31990R3836

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3836/90 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4007/87 ZUR VERLAENGERUNG DES ZEITRAUMS GEMAESS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BZW. ARTIKEL 257 ABSATZ 1 DER AKTE UEBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS

Amtsblatt Nr. L 367 vom 29/12/1990 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3836/90 DES RATES vom 20. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4007/87 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90 Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, inbesondere auf Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 257 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 257 Absatz 1 der Beitrittsakte sehen einen Zeitraum yor, in dem Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Überleitung von der in Spanien bzw. Portugal vor dem Beitritt bestehenden Regelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen unter den Bedingungen der Beitrittsakte ergibt, insbesondere zur Überwindung erheblicher Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt, getroffen werden können. Das in der Beitrittsakte auf den 31. Dezember 1987 festgesetzte Ende dieses Zeitraums wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 4007/87 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3849/89 (4), für Spanien und Portugal bis zum 31. Dezember 1990 verlängert.

Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte lassen sich je nach Sektor in dem einen oder anderen dieser Mitgliedstaaten bestehende spezifische Schwierigkeiten bis zum 31. Dezember 1990 nicht beheben. Es empfiehlt sich deshalb, den betreffenden Zeitraum im Fall Spaniens um ein Jahr und im Fall Portugals um zwei Jahre zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4007/87 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 1990" durch das Datum "31. Dezember 1991" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 1990" durch das Datum "31. Dezember 1992" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. RUFFOLO

(1) ABl. Nr. C 293 vom 23.11.1990, S. 6. (2) Stellungnahme vom 14. Dezember 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1989, S. 7.