1987 betrug der Gesamtumsatz der ITT Corporation 19 525 Millionen Dollar . Der von der Fluid Technology Corporation erzielte Umsatz macht etwa [ . . .] % des Gesamtumsatzes der ITT Corporation aus . Die Fluid Transfer Division, einschließlich Bell & Gosset, erzielte etwa [ . . .] % des Umsatzes der Fluid Technology Corporation ( ungefähr [ . . .] % des Gesamtumsatzes der ITT Corporation ).

C . Das Produkt

( 3 ) Die Kooperationsvereinbarung betrifft die Entwicklung und Herstellung der fluessigkeitsführenden Teile einer einstufigen, einströmigen Radialkreiselpumpe . Diese Teile werden im CAD/CÄ-Verfahren ( Computer Aided Engineering ) aus tiefgezogenem Chromnickelstahl so entwickelt, daß sie bei möglichst geringer Gehäusewandstärke einen möglichst hohen Innendruck aushalten und zur Produktion in Großserie geeignet sind . Durch beide Elemente ( Gehäusewandstärke und Großserieneinbau ) werden Rationalisierungseffekte erzielt . Die fluessigkeitsführenden Teile, in den Vereinbarungen als Einheiten bezeichnet, sind ein Unterteil, das von jedem Partner mit anderen Teilen zu einer vollständigen Pumpe zusammengesetzt wird . Die Pumpe ist so konstruiert, daß ihre Innenteile demontiert werden können, ohne das Gehäuse von der Rohrleitung zu lösen ( back pull-out design ). Mit den Produkten, die Gegenstand der Kooperation sind, werden mit Pumpen aus tiefgezogenem Edelstahl in Serienfertigung Fördermengen im höheren Leistungsbereich erzielt . Die Förderströme bei den grossen Nennweiten werden bis zu 240 m3/h erreichen . Mit ergänzenden Baureihen in der herkömmlichen Gusstechnologie werden weit grössere Förderströme erreicht . Auch bisher schon wurden von einigen Herstellern ( Hilge, Lowara, Grundfos, Ebara ) Pumpen unter Verwendung von Edelstahlblech produziert .

Gegenüber den konventionellen, zumeist aus Grauguß hergestellten Teilen führt die Verwendung des rostfreien Chromnickelstahls zu erheblichen Vorteilen :

Die Korrosionsbeständigkeit des Materials erlaubt es, eine Chromnickelstahlpumpe für viele Flüssigkeiten, von reinem Wasser bis hin zu leichten Säuren und Laugen, zu verwenden . Für den Käufer hat dies den Vorteil, daß er statt vieler Pumpen, die aus verschiedenen, dem jeweiligen Fördergut angepassten Werkstoffen hergestellt sind, im Prinzip nur diesen einen Pumpentyp der Multimedienpumpe benötigt .

Wegen der Verwendung von gewalztem Chromnickelstahlblech als Ausgangsmaterial sind alle mediumberührten Innenflächen glatt . Dadurch werden die durch Wandreibung verursachten Strömungsverluste reduziert, was mit Energieeinsparungen verbunden ist . Die Rostfreiheit der wasserführenden Teile gewährleistet, daß das transportierte Fördergut nicht verschmutzt .

Bei dem konventionellen Pumpenwerkstoff Grauguß handelt es sich um ein sprödes Material . Im Gegensatz hierzu ist der zähe Werkstoff Chromnickelstahl besser in der Lage, hohen Druck und Erschütterungen aufzunehmen, ohne daß Brüche oder Risse auftreten, und dies bei sehr unterschiedlichen Temperaturen von 30 bis + 110 ° Celsius .

Hinzu kommt, daß das Gewicht der neuen Teile nur 1/4 des Gewichts der ihnen entsprechenden konventionellen Graugussteile beträgt .

( 4 ) Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zur Gründung der "Quattro-Tech SA", dem 5 . November 1985, hatten die ursprünglichen Partner der Zusammenarbeit KSB und Lowara die mit der Entwicklung der Pumpen verbundenen vielfältigen technischen Probleme noch nicht gelöst . Nach den der Kommission von den Parteien vorgelegten Unterlagen ( Sitzungsprotokolle, Berichte, Korrespondenz bis zum Februar 1988 ) wurden diese Probleme auf zahlreichen Sitzungen, an denen alle Partner teilnahmen, behandelt . Dabei wurde jeweils beschlossen, welcher Beitrag zu ihrer Lösung von den einzelnen Partnern zu leisten war . In diesem Rahmen haben sich ITT und Goulds mit folgenden Problemkreisen befasst :

Gehäuse-Design, Steifigkeitsuntersuchungen, Vibrations - und Geräuschtests, Laufrad-Design und Tests zu seiner Stabilität, hydraulische Messungen, Untersuchungen des Einflusses der Form des Strömungsraums auf das hydraulische Leistungsvermögen, Befestigung und Anpassung der wasserführenden Teile an die übrigen Pumpenteile, Abdichtungsfragen, Probleme der Schweissungen sowie die Frage einer permanenten Qualitätssicherung bei der Serienfertigung .

( 5 ) Die technische Zusammenarbeit dauert an . Nach Angaben der Partner geht es dabei insbesondere noch um folgende Arbeitsbereiche :

Dauererprobung der Prototypen der Pumpen grosser Leistungen und grosser Nennweite, Festlegung von Qualitätskontrollplänen sowie fortlaufende Qualitätssicherung und Verbesserung für alle Grössen .

( 6 ) Im Jahr 1988 hat jeder der vier Partner eine erste Serie der neuen Chromnickelstahlpumpen auf den Markt gebracht .

D . Der Markt

( 7 ) Die Pumpen, die Gegenstand der Kooperation sind, lassen sich dem Markt für einstufige, einströmige Radialkreiselpumpen für Wasser mit einer Nennweite des Austrittsstutzens ab 25 mm Durchmesser ( ohne Abwasserpumpen ) zuordnen . Zu diesen im folgenden als Wasserpumpen bezeichneten Pumpen gehören insbesondere Blockpumpen mit axialen Eintrittsstutzen, Blockpumpen mit Inline-Gehäuse und Naßläufermotor, soweit sie nicht Heizungsumwälzpumpen sind, Lagerträgerpumpen ( einschließlich der Wassernormpumpen nach DIN 24 255 ), vertikale Pumpen sowie sonstige einstufige, einströmige Radialkreiselpumpen ( z . B . U-turn-Pumpen ). Da die Pumpen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, Förderströme von 240 m3 bis 250 m3 erreichen sollen ( vergleiche die von KSB vorgelegten Prospekte ), sind Pumpen mit dieser Leistung mit einzubeziehen . Nicht in den relevanten Markt einzubeziehen sind mehrstufige Pumpen, Chemiepumpen, soweit es um den Transport anderer chemischer Substanzen als die in Randziffer 3 genannten Säuren und Laugen geht, Abwasserpumpen und Heizungsumwälzpumpen . Der räumlich relevante Markt umfasst das Gesamtgebiet des Gemeinsamen Marktes, da die Pumpen in allen Mitgliedstaaten regelmässig angeboten und nachgefragt werden .

( 8 ) Nach den Ausführungen der anmeldenden Parteien gibt es in der Gemeinschaft etwa 70 Wasserpumpen-Hersteller . Ausserdem würden konventionelle Graugusspumpen in zunehmendem Masse aus Drittländern geliefert . In der Gemeinschaft bestuenden ein scharfer Preis - und Qualitätswettbewerb und Überkapazitäten . Der grossen Zahl der Anbieter steht allerdings gegenüber, daß KSB der grösste Pumpenhersteller nicht nur Europas, sondern auch der Welt ist . Die Firma schätzt ihren Marktanteil in der Bundesrepulik Deutschland und, nach dem Erwerb von Ets. Pompes Guinard, in Frankreich auf über [ . . .] %, in den Benelux-Ländern auf zwischen [ . . .] und [ . . .] % und in Italien allein auf über [ . . .] %. Ihren EG-Marktanteil schätzt sie auf etwa [ . . .] %.

