31990R3843

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3843/90 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1471/88 HINSICHTLICH DER EINFUHR VON NICHT FUER DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN SUESSKARTOFFELN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA IN DEN JAHREN 1991 UND 1992

Amtsblatt Nr. L 367 vom 29/12/1990 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3843/90 DES RATES vom 21. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 hinsichtlich der Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Süßkartoffeln mit Ursprung in der Volksrepublik China in den Jahren 1991 und 1992

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3847/89 (2), wurde für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, ein zollfreies Jahreszollkontingent für die Jahre 1988, 1989 und 1990 eröffnet.

Im Rahmen von Artikel 6 des Abkommens über die kommerzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (3) haben Konsultationen über die Einfuhr in die Gemeinschaft von Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 stattgefunden. Das Ergebnis dieser Konsultationen war eine beidseitig befriedigende Lösung, nämlich die Beschränkung der Ausfuhr in den Jahren 1991 und 1992 auf 600 000 Tonnen Süßkartoffeln jährlich durch China und die Ermächtigung zur Einfuhr dieser Mengen durch die Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 erhält folgende Fassung:

"Für die Jahre 1991 und 1992 beträgt dieses Zollkontingent 600 000 Tonnen jährlich."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. RUBERTI

(1) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1989, S. 5. (3) ABl. Nr. L 250 vom 19.9.1985, S. 2.