91/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1990 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in der Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1991 S. 0027 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Dezember 1990 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in der Bundesrepublik Deutschland ( Nur der deutsche Text ist verbindlich ) ( 91/26/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28 . April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : In der Richtlinie 86/465 /EWG des Rates vom 14 . Juli 1986, betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG ( Deutschland ) ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 89/586/EWG ( 4 ), werden die Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind . Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der benachteiligten Gebiete im Anhang zur Richtlinie 86/465/EWG zu ändern . Die Einbeziehung neuer Gemeinden in die Verzeichnisse betreffend die Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG entspricht den Merkmalen und den Werten, die in der Richtlinie 86/465/EWG für die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete zugrunde gelegt wurden . Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen führen zu einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Gesamtbereich der benachteiligten Gebiete . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet . Brüssel, den 18 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 273 vom 24 . 9 . 1986, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 330 vom 15 . 11. 1989, S . 1 . ANHANG Benachteiligte Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG BAYERN BENACHTEILIGTE AGRARZONEN Aufzunehmende Gebiete Regierungsbezirk Oberbayern Landkreis Gemeinde mit Teilflächen ( Gemarkung/Altgemeinde ) 186 Pfaffenhofen a . d . Ilm 125 Gerolsbach Gerolsbach-Süd 189 Traunstein 137 Pittenhart Pittenhart -Süd Regierungsbezirk Niederbayern Landkreis Gemeinde mit Teilflächen ( Gemarkung/Altgemeinde ) 227 Rottal-Inn 112 Bayerbach Steinberg-Süd 113 Birnbach, M . Asenham -Süd 128 Kirchdorf am Inn Ecken 149 Triftern, M . Anzenkirchen-Süd Zu streichende Gebiete Regierungsbezirk Niederbayern Landkreis Gemeinde mit Teilflächen ( Gemarkung/Altgemeinde ) 273 Kehlheim 137 Kehlheim, St . Kehlheim ( ohne Affecking ) Regierungsbezirk Mittelfranken Landkreis Gemeinde mit Teilflächen ( Gemarkung/Altgemeinde ) 571 Ansbach 205 Steinsfeld Gattenhofen-West Regierungsbezirk Schwaben Landkreis Gemeinde mit Teilflächen (Gemarkung/Altgemeinde ) 771 Aichach-Friedberg 113 Aichach, St . Aichach-Ost 772 Augsburg 145 Gablingen Gablingen-West 779 Donau-Ries 117 Auhausen Auhausen-Ost