Der Marktanteil in Italien erreicht mit dem von Lowara ( rund [ . . .] %) einen Wert von ungefähr [ . . .] %. Die Marktanteile von Goulds und ITT in der Gemeinschaft insgesamt und in ihren einzelnen Mitgliedstaaten sind nach den Angaben der Partner nach dem Verkauf der Löwe Pumpenfabrik GmbH durch ITT im Jahr 1988 unbedeutend . Nach diesem Verkauf beziffern die Partner ihren gemeinsamen Anteil in der Gemeinschaft auf rund [ . . .] %. Bei der Anmeldung haben sie ihn auf [ . . .] % geschätzt .

Wettbewerber der Anmelder haben deren Marktanteil in Deutschland, Frankreich und Italien bedeutend höher eingeschätzt, wobei sie den sachlich relevanten Markt auf Wassernormpumpen nach DIN 24 255 mit Förderströmen bis zu 100 m3/h beschränken wollen . Die Zahl der Wasserpumpen-Hersteller in der Gemeinschaft, die als Wettbewerber zählten, betrage nur etwa 15 . Ein wesentlicher Preiswettbewerb unter ihnen finde nicht statt und die aus Drittländern importierten Pumpen seien nach Quantität und Qualität kein Wettbewerbsfaktor .

Aus dem Vortrag der Anmelder und der Stellungnahme der Wettbewerber ergibt sich, daß KSB allein gegenüber den anderen Anbietern auf dem Gesamtgebiet des Gemeinsamen Marktes in der Bundesrepublik, in Frankreich und in den Benelux-Ländern und, zusammen mit Goulds/Lowara, auch in Italien eine relativ starke Stellung hat .

( 1 ) ABl . Nr . L 53 vom 22 . 2 . 1985, S . 5 .

E . Die angemeldeten Vereinbarungen

( 9 ) Wie oben ( Randziffer 1 ) erwähnt, sind an die Stelle der Vereinbarung zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens vom 5 . November 1985 zwei Vereinbarungen vom 22 . Juli 1987 getreten,

- das Agreement for Joint Research, Development and Production ( Joint Agreement )

und das

- Production Agreement .

Während ursprünglich das Gemeinschaftsunternehmen die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie die Produktion der aus Chromnickelstahl gefertigten Einheiten steuern sollte, koordinieren die Partner ihre Zusammenarbeit jetzt ohne diesen Mechanismus direkt .

Nach den neuen Vereinbarungen bleiben sie Eigentümer von Patenten und Know-how und der speziell für die Produktion der für sie bestimmten Einheiten benötigten Werkzeuge . ( Joint Agreement Definition of Product Technology and Proceß Technology sowie Ziffer 3.6; Production Agreement, Einleitung E und Ziffer 1.4 und 1.6 ). Die Einheiten werden von Lowara ausschließlich für die Vertragspartner hergestellt . Eine Vergabe von Lizenzen an Dritte ist nicht vorgesehen . Die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung erfolgt dagegen unverändert in der oben ( Randziffer 4 ) geschilderten Form . Die Laufzeit der Verträge, ursprünglich zehn Jahre, vom 5 . November 1985 an gerechnet, ist um zwei Jahre verlängert worden .

Neben der Überwindung der technischen Probleme ist nach den Vereinbarungen ein zweites Motiv für die Zusammenarbeit die Erreichung von Rentabilität . Das bedingt die Herstellung einer Mindestanzahl von Einheiten ( vgl . E der Einleitung und die Definitionen ( f ), ii )) des Joint Agreements). Dabei wird gesagt daß KSB und Lowara allein nicht erwarten können, entsprechende Verkaufsziffern zu erreichen . Es wird weiter betont ( H der Einleitung ), daß Goulds und III als Pumpenhersteller ein erhebliches Interesse an der bisher entwickelten Technologie haben und das Vorhaben in Zusammenarbeit mit Lowara und KSB durch das Einbringen von Kapital, Marketing, Herstellungstechnik, Design, Entwicklung und Tests vervollständigen wollen.

Die beiden Vereinbarungen enthalten im einzelnen folgende Bestimmungen :

( 10 ) Das Joint Agreement

- Geltungsdauer ist eine Eingangsperiode von zehn Jahren, vom 22 . Juli 1987 ab gerechnet . Nach Ablauf dieser Periode kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden ( Ziffer 1.4).

- Zweck und Ziel der Vereinbarung ist die Erforschung, das Design, die Entwicklung und das Testen der wasserführenden Teile der Pumpe, des Erwerbs der damit verbundenen Patente und die Herstellung der für die Produktion erforderlichen Werkzeuge . Diese Teile sollen ausschließlich an die Partner der Zusammenarbeit verkauft werden ( Ziffer 1.2 ).

- Die Arbeiten an dem Projekt werden von den Partnern auf gemeinsamen Sitzungen beschlossen und dann in Arbeitsteilung durchgeführt, wobei die Durchführung von Forschungs - und Entwicklungsarbeiten und der Kauf der erforderlichen Werkzeuge von jedem Partner im eigenen Namen erfolgen ( Ziffer 2.1 und 3.5 ).

- Die Herstellung der Einheiten erfolgt durch Lowara nach den jeweiligen Spezifikationen jedes Partners aufgrund individueller Verträge, die sich nach den im "Produktion Agreement" niedergelegten Rahmenbedingungen richten. Die Partner bauen die Einheiten dann in ihre Pumpen ein, die sie unter ihrer Marke vertreiben .

Die Schutzrechte für Entwicklungen sind Eigentum des jeweiligen Erfinders; die übrigen Vertragspartner erhalten erst nach dem Ende der Vereinbarung oder nach ihrem Ausscheiden eine zeitlich unbegrenzte, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz ( Ziffer 3.1 und 3.6 ).

- Jeder Vertragspartner kann aus wichtigem Grund ausscheiden . Er behält dann weiterhin auf vertraulicher Basis sämtliche Informationen, die zur Werbung, Anwendung und zum Verkauf der Pumpen notwendig sind ( Product Technology ) und eine zeitlich unbegrenzte, gebührenfreie nichtausschließliche Lizenz für das technische Know-how im weitesten Sinne ( Proceß-Technology ). Hierfür darf er allerdings keine Unterlizenzen erteilen . Der ausscheidende Partner unterliegt auch nach dem Ausscheiden der Geheimhaltungspflicht, und er darf die Teile nur in Pumpen seiner eigenen Marke einbauen . Unter diesen Bedingungen darf er die fluessigkeitsführenden Teile allerdings auch durch einen Zulieferer herstellen lassen ( Artikel V ).

- Während der Vertragsdauer ist die "Product Technology" vertraulich zu behandeln, soweit ihre Veröffentlichung nicht normalerweise für Handelszwecke üblich ist . Das technische Know-how ( Proceß Technology ) wird als Geschäftsgeheimnis behandelt und unterliegt einer detailliert geregelten strengen Geheimhaltungspflicht, die sich auf eine Dauer von fünf Jahren nach Beendingung der Vereinbarung erstreckt ( Ziffer 6.4, C, 5 ).

Zur Sicherung der Geheimhaltung wird bei Inkrafttreten des Vertrages jeder Partei das Original mit der gesamten "Proceß Technology" zur Revision und Ergänzung gegeben . Das Original wird dann in einem Sicherheitsfach einer Bank verwahrt . Den Schlüssel zu diesem Sicherheitsfach verwahrt ein von den Parteien gewählter Treuhändler ( " The Third Party "). Die Ergänzungen der Proceß Technology folgen dem gleichen Verfahren . Der Treuhänder kann einer Partei nur nach einem Konsultationsverfahren Zugang zu der hinterlegten Verfahrenstechnologie gewähren .

Die Geheimhaltungspflicht ist auf Zulieferer als Hersteller auszudehnen ( Zu dem Ganzen : Artikel VI ).

- Die Parteien vereinbaren, keinerlei Informationen auszutauschen, die ihre Stellung als Wettbewerber ausserhalb des Rahmens der vereinbarten Zusammenarbeit in Gefahr bringen könnte, und sie vereinbaren weiter, sämtliche einschlägigen Gesetze zu beachten ( Artikel VII ).

- Rechte, Pflichten und Interessen aus der Zusammenarbeit können die Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung aller anderen übertragen .

- Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht durch Verhandlungen beseitigt werden können, sollen einer Schiedsgerichtsbarkeit nach den Regeln der Handelskammer Genf unterworfen werden . Der Schiedsspruch ( award ) ist bindend ( Artikel VIII ).

