Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung
Amtsblatt Nr. C 010 vom 16/01/1990 S. 0001 - 0002
++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21 . Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung ( 90/C 10/01 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - EINGEDENK seiner Entschließung vom 7 . Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung ( 1 ) , in der er erklärt hat , daß die neue Konzeption durch Schritte bei der Bewertung der Konformität ergänzt werden muß , EINGEDENK der Ziele der Einheitlichen Akte , zu der die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gehört , BETONT , daß ein Gesamtkonzept auf diesem Gebiet , wie es die Kommission in ihrer Mitteilung vom 24 . Juli 1989 ( 2 ) unterbreitet hat , von Bedeutung ist ; dieses Konzept stellt auf die Schaffung der Bedingungen ab , die für das Funktionieren der grundsätzlichen gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsnachweise sowohl im reglementierten als auch im nichtreglementierten Bereich erforderlich sind , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Grundleitlinien dieses Konzepts - GENEHMIGT die nachstehenden Leitlinien für eine europäische Politik auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung : - In der gemeinschaftlichen Gesetzgebung ist ein kohärentes Konzept durch die Einführung von Modulen für die einzelnen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren sowie durch die Aufstellung von Kriterien für deren Verwendung , für die Bezeichnung und Notifizierung der für diese Verfahren zuständigen Stellen und für die Verwendung des CE-Zeichens zu gewährleisten . - Die allgemeine Verwendung der europäischen Normen für die Qualitätssicherung ( EN 29000 ) und die Anforderungen , denen die genannten Stellen genügen müssen ( EN 45000 ) , die Einrichtung von Akkreditierungssystemen und der Einsatz von Techniken für Vergleichsversuche müssen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in der Gemeinschaft selbst gefördert werden . - Für die Vollendung des Binnenmarktes ist die Förderung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungen und Prüfungen zwischen den im nichtreglementierten Bereich tätigen Stellen wesentlich ; zur Verwirklichung dieses Ziels dürfte die Gründung einer Prüf - und Zertifizierungsorganisation auf europäischer Ebene beitragen , die flexibel und unbürokratisch arbeitet und deren wesentliche Aufgabe darin besteht , solche Vereinbarungen in die Wege zu leiten und den bevorzugten Rahmen für die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zu bilden . - Die Entwicklungsunterschiede , die möglicherweise in der Gemeinschaft und in den gewerblichen Bereichen hinsichtlich der Infrastrukturen für die Qualitätssicherung ( insbesondere Eich - und Meßsysteme ) , Prüflaboratorien , Zertifizierungs - und Überwachungsstellen , Akkreditierungssysteme ) bestehen und die sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken könnten , müssten untersucht werden , damit ein Programm gemeinschaftlicher Maßnahmen , gegebenenfalls unter Einschluß von Haushaltsmaßnahmen , in Kürze ausgearbeitet werden kann . - Die Gemeinschaft bemüht sich in ihren Beziehungen zu Drittländern , den internationalen Handel mit regelungspflichtigen Erzeugnissen insbesondere durch den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrages gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu fördern , und stellt im letztgenannten Fall sicher , daß - die Stellen von Drittländern dieselbe Kompetenz besitzen und beibehalten , die für die entsprechenden Stellen in der Gemeinschaft erforderlich ist ; - die Regelung zur gegenseitigen Anerkennung auf Berichte , Zertifikate und Zeichen beschränkt wird , die unmittelbar von den in den Vereinbarungen bezeichneten Stellen erstellt bzw . erteilt werden ; - die Vereinbarungen in den Fällen , in denen die Gemeinschaft ihre eigenen Stellen anerkennen lassen möchte , in allen Fragen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung der betreffenden Erzeugnisse ein ausgewogenes Verhältnis bei den Vorteilen herstellen , die sich hieraus für die Parteien ergeben . Die Kommission wird ersucht , dem Rat so bald wie möglich Empfehlungn für ausführliche Verhandlungsmandate gemäß Artikel 113 des Vertrages vorzulegen . Der Rat ersucht die Kommission ferner , die für die tatsächliche Durchführung dieser Entschließung erforderlichen Maßnahmen zu erarbeiten . ( 1 ) ABl . Nr . C 136 vom 4 . 6 . 1985 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 231 vom 8 . 9 . 1989 , S . 3 , und ABl . Nr . C 267 vom 19 . 10 . 1989 , S . 3 .