31990R3940

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3940/90 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1990 UEBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FISCHEREIRECHTE UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GAMBIA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GAMBIAS FUER DIE ZEIT VOM 1. JULI 1990 BIS 30. JUNI 1993

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3940/90 DES RATES

vom 19. Dezember 1990

über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom

1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Übereinstimmung mit dem am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias (3) haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens zu vereinbaren.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 20. April 1990 ein neues Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 paraphiert.

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll zu genehmigen -

Artikel 1

Das Protokoll zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Protokoll sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen örtlichen Behörden (registros de base) der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 (5), angemeldet sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VIZZINI

(1) ABl. Nr. C 204 vom 15. 8. 1990, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 14. Dezember 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(³) ABl. Nr. L 146 vom 6. 6. 1987, S. 3.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(4) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 5.