- Nach Beendigung des Vertrages erhalten alle Vertragsparteien eine vollständige Kopie des gesamten Know-hows und zeitlich unbegrenzte, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenzen . Lowara wird auf Wunsch noch zwei Jahre lang Ersatzteile herstellen ( Artikel X ).

( 11 ) Das Production Agreement

- Lowara verpflichtet sich, auf eigene Kosten die zur Produktion der neuen Pumpeneinheiten ( Definition in Ziffer 1.2 ) erforderliche Kapazität zu schaffen ( Ziffer 2.3 ).

- Lowara ist der einzige Hersteller dieser Teile ( Ziffer 9 ) und verpflichtet sich, die Vertragserzeugnisse und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Werkzeuge ausschließlich für die Vertragspartner herzustellen .

- Lowara schließt Einzelverträge mit den jeweiligen Partnern zu den im Vertrag festgelegten Rahmenbedingungen über Preise ( Ziffer 3 ), Lieferbedingungen und Garantien ( Ziffer 4 ), wobei betont wird, daß alle Partner die georderten Einheiten unter absoluter Gleichbehandlung beziehen sollen .

- Lowara verpflichtet sich, die von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Werkzeuge voneinander getrennt zu halten und Wartung und Reparatur zu übernehmen ( Ziffer 7 und Einleitung E ).

- Die Geheimhaltungspflicht ist der im Joint Agreement festgelegten angepasst ( im einzelnen Ziffer 8 ).

- Das Production Agreement gilt für eine Dauer von zehn Jahren, vom 1 . Januar 1988 an gerechnet . Es kann - anders als das Joint Agreement - erstmals 18 Monate vor Ablauf der zehn Jahre gekündigt werden . Nach Ablauf der Vertragsdauer kann es jederzeit, wie das Joint Agreement auch, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden ( Ziffer 10.1 ).

- Schiedsgerichtsbarkeit und Verteilung des Know-how nach Vertragsablauf, die Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte sowie die Lieferung von Ersatzteilen nach Vertragsende sind dem Joint Agreement angepasst .

F . Der Vortrag der Parteien

( 12 ) Die Parteien vertreten die Auffassung, daß ihre Zusammenarbeit nicht wettbewerbsbeschränkend wirkt, weil sie sich zusammenschließen mussten, um eine hinreichend grosse Stückzahl zu erreichen . Ohne diesen Zusammenschluß hätte keiner von ihnen allein die Edelstahlblechteile entwickelt . Aus diesem Grund liege in der Zusammenarbeit auch kein Verzicht der Partner auf einen Innovationswettbewerb . Hinsichtlich der wasserführenden Teile der Pumpe seien sie keine potentiellen Wettbewerber gewesen . Im übrigen finde zwischen ihnen weiterhin Wettbewerb über die übrigen Teile der Pumpen statt .

Auch der Wettbewerb mit dritten Herstellern werde nicht ausgeschaltet . Zum einen werde weiterhin ein erheblicher Wettbewerb mit klassischen Graugusspumpen stattfinden, zum anderen sei nicht ausgemacht, daß die Benützer die neuen Edelstahlblechpumpen in der Zukunft wirklich den konventionellen Graugusspumpen vorzögen . Die Markteinführung der ersten 1988 in den Handel gebrachten Pumpen verlaufe eher zögernd . Im übrigen könne damit gerechnet werden, daß sich bei einer erfolgreichen Einführung der neuen Pumpen auf dem Markt konkurrierende Hersteller zu Parallelentwicklungen zusammenschlössen .

Die Anmelder sind weiter der Auffassung, daß ihre Zusammenarbeit, sollte Artikel 85 Absatz 1 auf sie angewendet werden, nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt sei, weil sie unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 der Kommission vom 19 . Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung ( 4 ), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, falle . Der gemeinsame Marktanteil der Partner liege mit 19,2 % unter dem nach Artikel 3

Absatz 2 der Verordnung für Wettbewerber geltenden Schwellenwert von 20 %. Die Zusammenarbeit sei technisch notwendig gewesen, da nur Lowara über das technische Grundwissen für die Entwicklung der Edelstahlkomponenten verfügt habe, wirtschaftlich zu dieser Entwicklung aber nicht in der Lage gewesen sei . Die Partner haben schließlich darauf hingewiesen, daß man - schon zur Erreichung der notwendigen Stückzahl - die neuen Pumpen für den Weltmarkt entwickelt habe, der etwa zur Hälfte ( z . B . Nordamerika, dritte Welt ) mit einer Frequenz von 60 Hertz arbeite . 60-Hertz-Pumpen stellten andere technische Anforderungen als 50 Hertz-Pumpen . ITT und Goulds hätten diese Erfahrungen in die Kooperation eingebracht .

G . Bemerkungen Dritter

( 13 ) Zu der angemeldeten Kooperationsvereinbarung, deren wesentlicher Inhalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht wurde, sind der Kommission die Bemerkungen von fünf mit den Anmeldern im Wettbewerb stehenden Firmen zugegangen . Sie weisen auf die Marktstärke der Partner hin ( vgl . Randziffer 8 ), und sie bestreiten die Neuartigkeit der Pumpen . Auch die für eine Großserienproduktion notwendige Chromnickelstahltechnologie sei hinreichend bekannt . Jedes der kooperierenden Unternehmen hätte sich diese Technik auch allein nutzbar machen können . Allerdings lohnten sich die Produktionskosten ( insbesondere die Kosten für Werkzeuge und Maschinen ) erst ab einer Jahresproduktion von 200 000 Pumpen oder einer Jahresstückzahl von 50 000 identischen Teilen . Die Probleme der Entwicklung und der Produktion der Chromnickelstahlteile seien allein von Lowara und KSB bearbeitet und im wesentlichen schon vor dem Beitritt der amerikanischen Partner gelöst worden . Die im November 1985 vereinbarte Kooperation sei nur ein Deckmantel für das tatsächliche Ziel der Partner, mit einer Großserienproduktion und unter Ausschluß jeden Wettbewerbs, untereinander Chromnickelstahlpumpen zum Preis von Graugusspumpen anzubieten und damit den Markt an sich zu reissen . Die übrigen Wettbewerber würden zwangsläufig vom Markt verdrängt, weil der Umsatz der für eine Zusammenarbeit in Frage kommenden Firmen zur Verwirklichung einer wirtschaftlich sinnvollen Großserienproduktion zu gering sei . Die japanische Firma Ebara werde Chromnickelstahlpumpen allein herstellen . Ferner sehen die fünf Wettbewerber keine Notwendigkeit dafür, daß Lowara die Chromnickelstahlteile ausschließlich für die Kooperationspartner produziert . Ein Verkauf an Dritte würde die Stückkosten senken und - im Gegensatz zum jetzigen Zustand - einen Preiswettbewerb anregen . Die Wettbewerber befürchten, daß die Kooperationspartner nach einer erfolgreichen Verdrängung der Graugusspumpen ihr dann bestehendes Monopol zu einer Erhöhung der Preise zum Nachteil der Verbraucher ausnützen werden .

( 14 ) Mit Schreiben vom 5 . März 1990 hat eine dieser Firmen, die SIHI GmbH & Co . KG, gestützt auf die vorstehend aufgeführten Argumente, im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, gegen die Kooperation vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und insbesondere, den beteiligten Unternehmen aufzugeben, binnen zehn Tagen nach dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die von Lowara hergestellten fluessigkeitsführenden Teile ( Gehäuse und Laufrad ) für Wassernormpumpen aus Chromnickelstahl ( DIN 24 255 ) allen Nachfragern zu den Preisen und Bedingungen anzubieten, die sie für Verkäufe von Lowara an die anderen beteiligten Unternehmen vereinbart haben .

Die Kommission hat diesen Antrag erhalten und als Beschwerde gegen die Kooperation behandelt . Mit Schreiben vom 11 . April 1990 hat sie der Firma SIHI ihren Standpunkt zu den gestellten Anträgen dargelegt und ihr nach Artikel 6 der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission ( 1 ) Gelegenheit zur Äusserung gegeben .

Die einzelnen Argumente der Wettbewerber sind im folgenden berücksichtigt .

II . RECHTLICHE BEURTEILUNG

A . Artikel 85 Absatz 1

Vereinbarung zwischen Unternehmen

( 15 ) KSB, Goulds, Lowara und ITT sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1, und das Joint Agreement und das Production Agreement sind Vereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung .

Wettbewerbsbeschränkungen

( 16 ) Die vier Unternehmen sind tatsächliche Wettbewerber . Sie sind alle Hersteller von konventionellen Pumpen mit den gleichen Anwendungsgebieten wie die neuen Edelstahlblechpumpen . Mit diesen Erzeugnissen sind sie direkt oder über Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft vertreten .

Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung müssen sie hinsichtlich der Chromnickelstahlblechteile der neuen Pumpen auch als potentielle Wettbewerber angesehen werden . Angesichts der Grösse der Unternehmen ist davon auszugehen, daß jede Unternehmensgruppe an sich finanziell in der Lage gewesen wäre, diese Teile allein zu entwickeln . Lowara war seit dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, dem 5 . November 1985, eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Goulds . Die Stellung der Beteiligten als potentielle Wettbewerber kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, technisch wäre nur Lowara in der Lage gewesen, die fluessigkeitsführenden Teile der Chromnickelstahlpumpen zu entwickeln, weil nur Lowara über die Basistechnologie verfügt habe . Da diese Basistechnologie unstreitig auch bei anderen Pumpenherstellern ( beispielsweise Grundfos, Hilge und Ebara ) vorhanden ist, ist es zumindest vorstellbar, daß sich jede der beteiligten Gruppen diese Basistechnologie über eine Lizenz auch bei anderen als Lowara hätte beschaffen können .

Schließlich kann das Bestehen eines potentiellen Wettbewerbs zwischen den Beteiligten auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, keiner von ihnen hätte sich je selbständig zu einer Entwicklung entschlossen, weil er allein die für eine rentable Serienfertigung erforderliche Zahl der Einheiten nicht hätte verwenden können . Auch hier lassen sich andere Wege, beispielsweise eine Lizenzvergabe oder eine Produkten für Dritte, denken, auf denen die Entwicklungskosten langfristig hätten amortisiert werden können . Nach den Gesamtumständen dieses Falls sind die zur Rentabilität vorgetragenen Argumente nicht so zwingend, daß sich daraus objektive Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen eines möglichen Wettbewerbs ergeben .

( 17 ) Die beteiligten Unternehmen haben mit den von ihnen geschlossenen Vereinbarungen der Zusammenarbeit zur Forschung, Entwicklung und Auswertung der fluessigkeitsführenden Teile der Chromnickelstahlpumpe den Vorrang vor einem selbständigen Vorgehen im Wettbewerb gegeben . Darin liegt eine Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit . Selbst wenn die übrigen Teile der Pumpen jeweils markenspezifisch sind, so daß der Benutzer zwischen mehreren Marken wählen kann, bleibt doch festzuhalten, daß es sich bei den neuen Teilen um den entscheidenden Kern für die Entscheidung des Benutzers handelt, die Pumpen zu kaufen .

Angesichts der im Sachverhalt ( Randziffer 3 ) geschilderten Vorteile der Chromnickelstahlpumpe und dem nach dem Vortrag der Parteien auf dem Markt für Wasserpumpen bestehenden harten Wettbewerb kommt gerade dem Wettbewerb über neue Produkte besondere Bedeutung zu .

Zu berücksichtigen ist dabei weiter, daß KSB nach eigenen Angaben allein in der Bundesrepublik und in Frankreich einen Marktanteil von über [ . . . ] % hat, daß die Stellung dieses Unternehmens in den Benelux-Ländern mit einem Marktanteil von zwischen [ . . . ] und [ . . . ] % beträchtlich ist und daß KSB und Lowara zusammen auch in Italien mit etwa [ . . . ] % des Marktes eine starke Position einnehmen . Dies wiegt um so schwerer, weil insbesondere KSB als Wettbewerber einer Anzahl von bedeutend kleineren Firmen gegenübersteht .

Ein Wettbewerb zwischen den Partnern selbst findet nur in beschränktem Umfang statt . Goulds und ITT halten nach den Angaben der Partner keinen nennenswerten Anteil an dem Markt für Wasserpumpen in der Gemeinschaft oder ihren Teilgebieten . Lowara ist für KSB, ausser in Italien, auf den Märkten, auf denen KSB eine starke Stellung hat, kaum ein ernsthafter Konkurrent, weil Lowaras Position im Vergleich zu der von KSB dort zu schwach ist . Damit muß davon ausgegangen werden, daß die neuen Pumpen auf diesen Märkten hauptsächlich von KSB geliefert werden .

( 18 ) Der durch die Zusammenarbeit erreichte technische Vorsprung der Partner vor den übrigen Wettbewerbern wird durch die von ihnen gewählte Form der gemeinsamen Verwertung des technischen Know-hows ( Proceß Technology ) abgesichert . Obwohl die Schutzrechte für Entwicklungen Eigentum des jeweiligen Erfinders sind, darf der jeweilige Eigentümer nicht frei über sie verfügen . Das technische Know-how unterliegt während der Vertragsdauer und fünf Jahre danach einer strengen Geheimhaltungspflicht, der die Parteien auch dann unterliegen, wenn sie sich aus einem wichtigen Grund von dem Vertrag zurückziehen [Artikel V, 3b )].

Da die Produktion der einzelnen Einheiten für alle Partner ausschließlich in den Händen von Lowara liegt und da ferner eine Produktion für Dritte oder eine Lizenzvergabe an Dritte nicht vorgesehen ist, bleibt das technische Wissen auf die Partner der Zusammenarbeit beschränkt .

Der Wille der Partner, das technische Wissen nicht aus ihrem Kreise herausdringen zu lassen, wird auch daran verdeutlicht, daß ein aus wichtigem Grund ausscheidender Partner die dem Vertrag unterliegenden Teile nur für sich herstellen und keine Unterlizenzen vergeben darf . Auch der Ausschluß Dritter vom Zugang zum technischen Know-how ist eine Wettbewerbsbeschränkung .

Beeinträchtigung des Handels

( 19 ) Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die beiden Vereinbarungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Betroffen ist, wie im Sachverhalt ( Randziffer 7 ) ausgeführt, das Gebiet der gesamten Gemeinschaft . Trotz der von den Partnern vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Einführung der neuen Pumpen auf dem Markt ist anzunehmen, daß die neuen Pumpen sich wegen ihrer technischen Vorteile langfristig gegenüber der Konkurrenz durch die konventionellen Pumpen durchsetzen werden . ( In diesem Sinne auch der Geschäftsbericht von KSB für das Jahr 1987, S . 16 ). Sollten die Verbraucher der neuen Pumpengeneration schließlich den Vorzug geben, können die Handelsströme mit Wasserpumpen in der Gemeinschaft spürbar zugunsten der Partner der Kooperation und insbesondere zugunsten von KSB und Lowara umgelenkt werden .

B . Artikel 85 Absatz 3

Geltung der Gruppenfreistellung

( 20 ) Die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 sind in der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 unter den dort genannten Voraussetzungen auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt worden .

Die Kommission hat zunächst geprüft, ob es bei dem Beitritt von Goulds und ITT zu der von KSB und Lowara begonnenen Kooperation überhaupt um eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung geht oder ob es sich nur um eine Verwertung der Ergebnisse der Forschung von KSB und Lowara handelt, so daß die Gruppenfreistellung schon aus diesem Grund nicht gelten würde . Die Partner selbst haben nämlich ihre Zusammenarbeit immer wieder mit der Notwendigkeit erklärt, aus Gründen der Rentabilität die Abnahme einer Mindestzahl der entwickelten Einheiten zu sichern . Das ist ein Problem der Verwertung .

Demgegenüber haben die Anmelder, wie im Sachverhalt ( Randziffer 4 ) zusammengefasst, dargelegt, daß nach ihrem Zusammenschluß im Jahr 1985 eine ernsthafte Forschungs - und Entwicklungsarbeit stattgefunden hat, an der sich Goulds und ITT aktiv beteiligt haben . Da Goulds seit dem Zusammenschluß Alleineigentümer von Lowara ist und die Forschung der Tochter auch der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, war dabei besonders auf die Beteiligung von ITT zu achten . Die Kommission ist der Auffassung, daß auch die Beiträge von ITT über die Anpassung der Forschungs - und Entwicklungsergebnisse an die Bedürfnisse der eigenen Produktion hinausgehen . Diese Beiträge sind im Sachverhalt ( Randziffer 4 ) zusammengefasst .

Auf die Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 ist bestritten worden, daß für die Chromnickelstahlteile überhaupt eine echte Forschung und Entwicklung durchgeführt worden ist, auf jeden Fall aber, daß Goulds und ITT daran teilgenommen haben .

Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 gilt die Gruppenfreistellung für "die gemeinsame Forschung und Entwicklung von Erzeugnissen oder Verfahren ". Dieser Begriff ist in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ) so weit definiert, daß die Tätigkeit der Partner darunter fällt . Sie haben eine Chromnickelstahlpumpe bis hin zur Großserienreife entwickelt, die auch nach dem Vortrag der Wettbewerber geeignet ist, den grössten Teil der ihr technisch unterlegenen Wassernormpumpen ( DIN 24 255 ) aus Grauguß zu ersetzen . Nach dem unwiderlegten Vortrag der Anmelder sind die Chromnickelstahlteile im Leichtbau so konstruiert, daß sie bei möglichst geringer Wandstärke einen möglichst hohen Druck aushalten . Hierfür haben alle Parteien technische Kenntnisse im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e ) gegebenen Definition entwickelt, nämlich "solche, für die ein gewerbliches Schutzrecht besteht, und solche, die nicht offenkundig sind ( Know-how )". Das Europäische Patentamt hat KSB und Lowara am 1 . Januar 1989 auf eine am 9 . Mai 1986 erfolgte Anmeldung das Europäische Patent Nr . 259 313 für ein Kreiselpumpengehäuse erteilt . Gegen die Erteilung sind keine Einsprüche erhoben worden . Auch ITT und Goulds haben sich, wie in Randziffer 4 ausgeführt, unter anderem mit Gehäuse - und Laufraddesign befasst . KSB hat im übrigen für seine Multimedien-Pumpen von dem Stahl-Informationszentrum in Düsseldorf für hervorragende innovative Leistungen hinsichtlich Funktion, Wirtschaftlichkeit, Design, Ästhetik und Ergonomie einen zweiten Preis des Stahl-Innovationspreises 1989 erhalten . Nach alledem geht es hier um Ergebnisse, die im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 wesentlich zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen .

Die technische Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung dauert fort . Die Beiträge von ITT betreffen weiterhin die gleichen Problemkreise, konzentrieren sich aber auf Pumpen des sogenannten Blocks II, bei denen entweder der Nenndurchmesser des Druckstutzens oder der des Laufrads oder beide grösser sind als die entsprechenden Nenndurchmesser der ersten Serie ( Block I ), für die die Entwicklungsarbeiten inzwischen abgeschlossen sind . Die Pumpen des Blocks II werfen wegen der grösseren Durchmesser und der damit verbundenen höheren Leistungen besondere Probleme auf .

Im übrigen haben ITT und Goulds ihren Willen, sich an den Forschungs - und Entwicklungsarbeiten zu beteiligen, schon in der Vereinbarung zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Venture Agreement ) im Jahr 1985 unter ( F ) der Einleitung und dann erneut in dem Joint Agreement vom 22 . Juli 1987 unter ( H ) der Einleitung betont .

Die Kommission geht nach alledem davon aus, daß eine gemeinsame Forschung aller Parteien beabsichtigt war, stattgefunden hat und noch stattfindet .

( 21 ) Bei den Forschungs - und Entwicklungsarbeiten für die Pumpen von Block I und II handelt es sich um Arbeiten, die nach einem in Artikel 2 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 geforderten Programm durchgeführt worden sind .

Die Forschungs - und Entwicklungsarbeiten für Pumpen des Blocks II stützen sich auf die Ergebnisse für die Pumpen mit kleineren Nenndurchmessern des Blocks I, deren Entwicklung bei der Anmeldung der beiden hier zur Beurteilung stehenden Vereinbarungen allerdings beinache abgeschlossen war . Artikel I Ziffer 1.4 des Joint Agreement stellt den Zusammenhang mit dem in dem Joint Venture Agreement formulierten Forschungsprogramm wie folgt her :

"Diese Vereinbarung beginnt am Tag ihres Inkrafttretens und gilt für einen anfänglichen Zeitraum von zehn Jahren ( sie deckt ebenfalls rückwirkend die Tätigkeiten der Beteiligten zur Durchführung des am oder um den 16 . August 1985 gestarteten Projekts ) . . ."

Schon bei der Anmeldung ihrer Zusammenarbeit am 5 . Juli 1987, also noch vor Abschluß der beiden neuen Vereinbarungen, haben die Parteien erklärt, es gehe lediglich um eine Änderung der Rechtsform der Zusammenarbeit, an der Zusammenarbeit selbst ändere sich nichts . Die Herstellung der Pumpen des Blocks I ist deshalb als eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschung und Entwicklung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 anzusehen .

( 22 ) Die Kommission hat weiter geprüft, ob die Gruppenfreistellung nach Artikel 6 Buchstabe g ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 etwa deshalb nicht gilt, weil die Vertragspartner "in Fällen, in denen eine gemeinsame Herstellung nicht vorgesehen ist, veranlasst werden, Dritten die Herstellung von Vertragserzeugnissen oder die Benutzung von Vertragsverfahren nicht zu gestatten ".

Die Vereinbarungen sehen eine Produktion von Lowara ausschließlich für die Vertragspartner vor . Dritte haben damit zu der neuen Technik keinen Zugang . Obwohl die Werkzeugmaschinen im Eigentum der Partner stehen, für die die einzelnen Einheiten jeweils hergestellt werden, erfolgt die Herstellung schon deshalb nicht getrennt, weil das Production Agreement einen einzigen Hersteller beauftragt, der für alle anderen produziert . Das getrennte Eigentum an den Maschinen ist eher als eine neue Form der Finanzierung dieser Werkzeuge zu sehen, weil das Gemeinschaftsunternehmen, das diese Finanzierung übernehmen sollte, aufgegeben worden ist .

Danach steht diese Lösung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG) Nr . 418/85, nach dem die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse gemeinsam vorgenommen wird, wenn die zugehörigen Aufgaben aufgrund einer Spezialisierung in der Produktion zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt wird . Sie entspricht ferner Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ), nach dem auch die den Vertragspartnern auferlegte Verpflichtung freigestellt ist, Vertragserzeugnisse ausschließlich von Vertragspartnern zu beziehen, die gemeinsam mit der Herstellung betraut worden sind .

( 23 ) Die Anmelder selbst haben sich auf Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung berufen, nach dem die Gruppenfreistellung für Wettbewerber nur unter der Voraussetzung gilt, "daß bei Abschluß der Vereinbarung die von den Partnern hergestellten Erzeugnisse, die durch die Vertragserzeugnisse verbessert oder ersetzt werden können, im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mehr als 20 % der Gesamtheit dieser Erzeugnisse auf den betreffenden Märkten ausmachen ". Bei Abschluß der Vereinbarung am 22 . Juli 1987 lag der von den Anmeldern geschätzte Marktanteil bei [ . . . ] %. Der Verkauf der ITT Tochtergesellschaft Löwe Pumpenfabrik GmbH, Lüneburg, an Grundfos ist erst im Frühjahr 1988, also nach Vertragsschluß, erfolgt . Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß der Verkauf den Marktanteil um [ . . . ] % hat sinken lassen, ist doch zu berücksichtigen, daß es sich um Schätzungen handelt . Auf die damit verbundenen Unsicherheiten haben die Anmelder selbst in ihrem Schriftsatz vom 5 . Juni 1987 hingewiesen . Insbesondere könne das Marktvolumen in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik höher als angenommen liegen . Ausserdem schätzen die Wettbewerber den Marktanteil der Anmelder, allerdings bei einer engeren Marktdefinition, wesentlich höher ein .

( 24 ) Schon wegen dieser Unsicherheiten kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Anteil aller Partner zusammen an dem Markt für Wasserpumpen in der Gemeinschaft über 20 % liegt . Wie in Randziffer 8 ausgeführt, überschreitet KSB allein diesen Anteil in der Bundesrepublik und in Frankreich und, zusammen mit Lowara, in Italien .

Es ist ausserdem möglich, daß die von KSB durch die Multi-Medien-Pumpe erhoffte Umsatzsteigerung - jedenfalls langfristig - ihre Marktanteile erhöht . Nach alledem bestehen an der Anwendbarkeit der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 Zweifel, die es angezeigt erscheinen lassen, die Kooperation der Partner durch eine Einzelfallentscheidung zu beurteilen, die die Kooperation auch an den Erfordernissen des Artikels 85 Absatz 3 direkt misst .

( 25 ) Die Prüfung der beiden angemeldeten Vereinbarungen im Rahmen des Artikels 85 Absatz 3 hat zu folgenden Ergebnissen geführt :

Verbesserung der Warenerzeugung und Förderung des technischen Fortschritts

( 26 ) Wie im Sachverhalt ( Randziffer 3 ) und oben ( Randziffer 19 ) dargelegt, hat die neue Pumpe gegenüber den konventionellen Wasserpumpen wesentliche Vorteile, die in dem für die fluessigkeitsführenden Teile verwendeten Material, Chromnickelstahl, und besonders in der Konstruktion liegen . Die Pumpe wird auch für Fördermengen im höheren Leistungsbereich bis zu 240 m3/h im Großserienbau bei sparsamem Materialeinsatz ( Leichtbauweise ) hergestellt werden . Bei diesen Vorteilen trägt die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der neuen Pumpe zur Verbesserung der Warenerzeugung und zur Förderung des technischen Fortschritts bei . Für den vorliegenden Fall, bei dem es auch um eine gemeinsame Verwertung geht, ist dabei anzumerken, daß nach Artikel 85 Absatz 3 ein einfacher Beitrag zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ausreicht, während er nach Artikel 2 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG) Nr . 418/85 wesentlich sein muß . Diese schwächeren Voraussetzungen sind nach den Ausführungen in Randziffer 20 auf jeden Fall erfuellt .

Der Anteil der Verbraucher an den durch die Vereinbarungen entstehenden Vorteilen

( 27 ) Die Vorteile aus der Zusammenarbeit kommen den Verbrauchern zumindest über die Verbesserung der Qualität von Wasserpumpen zugute . Zumindest zwei Aspekte der neuen Pumpen, die Energieeinsparungen und die Tatsache, daß die durch die Pumpe laufenden Flüssigkeiten nicht verschmutzen, wirken im übrigen auch umweltfreundlich . Diese Wirkung wird durch den höheren Leistungsbereich der Pumpen verstärkt . Darin liegt eine Verbesserung der Gebrauchseigenschaften . Zumindest gegenwärtig ist ein weiterer Vorteil darin zu sehen, daß diese Pumpen dem Verbraucher zum Preise von Graugusspumpen angeboten werden .

Die Unerläßlichkeit der Vereinbarungen für die Verwirklichung dieser Ziele

Notwendigkeit der Zusammenarbeit

(28 ) Abgesehen von den technischen Argumenten haben die Parteien die Notwendigkeit der Zusammenarbeit vor allem damit begründet, daß die Entwicklungskosten wirtschaftlich nur bei Absatz einer Mindeststückzahl vertretbar seien . Die Erweiterung der ursprünglichen Zusammenarbeit zwischen KSB und Lowara auf Goulds und ITT wird damit erklärt, daß man erfahrene Partner auf dem Teil des Weltmarktes suchte, der mit 60-Hertz-Stromfrequenzen arbeitet ( z . B . Nordamerika und viele Länder der Dritten Welt ).

(29 ) Die Kommission kann dahingestellt sein lassen, ob die Forschungskapazität von KSB und Lowara allein nicht ausgereicht hätte, um in einem angemessenen Zeitraum zusätzlich auch die Probleme zu lösen, die mit der Hilfe von ITT und Goulds gelöst worden sind oder noch gelöst werden, weil die vorgelegten Informationen dafür sprechen, daß die Einbeziehung beider Unternehmen in die Kooperation auch deshalb sinnvoll war, weil sich ohne sie die weitere Entwicklung der Pumpen nicht gelohnt hätte . Die Gesamtkosten für Forschung und Entwicklung sowie für die Fertigungseinrichtungen für die neuen Pumpen lassen sich auf etwa [ . . .] bis [ . . .] Millionen DM schätzen . Das entspricht etwa einem Drittel des Jahresumsatzes von KSB mit allen unter die Marktdefinition fallenden Pumpen, der etwa [ . . .] % des konsolidierten Gesamtumsatzes im Jahr 1987 ausmacht . Bei Lowara würden [ . . .] Millionen DM ungefähr [ . . .] % des konsolidierten Gesamtumsatzes des Jahres 1987 entsprechen, wobei der durchschnittliche Umsatz mit den unter die Marktdefinition fallenden Pumpen in den Jahren 1985 - 1988 nach den Angaben von Lowara nur etwa [ . . .] % dieses Umsatzes ausmacht . Abgesehen davon, daß die neuen Pumpen in ihrer Qualität den konventionellen vergleichbar sein mussten, damit die Benützer sie annehmen, musste auch ihr Preis so geplant werden, daß er dem Preis für konventionelle Pumpen entsprach . Das schien nur bei der Herstellung entsprechend grosser Serien erreichbar .

Nach den Angaben der Partner können die neuen Pumpen die unter die Marktdefinition fallenden Pumpen nur zum Teil ersetzen .

Bei dieser Situation erscheint es einleuchtend, daß KSB und Lowara zu der Auffassung gelangten, die voraussichtlichen Investitionen für Forschung und Entwicklung seien nur bei dem Absatz einer hohen Mindeststückzahl - die in dem Joint Agreement mit 150 000 bis 180 000 Pumpen pro Jahr beziffert wird - zu amortisieren . Auch die Wettbewerber sind im übrigen der Ansicht, daß sich die Produktionskosten erst ab einer Jahresproduktion von 200 000 Pumpen oder einer Jahresstückzahl von 50 000 identischen Teilen amortisieren . KSB hat nach eigenen Angaben im Durchschnitt der Jahre 1985 bis 1988 nur etwa [ . . .] der unter die Marktdefinition fallenden Pumpen pro Jahr verkaufen können . Lowara hat zwar keine Angaben zur Stückzahl machen können; der Wert der durchschnittlichen Umsätze mit diesen Pumpen im Durchschnitt in den Jahren 1985 bis 1988 beträgt jedoch nur etwa [ . . .] % der Umsätze von KSB . Die Kommission glaubt deshalb den Versicherungen von KSB und Lowara, sie würden die Entwicklung der wasserführenden Teile der Pumpe bis hin zur Serienreife zu zweit nicht weiterverfolgt haben, weil das wirtschaftliche Risiko zu groß war . Die Chromnickelstahlpumpen wären also ohne eine Erweiterung der Zusammenarbeit nicht auf dem Markt .

Daß ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko bestand, zeigt sich jetzt bei der Einführung der Pumpen des Block I, die zögernder verläuft, als sich die Partner das vorgestellt hatten . Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die meisten anderen Unternehmen dort, wo der Marktführer versucht hat, das mit den Investitionen verbundene Risiko auf mehrere zu verteilen, genau das gleiche getan hätten . Es ist deshalb zumindest während einer Einführungsperiode nicht zu beanstanden, daß KSB und Lowara trotz der oben beschriebenen Auswirkungen auf den Wettbewerb die Zusammenarbeit mit Goulds und ITT anderen Lösungen vorgezogen haben . Für diese Lösung spricht, daß sie die Vorteile der technischen Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung mit der Sicherung des Absatzes einer hinreichenden Anzahl der fluessigkeitsführenden Teile verbindet .

Die Kommission geht nach alledem davon aus, daß die Zusammenarbeit der Partner für die Entwicklung der neuen Pumpe unerläßlich war .

Dauer der Zusammenarbeit

( 30 ) Bei der Beurteilung der Geltungsdauer der Vereinbarungen, nämlich zehn Jahre, vom 22 . Juli 1987 an gerechnet, für das Joint Agreement und zehn Jahre, vom 1 . Januar 1988 an gerechnet, für das Production Agreement, ist zu berücksichtigen, daß die Arbeiten an den Block-I-Pumpen inzwischen abgeschlossen sind . Die Pumpen sind zumeist im Handel . Von den Block-II-Pumpen sind drei Dimensionen technisch vollendet und im Mai 1989 auf dem Markt eingeführt worden . Die Markteinführung für sechs weitere Typen ist 1990 erfolgt, beziehungsweise für den Beginn des Jahres 1991 vorgesehen . Die Forschungs - und Entwicklungsarbeiten für die letzten drei Dimensionen sind zunächst noch zurückgestellt worden . Bei der Zusammenarbeit geht es also hinsichtlich der Block-I-Pumpen um eine gemeinsame Verwertung und hinsichtlich der Block-II-Pumpen noch um eine gemeinsame Forschung und Entwicklung, die allerdings mit Ausnahme der letzten drei Baugrössen kurz vor dem Abschluß steht .

( 31 ) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 gilt die in Artikel 1 der Verordnung vorgesehene Freistellung für die Dauer der Durchführung des Forschungs - und Entwicklungsprogramms und, falls eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse stattfindet, für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, falls die Partner der Zusammenarbeit keine Wettbewerber sind . Sind die Partner, so wie im vorliegenden Fall, Wettbewerber, gilt eine solche Freistellung nach Artikel 3 Absatz 2 nur, wenn bei Abschluß der Vereinbarung der Anteil aller Partner zusammen im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mehr als 20 % ausmacht . Artikel 3 Absatz 3 verlängert diese Freistellung nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nur, wenn der Anteil aller Partner zusammen weiterhin unter 20 % bleibt .

( 32 ) Bei der Behandlung dieses Falls als eine Freistellung durch eine Einzelfallentscheidung sieht die Kommission bei der Ausübung der ihr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 obliegenden Verpflichtung, die Gültigkeitsdauer einer Freistellungserklärung festzulegen, keinen Anlaß, von der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 418 /85 vorgesehenen Frist abzuweichen .

Nach den Auskünften der Partner sind die Pumpen des Blocks I erstmals durch KSB im Frühjahr 1988 im Gemeinsamen Markt in den Verkehr gebracht worden . Die Kommission geht davon aus, daß dies am 1 . Juni 1988 geschehen ist . Es erscheint daher angemessen, die für den Fall gemeinsamer Verwertung der Ergebnisse in Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 vorgesehene fünfjährige Freistellungsdauer zu übernehmen . Die Freistellung gilt demnach bis zum 31 . Mai 1993 .

Mangelnder Ausschluß des Wettbewerbs

( 33 ) Gegenwärtig eröffnen die Vereinbarungen keine Möglichkeiten, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten . Das beruht besonders darauf, daß die neuen Pumpen erst auf dem Markt eingeführt werden müssen, wo sie sich dem Wettbewerb der übrigen Anbieter mit klassischen Pumpen gegenübersehen . Da die Einführung zögernder als geplant verläuft, ist noch nicht abzusehen, ob und in welchem Umfang sich die neuen Wasserpumpen gegenüber den konventionellen durchsetzen werden . Die von den Wettbewerbern ausgedrückten Befürchtungen erscheinen deshalb, zumindest gegenwärtig, nicht begründet .

C . Artikel 8 der Verordnung Nr . 17

( 34 ) Schon jetzt ist aber zu berücksichtigen, daß der Marktanteil aller Partner in der Gemeinschaft nach ihrer eigenen Schätzung einen Wert erreicht, der dicht an der Schwelle liegt, von der ab die Gruppenfreistellung für Forschung und Entwicklung nicht mehr gilt, und daß dieser Marktanteil von den Wettbewerbern bedeutend höher eingeschätzt wird . Es handelt sich um einen Grenzfall, der die Kommission zu einer Einzelfallentscheidung veranlasst . Dabei beruhen ihre Bedenken auf der starken Stellung von KSB, dem grössten Pumpenhersteller der Welt, in den zentralen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes . Angesichts dieser Stellung, verbunden mit der Tatsache, daß von den beiden amerikanischen Partnern Goulds die neuen Pumpen nur über Lowara und ITT sie überhaupt nicht auf dem europäischen Markt vertreibt und daß Lowara im Vergleich zu KSB wirtschaftlich relativ unbedeutend ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine erfolgreiche Einführung der Pumpen in der Zukunft die Struktur des relevanten europäischen Marktes entscheidend beeinflusst . Die noch andauernden Forschungs - und Entwicklungsarbeiten an den Pumpen des Blocks II werden wahrscheinlich demnächst abgeschlossen werden . Die Gefahr struktureller Veränderungen des Marktes wird durch die Tatsache verstärkt, daß Dritte während der Dauer der Zusammenarbeit keinerlei Zugang zu dem Know-how der Beteiligten haben .

( 35 ) Demgegenüber haben zwar alle Partner auf die gegenwärtig zögernd verlaufende Markteinführung hingewiesen . Aus den vorgelegten Zahlen ergibt sich aber, daß diese Einführung in den USA zögernder verläuft als in Europa und daß KSB auf dem europäischen Markt etwas erfolgreicher war . Die Kommission muß angesichts dieser Umstände darüber wachen, daß eine möglicherweise eintretende Veränderung der Marktstrukturen keine Wirkung hat, die sie zur Überprüfung ihrer Einzelfreistellungsentscheidung veranlassen könnte .

Es erscheint deshalb angemessen, die Parteien nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 zur Vorlage eines Berichts über die Entwicklung der Zusammenarbeit zu verpflichten, der folgende Informationen enthält :

- eine Schilderung des technischen Fortgangs der Zusammenarbeit;

- die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Jahresumsätze mit den Pumpen, die unter die in Randziffer 7 aufgeführte Marktdefinition fallen, sowie die mit den Pumpen des neuen Typs erzielten Jahresumsätze . Dabei ist das jeweilige Gesamtvolumen des Marktes für die unter die Marktdefinition fallenden Pumpen anzugeben . Die Angaben zu den Jahresumsätzen und zu dem Marktvolumen sind nach ihrem Wert in Ecu und nach der Stückzahl zu machen .

Dieser Bericht ist zweimal, 1991 und 1993, jeweils Ende März, vorzulegen .

Unerläßlichkeit der gemeinsamen Verwertung

( 36 ) Die Kommission hat eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung während eines bestimmten Zeitraums nach ihrem Beginn im Prinzip akzeptiert ( vgl . den neunten Erwägungsgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 ). Angesichts der von den Wettbewerbern vorgetragenen Bemerkungen hat die Kommission aber Grund zu der Annahme, daß die gemeinsame Verwertung in diesem Fall, die Wettbewerbern jeden Zugang zu den von Lowara hergestellten wasserführenden Teilen der Pumpen versagt, ihrer Tendenz nach die jetzt schon starke Stellung der Partner, insbesondere von KSB, auf dem Gemeinsamen Markt verstärkt . Nach Ablauf der Freistellung kann die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse aller Voraussicht nach nicht mehr als unerläßlich angesehen werden, wenn die Ausschließlichkeit von Herstellung und Vertrieb den Partnern der Zusammenarbeit vorbehalten bleibt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird für die Zeit vom 22 . Juli 1987 bis 31 . Mai 1993 auf die am 22 . Juli 1987 zwischen den Unternehmen KSB Aktiengesellschaft, ITT Industries, Goulds Pumps Inc . und Lowara SpA geschlossenen Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt . Artikel 2

Jedes der vier Unternehmen hat 1991 und 1993, jeweils Ende März, einen Bericht über die Entwicklung der Zusammenarbeit vorzulegen, der die in der Randziffer 35 dieser Entscheidung aufgezählten Angaben enthält . Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an :

1 . KSB AG,

Postfach 225,

Johann-Klein-Strasse 9,

D-6710 Frankenthal /Pfalz;

2 . Goulds Pumps Inc .,

240 Fall Street,

Seneca Falls,

USA-New York 13148;

3 . Lowara SpA,

I-36075 Montecchio Maggiore,

Vicenza;

4 . ITT Corporation,

Fluid Technology Group,

PO Box 200,

445, Godwin Avenü,

Midland Park,

USA-New Jersey 07432 . Brüssel, den 12 . Dezember 1990 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21. 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . C 259 vom 12 . 10 . 1989, S . 5. ( 3 ) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr . 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen . ( 4 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63 .

( 30 ) Bei der Beurteilung der Geltungsdauer der Vereinbarungen, nämlich zehn Jahre, vom 22 . Juli 1987 an gerechnet, für das Joint Agreement und zehn Jahre, vom 1 . Januar 1988 an gerechnet, für das Production Agreement, ist zu berücksichtigen, daß die Arbeiten an den Block-I-Pumpen inzwischen abgeschlossen sind . Die Pumpen sind zumeist im Handel . Von den Block-II-Pumpen sind drei Dimensionen technisch vollendet und im Mai 1989 auf dem Markt eingeführt worden . Die Markteinführung für sechs weitere Typen ist 1990 erfolgt, beziehungsweise für den Beginn des Jahres 1991 vorgesehen . Die Forschungs - und Entwicklungsarbeiten für die letzten drei Dimensionen sind zunächst noch zurückgestellt worden . Bei der Zusammenarbeit geht es also hinsichtlich der Block-I-Pumpen um eine gemeinsame Verwertung und hinsichtlich der Block-II-Pumpen noch um eine gemeinsame Forschung und Entwicklung, die allerdings mit Ausnahme der letzten drei Baugrössen kurz vor dem Abschluß steht .

( 31 ) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 gilt die in Artikel 1 der Verordnung vorgesehene Freistellung für die Dauer der Durchführung des Forschungs - und Entwicklungsprogramms und, falls eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse stattfindet, für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, falls die Partner der Zusammenarbeit keine Wettbewerber sind . Sind die Partner, so wie im vorliegenden Fall, Wettbewerber, gilt eine solche Freistellung nach Artikel 3 Absatz 2 nur, wenn bei Abschluß der Vereinbarung der Anteil aller Partner zusammen im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mehr als 20 % ausmacht . Artikel 3 Absatz 3 verlängert diese Freistellung nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nur, wenn der Anteil aller Partner zusammen weiterhin unter 20 % bleibt .

( 32 ) Bei der Behandlung dieses Falls als eine Freistellung durch eine Einzelfallentscheidung sieht die Kommission bei der Ausübung der ihr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 obliegenden Verpflichtung, die Gültigkeitsdauer einer Freistellungserklärung festzulegen, keinen Anlaß, von der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 vorgesehenen Frist abzuweichen .

Nach den Auskünften der Partner sind die Pumpen des Blocks I erstmals durch KSB im Frühjahr 1988 im Gemeinsamen Markt in den Verkehr gebracht worden . Die Kommission geht davon aus, daß dies am 1 . Juni 1988 geschehen ist . Es erscheint daher angemessen, die für den Fall gemeinsamer Verwertung der Ergebnisse in Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 vorgesehene fünfjährige Freistellungsdauer zu übernehmen . Die Freistellung gilt demnach bis zum 31 . Mai 1993 .

Mangelnder Ausschluß des Wettbewerbs

( 33 ) Gegenwärtig eröffnen die Vereinbarungen keine Möglichkeiten, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten . Das beruht besonders darauf, daß die neuen Pumpen erst auf dem Markt eingeführt werden müssen, wo sie sich dem Wettbewerb der übrigen Anbieter mit klassischen Pumpen gegenübersehen . Da die Einführung zögernder als geplant verläuft, ist noch nicht abzusehen, ob und in welchem Umfang sich die neuen Wasserpumpen gegenüber den konventionellen durchsetzen werden . Die von den Wettbewerbern ausgedrückten Befürchtungen erscheinen deshalb, zumindest gegenwärtig, nicht begründet .

C . Artikel 8 der Verordnung Nr . 17

( 34 ) Schon jetzt ist aber zu berücksichtigen, daß der Marktanteil aller Partner in der Gemeinschaft nach ihrer eigenen Schätzung einen Wert erreicht, der dicht an der Schwelle liegt, von der ab die Gruppenfreistellung für Forschung und Entwicklung nicht mehr gilt, und daß dieser Marktanteil von den Wettbewerbern bedeutend höher eingeschätzt wird . Es handelt sich um einen Grenzfall, der die

Kommißzu einer Einzelfallentscheidung veranlasst . Dabei beruhen ihre Bedenken auf der starken Stellung von KSB, dem grössten Pumpenhersteller der Welt, in den zentralen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes . Angesichts dieser Stellung, verbunden mit der Tatsache, daß von den beiden amerikanischen Partnern Goulds die neuen Pumpen nur über Lowara und ITT sie überhaupt nicht auf dem europäischen Markt vertreibt und daß Lowara im Vergleich zu KSB wirtschaftlich relativ unbedeutend ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine erfolgreiche Einführung der Pumpen in der Zukunft die Struktur des relevanten europäischen Marktes entscheidend beeinflusst . Die noch andauernden Forschungs - und Entwicklungsarbeiten an den Pumpen des Blocks II werden wahrscheinlich demnächst abgeschlossen werden . Die Gefahr struktureller Veränderungen des Marktes wird durch die Tatsache verstärkt, daß Dritte während der Dauer der Zusammenarbeit keinerlei Zugang zu dem Know-how der Beteiligten haben .

( 35 ) Demgegenüber haben zwar alle Partner auf die gegenwärtig zögernd verlaufende Markteinführung hingewiesen . Aus den vorgelegten Zahlen ergibt sich aber, daß diese Einführung in den USA zögernder verläuft als in Europa und daß KSB auf dem europäischen Markt etwas erfolgreicher war . Die Kommission muß angesichts dieser Umstände darüber wachen, daß eine möglicherweise eintretende Veränderung der Marktstrukturen keine Wirkung hat, die sie zur Überprüfung ihrer Einzelfreistellungsentscheidung veranlassen könnte .

Es erscheint deshalb angemessen, die Parteien nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 zur Vorlage eines Berichts über die Entwicklung der Zusammenarbeit zu verpflichten, der folgende Informationen enthält :

_ eine Schilderung des technischen Fortgangs der Zusammenarbeit;

_ die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Jahresumsätze mit den Pumpen, die unter die in Randziffer 7 aufgeführte Marktdefinition fallen, sowie die mit den Pumpen des neuen Typs erzielten Jahresumsätze . Dabei ist das jeweilige Gesamtvolumen des Marktes für die unter die Marktdefinition fallenden Pumpen anzugeben . Die Angaben zu den Jahresumsätzen und zu dem Marktvolumen sind nach ihrem Wert in Ecu und nach der Stückzahl zu machen .

Dieser Bericht ist zweimal, 1991 und 1993, jeweils Ende März, vorzulegen .

Unerläßlichkeit der gemeinsamen Verwertung

( 36 ) Die Kommission hat eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung während eines bestimmten Zeitraums nach ihrem Beginn im Prinzip akzeptiert ( vgl . den neunten Erwägungsgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 ). Angesichts der von den Wettbewerbern vorgetragenen Bemerkungen hat die Kommission aber Grund zu der Annahme, daß die gemeinsame Verwertung in diesem Fall, die Wettbewerbern jeden Zugang zu den von Lowara hergestellten wasserführenden Teilen der Pumpen versagt, ihrer Tendenz nach die jetzt schon starke Stellung der Partner, insbesondere von KSB, auf dem Gemeinsamen Markt verstärkt . Nach Ablauf der Freistellung kann die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse aller Voraussicht nach nicht mehr als unerläßlich angesehen werden, wenn die Ausschließlichkeit von Herstellung und Vertrieb den Partnern der Zusammenarbeit vorbehalten bleibt _

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird für die Zeit vom 22 . Juli 1987 bis 31 . Mai 1993 auf die am 22 . Juli 1987 zwischen den Unternehmen KSB Aktiengesellschaft, ITT Industries, Goulds Pumps Inc . und Lowara SpA geschlossenen Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt .

Artikel 2

Jedes der vier Unternehmen hat 1991 und 1993, jeweils Ende März, einen Bericht über die Entwicklung der Zusammenarbeit vorzulegen, der die in der Randziffer 35 dieser Entscheidung aufgezählten Angaben enthält .

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an :

1 . KSB AG,

Postfach 225,

Johann-Klein-Strasse 9,

D-6710 Frankenthal/Pfalz;

2 . Goulds Pumps Inc .,

240 Fall Street,

Seneca Falls,

USA-New York 13148;

3 . Lowara SpA,

I-36075 Montecchio Maggiore,

Vicenza;

4 . ITT Corporation,

Fluid Technology Group,

PO Box 200,

445, Godwin Avenü,

Midland Park,

USA-New Jersey 07432 .

Brüssel, den 12 . Dezember 1990

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident