31990R3831

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3831/90 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1990 ZUR ANWENDUNG ALLGEMEINER ZOLLPRAEFERENZEN FUER BESTIMMTE GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLAENDERN IM JAHR 1991

Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1990 S. 0001 - 0038


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3831/90 DES RATES

vom 20. Dezember 1990

zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Entsprechend dem Angebot, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Welthandelskonferenz (UNCTAD) hinterlegt hat, hat die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen insbesondere für Fertigwaren und Halbfertigwaren aus Entwicklungsländern gewährt. Der erste zehnjährige Anwendungszeitraum des Systems dieser Präferenzen ist am 31. Dezember 1980 zu Ende gegangen.

Die Bedeutung des Systems für die Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Präferenzen gewährenden Länder wurde auf der neunten Tagung des UNCTAD-Sonderausschusses für Präferenzen anerkannt. In diesem Gremium war man sich darüber einig, daß die Ziele des Systems allgemeiner Präferenzen bis Ende 1980 nicht vollständig erreicht werden und daß die Laufzeit folglich über den ursprünglichen Zeitraum hinaus verlängert werden soll; 1990 hat eine umfassende Prüfung des Systems angefangen.

In der Erwartung der Ergebnisse dieser Prüfung empfiehlt es sich, das Schema der allgemeinen Präferenzen für 1990 nach einigen Angleichungen, die durch äussere Umstände erforderlich werden, 1991 interimistisch zu verlängern.

Die Gemeinschaft hat deshalb beschlossen, daß die Gemeinschaft entsprechend den diesbezueglichen Schlußfolgerungen, die im Rahmen der WHK in Übereinstimmung mit der insbesondere von sämtlichen Präferenzen gewährenden Ländern in dem genannten Ausschuß erklärten Absicht gezogen worden sind, weiterhin allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

Die zeitliche Begrenzung und der nicht bindende Charakter des Systems erlauben eine spätere vollständige oder teilweise Rücknahme, wobei die Möglichkeit offengehalten bleibt, nachteilige Umstände zu korrigieren, die in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) infolge der Anwendung des Systems auftreten könnten.

Als die Gemeinschaft ihr System der allgemeinen Zollpräferenzen für ein zweites Jahrzehnt (1981-1990) verlängert hat, wurde entschieden, eines der grundsätzlichen Kriterien zu verändern, um den Entwicklungsländern einen gleichmässigeren Zugang zu den Zollvorteilen zu gewähren; deshalb hat die Gemeinschaft entschieden, eine Präferenzbehandlung anzuwenden, die der besonderen Lage jedes begünstigten Landes Rechnung trägt durch länderindividuelle Begrenzung für einige sensible Waren; ausgenommen wurden davon die am wenigsten entwickelten Länder; seither entsprechen die jährlichen Anpassungen des Gemeinschaftssystems im wesentlichen der zweifachen Zielsetzung, nämlich der Differenzierung der Präferenzvorteile und der Vereinfachung. Die Selektivbehandlung der Länder wird weiterhin bestimmt durch die Empfindlichkeit der Sektoren, die Marktsituation in der Gemeinschaft für die betreffenden Waren und Rücksicht auf den Grad der industriellen Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Länder.

Die Präferenzbehandlung gilt für die Industriewaren der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs; davon ausgenommen sind

- Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, und

- Waren, die in der Liste der Grunderzeugnisse im Teil 1 des Anhangs II zu dieser Verordnung aufgeführt sind, und

- Waren, für die eine allgemeine Zollfreiheit im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs besteht.

Es empfiehlt sich, die obenerwähnte Begrenzung in differenzierter Weise auf die Waren des Anhangs I anzuwenden. Zur Einhaltung dieser Plafonds dienen einerseits die festen zollfreien Beträge für Waren mit Ursprung in den wettbewerbsfähigsten Ländern und andererseits Plafonds für Waren dieses Anhangs mit Ursprung in den übrigen, weniger wettbewerbsfähigen Ländern.

Für die übrigen von dieser Verordnung erfassten Waren ist in der Regel eine Überwachung zu statistischen Zwecken vorzusehen.

Bei der Zwischenrevision des Schemas für die Jahre 1986-1990 hat die Gemeinschaft festgestellt, daß

- es den gestellten Zielsetzungen in befriedigender Weise entspricht,

- die begünstigten Länder jedoch weiterhin die Präferenzvorteile auf ungleiche Weise ausnützen,

- die Zielsetzungen in einigen Fällen durch die wettbewerbsfähigsten Länder

erreicht worden sind.

Die Gemeinschaft hat aufgrund dieser Erwägungen entschieden,

- für die zweite Periode des Jahrzehnts die charakteristischen Grundlagen des Systems aufrechtzuerhalten, insbesondere, in gewissen Grenzen, die vollständige Aufhebung der Zölle,

- eine Differenzierung der Präferenzvorteile für die wettbewerbsfähigsten Länder zu betonen und gleichzeitig den Präferenzzugang für die weniger wettbewerbsfähigen Länder zu erweitern.

Die Waren/Länder, für die aufgrund des 1986 begonnenen Differenzierungsprozesses eine Herabsetzung der Präferenzbeträge um 50 % gilt, sind im Anhang I dieser Verordnung mit zwei Sternchen gekennzeichnet.

Die Gründe, die die Differenzierung rechtfertigten, bestehen fort und die Aufrechterhaltung der Präferenzvorteile für die wettbewerbsfähigsten Länder ist nicht gerechtfertigt. Eine Umverteilung ist erforderlich. Die 1990 begonnene Differenzierung muß fortgesetzt werden, und die Präferenzvorteile für fünf weitere Waren/Länder, für die die vorgenannte Kürzung um 50 % gilt, müssen aufgehoben werden; diese sind mit einer Fußnote versehen.

Bei den multilateralen Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Nummer 6 der Erklärung von Tokio erneut betont, daß für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, soweit möglich, eine Sonderbehandlung vorgesehen werden müsste. Es empfiehlt sich daher, die Präferenzeinfuhren von Waren mit Ursprung in den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern, die in Anhang IV aufgeführt sind, keiner Beschränkung durch feste zollfreie Beträge oder Gemeinschaftszollplafonds zu unterwerfen.

Die Vereinigung Deutschlands hat eine Erhöhung des Verbrauchs der Gemeinschaft zur Folge. Es empfiehlt sich deshalb, die Präferenzbeträge und die Bezugsgrundlagen pauschal zu erhöhen.

Die Einführung des harmonisierten Systems zur Warenbezeichnung und -Kodifizierung in 1988 macht es erforderlich, dieses Jahr für die Berechnung der Bezugsgrundlagen für die Prüfung der Sachlage aufgrund der Präferenzeinfuhren der übrigen von dieser Verordnung erfassten Waren heranzuziehen. Die Bezugsgrundlagen für 1991 entsprechen im allgemeinen 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft jeder betreffenden Ware mit Ursprung in Drittländern im Jahr 1988. Die einer Bezugsgrundlage von nur 2 % der genannten Einfuhren unterworfenen Waren sind in Anhang II Teil 3 aufgeführt.

Die Vorteile dieser Zollaussetzungen müssen Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Gebieten vorbehalten bleiben, wobei der Begriff des Warenursprungs durch die Verordnung (EWG) Nr. 693/88 (1) festgelegt ist.

In Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei hat sich die Wirtschaftslage derartig verschlechtert, daß diese drei Länder ähnlichen Problemen gegenüberstehen wie die Länder, für die bisher die allgemeinen Präferenzen galten. Sie sollten daher übergangsweise unter das allgemeine Präferenzsystem fallen, damit sie ihre Ausfuhren steigern können, um dadurch ihre Wirtschaftsentwicklung zu beschleunigen, ihre Industrialisierung zu fördern und ihre Wachstumsrate zu erhöhen.

Die Kommission hat dem Rat am 8. November 1990 empfohlen, daß er sie ermächtigt, mit diesen drei Ländern europäische Abkommen auszuhandeln, in denen die allmähliche Einführung einer Freihandelszone vorgesehen ist. Das allgemeine Präferenzsystem 1991 sollte daher Anwendung auf diese Länder finden, bis ihnen im Rahmen der genannten Abkommen Zollzugeständnisse eingeräumt werden.

Bulgarien befindet sich in einer ähnlichen Situation wie die drei genannten Länder; folglich sollte diesem Land 1991 ebenfalls das Präferenzsystem gewährt werden.

Die Lage in Rumänien rechtfertigt die gleiche Behandlung, wie sie den vier genannten Ländern zuteil wird. Folglich ist für dieses Land 1991 ein Präferenzsystem entsprechender Tragweite einzurichten.

Die Mongolei sollte auf ihren Antrag hin und Namibia wegen seiner erworbenen Unabhängigkeit in die Liste der begünstigten Länder aufgenommen werden.

Die gegenüber Jugoslawien anwendbare Präferenzregelung ergibt sich ausschließlich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1).

Die Republik Korea lässt der Gemeinschaft nicht die gleiche Behandlung wie anderen Handelspartnern zukommen; sie hat gegenüber der Gemeinschaft insbesondere diskriminierende Maßnahmen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums getroffen. Solange diese Situation bestehen bleibt, erscheint es nicht angebracht, der Republik Korea die Vorteile des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen zu gewähren.

Seit 1. März 1986 wenden das Königreich Spanien und die Republik Portugal gemäß den Artikeln 178 und 365 der Beitrittsakte das System der allgemeinen Präferenzen an.

Bei den zollfreien festen Beträgen des Anhangs I war die Verwaltung bisher auf eine Aufteilung der meisten Mengen auf die Mitgliedstaaten gestützt; die Analyse der Ausnutzung dieser Mengen ergibt Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Ein oder zwei Mitgliedstaaten hatten sehr schnell ihre Quote ausgeschöpft, während in anderen Mitgliedstaaten nichtausgenutzte Quoten bis zum Ende des Kontingentszeitraums zur Verfügung standen. Da es sich um Gemeinschaftsmaßnahmen handelt, und im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes nach dem "Weißbuch" für 1992, ist eine Aufteilung unter den Mitgliedstaaten nicht angebracht. Die neue Verwaltungsmethode verbessert ausserdem die Ausnutzung der festen zollfreien Beträge, weil sie den Bedürfnissen dort Rechnung trägt, wo sie auftreten. Es ist daher für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen, Ziehungen entsprechend der benötigten Mengen vorzunehmen. Im Hinblick auf bestimmte hochempfindliche Waren ist es angebracht, die festgesetzten zollfreien Beträge für aufeinanderfolgende Zeiträume von sechs Monaten statt für einen einzigen Zeitraum von zwölf Monaten zu verwalten.

Es ist sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen zollfreien festen Beträgen haben und daß die für diese vorgesehenen Zollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf alle Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Ausschöpfung dieser Zollbeträge angewandt werden. Im Rahmen dieses Systems der Ausnutzung können nur die Waren auf die Beträge angerechnet werden, die der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird.

Ist in einem der Mitgliedstaaten ein Restbetrag vorhanden, so muß dieser Staat diesen sobald wie möglich auf die entsprechenden festen zollfreien Beträge übertragen, damit nicht ein Teil eines der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten ausgenutzt werden könnte.

Bei den Gemeinschaftszollplafonds für die Waren des Anhangs I lassen sich die verfolgten Ziele durch ein Verwaltungsverfahren erreichen, das auf der gemeinschaftsweiten Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf diese Plafonds nach Maßgabe ihrer Gestellung bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses beruht. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit enthalten, die Erhebung der Zölle nach geeigneten Verfahren wieder einzuführen, sobald die genannten Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Im Hinblick auf die Regelung der Erstattung oder des Erlasses von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission (3), ist es angebracht, ein Verfahren für die Korrektur der Einfuhren vorzusehen, die im Rahmen der nach der vorliegenden Verordnung eröffneten festen zollfreien Beträge und anderen Präferenzbeträge tatsächlich getätigt wurden; daher ist vorzusehen, daß die Kommission die entsprechenden Maßnahmen treffen kann. Damit diese Korrekturen nicht zu allzu grossen Überschreitungen der Plafonds führen, muß auch vorgesehen werden, daß die Kommission keine Anrechnungen mehr durchführt.

Für andere Waren als die des Anhangs I ist die Möglichkeit vorzusehen, in Ausnahmefällen und nach geeigneten Verfahren und Modalitäten die Erhebung der Zölle wiedereinzuführen. Wegen der Notwendigkeit, gewisse wirtschaftliche Umstände bei der Einfuhr einer bestimmten Ware zu prüfen, ist es angebracht, der Wiedereinführung der Zölle einen angemessenen Informationsaustausch und einen Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzuschalten.

Diese Verwaltungsverfahren erfordern eine enge und besonders zuegige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Diese sehr enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger, als die Kommission die Möglichkeit haben muß, die geeigneten Maßnahmen für die Wiedereinführung der Zollsätze zu treffen, sobald einer der Plafonds erreicht ist.

Es ist notwendig, vollständige Statistiken über die Einfuhren zu erstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung genehmigt worden sind und für deren Erhebung, Aufbereitung und Übermittlung die Verordnungen (EWG) Nr. 1736/75 (1) und (EWG) Nr. 3367/87 (2) des Rates anzuwenden sind.

Im Hinblick auf die Sicherstellung einer besseren Transparenz des Systems ist es angebracht, den Stand der jährlichen Anrechnungen sowie die zu 100 % ausgenützten Plafonds zu veröffentlichen.

Bei der Anwendung dieser Verordnung gelten für die Umrechnung in die nationalen Währungen der Ecu-Beträge, in denen die Präferenzbeträge ausgedrückt sind, die Umrechnungskurse, die am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1990 festgesetzt werden; diese bleiben vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 gültig.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der festen zollfreien Beträge durch eines ihrer Mitglieder erfolgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die von dieser Verordnung erfassten Waren vollständig ausgesetzt.

Diese Verordnung gilt für die Waren der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs; davon ausgenommen sind

- Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, und

- Waren, die in der Liste der Grunderzeugnisse im Teil 1 des Anhangs II zu dieser Verordnung aufgeführt sind, und

- Waren, für die eine allgemeine Zollfreiheit im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs besteht.

Diese Aussetzung gilt für die in Anhang I genannten Waren im Rahmen von festen zollfreien Beträgen und Plafonds. Für die übrigen von dieser Verordnung erfassten Waren gilt in der Regel eine vierteljährliche statistische Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Spanien und Portugal wenden bei der Einfuhr der vorgenannten Waren die gemäß den Artikeln 178 und 365 der Beitrittsakte festgesetzten Zollsätze an.

(2) Die Zulassung zu der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung ist vorbehalten:

- jedem der in Spalte 4 des Anhangs I genannten Länder und Gebiete für die jeweils daneben in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Warenkategorien,

- für dieselben Warenkategorien des Anhangs I jedem der anderen in Anhang III genannten Länder und Gebiete, mit Ausnahme von Jugoslawien,

- jedem der in Anhang III genannten Länder und Gebiete für die übrigen Waren. Hinsichtlich Jugoslawiens gilt die Zulassung nicht für Waren, die von einem Gemeinschaftsplafond im Rahmen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und diesem Land erfasst werden.

Die in Absatz 1 vorgesehene Präferenzgewährung gilt nicht für die in Fußnote (d) des Anhangs I genannten Länder sowie für die in Anhang II, Teil 2, aufgeführten Waren in den dort genannten Ländern.

(3) Die mit dieser Verordnung gewährten Präferenzen werden für Waren mit Ursprung in der Republik Korea vorübergehend ausgesetzt.

(4) Die Zulassung zu den Vorteilen der durch diese Verordnung eingeführten Präferenzregelung ist der Beachtung der durch die Verordnung (EWG)Nr. 693/88 festgelegten Warenursprungsregeln unterworfen.

(5) Die festen zollfreien Beträge, Gemeinschaftszollplafonds und die übrigen Präferenzbegrenzungen werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen verwaltet.

ABSCHNITT I

Bestimmungen über die Verwaltung der festen zollfreien Beträge für die Waren des Anhangs I

Artikel 2

Die vollständige Aussetzung der Zollsätze im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten festen zollfreien Beträge wird den in Spalte 4 des Anhangs I aufgeführten Ländern und Gebieten jeweils für die daneben in den Spalten 2 und 3 bezeichneten Waren gewährt; der individuelle Betrag ist jeweils in Spalte 5 angegeben.

Artikel 3

Die festen zollfreien Beträge werden von der Kommission verwaltet.

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr

vor, in der die Gewährung der Zollbegünstigung für eine von einem Ursprungszeugnis begleitete Ware beantragt wird, die der Regelung über diese Beträge unterliegt, und geben die Zollbehörden dieser Anmeldung statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Bei der Gewährung der Ziehungen folgt die Kommission der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil sobald wie möglich auf den entsprechenden festen Betrag zurückzuübertragen.

Sind die einem bestimmten Datum entsprechenden beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des festen zollfreien Betrages, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der beantragten Mengen. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

(1) Die Kommission verbucht die Mengen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 gezogenen Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der offenen Mengen, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden.

Sie überwacht, daß eine Ziehung, die zur Erschöpfung eines Betrages führt, nur im Rahmen des verfügbaren Saldos angerechnet wird, und teilt diesen Restbetrag dem Mitgliedstaat mit, der diese letzte Ziehung verfügt hat.

Die Ausschöpfung eines festen Betrages wird den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt. Die Mitteilung wird imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C, veröffentlicht.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Ziehung der Mengen gemäß Artikel 3 die fortlaufenden Anrechnungen auf die festen zollfreien Beträge ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten garantieren allen Einführern der betreffenden Waren den freien Zugang zu diesen Beträgen, solange die offenen Mengen es zulassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 29. Februar 1992 den endgültigen Stand der durchgeführten Anrechnungen am 31. Dezember 1991 mit. Die Kommission ermächtigt die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin, im Rahmen der Restmengen gegebenenfalls erforderliche Korrekturen der Anrechnung von Einfuhren vorzunehmen, die in dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum tatsächlich getätigt worden sind. Die Kommission unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten.

Bei den in Anhang I aufgeführten Waren, für die halbjährliche feste Beträge zum Nullsatz festgesetzt wurden, teilen die Mitgliedstaaten den endgültigen Stand der Anrechnungen jedoch bis zu folgenden Zeitpunkten mit:

- 31. August 1991 für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 geltenden Beträge;

- 29. Februar 1992 für die vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Beträge.

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeinschaftszollplafonds für die Waren des Anhangs I und über die Bezugsgrundlage für andere Waren als die des Anhangs I

Artikel 6

Vorbehaltlich der Artikel 7 und 8 wird die Zulassung zu den Präferenzzollplafonds im Rahmen von Anhang I jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete, ausgenommen denjenigen, die in Spalte 4 genannt sind, mit Ausnahme von Jugoslawien, gewährt. Die Höhe dieser Plafonds für die einzelnen Warenkategorien ist jeweils in Spalte 6 genannt.

Artikel 7

Sobald die nach Artikel 6 festgesetzten Einzelplafonds, die für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft vorgesehen sind, auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann die Anwendung der Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete jederzeit bis zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums wiedereingeführt werden.

Artikel 8

Wenn das Ansteigen der Präferenzeinfuhren von Waren, ausgenommen die in Anhang I genannten, mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft oder einem Gebiet der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht, kann die Wiederanwendung der Zollsätze nach einem angemessenen Informations- sowie Meinungsaustausch der Kommission mit den Mitgliedstaaten beschlossen werden.

Die Bezugsgrundlage, die bei der Prüfung der Sachlage des Schadens zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahre 1988 aus Drittländern. Die Bezugsgrundlage wird um 5 % erhöht.

Artikel 9

(1) Die Kommission beschließt die Wiedereinführung der Zollsätze gegenüber dem einen oder anderen der in

Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder und Gebiete unter den in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen durch Verordnung.

In solchen Fällen beschließen Spanien und Portugal die Wiedereinführung der Erhebung der Zölle gegenüber Drittländern zu dem betreffenden Zeitpunkt.

(2) Die Kommission kann auch noch nach dem 31. Dezember 1991 durch Verordnung Maßnahmen zur Beendigung von Anrechnungen auf die eine oder andere Präferenzzollgrenze treffen, wenn diese Grenzen insbesondere infolge von Richtigstellungen bei in dem Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 1 tatsächlich durchgeführten Einfuhren überschritten worden sind.

Der Mitgliedstaat, der solche Korrekturen durchführt, teilt der Kommission die betreffenden Anrechnungsbeträge mit. Die Kommission informiert darüber sofort die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Die Artikel 7, 8 und 9 gelten nicht für die entsprechenden Einfuhren mit Ursprung in den in Anhang IV genannten Ländern.

ABSCHNITT III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten zur Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Präferenzbeträge in Landeswährung die am 1. Oktober 1990 festgesetzten Kurse: Diese bleiben bis zum 31. Dezember 1991 gültig (1).

(2) Die tatsächliche Anrechnung der Einfuhren der betreffenden Waren auf die Präferenzbegrenzungen erfolgt nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nach dem Zollwert der genannten Waren; für diese Waren muß ein Ursprungszeugnis nach Artikel 1 Absatz 4 vorliegen.

(3) Eine Ware kann auf eine Präferenzbegrenzung nur angerechnet werden, wenn das in Absatz 2 genannte Ursprungszeugnis vor dem Zeitpunkt der Wiederanwendung der Zollsätze vorgelegt wird.

(4) Der Stand der tatsächlichen Ausschöpfung der festen zollfreien Beträge, der Plafonds und der sonstigen Präferenzbegrenzungen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der Einfuhren festgestellt, die gemäß Absatz 2 angerechnet werden.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens sechs Wochen nach dem Ablauf eines jeden Vierteljahres dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ihre statistischen Ergebnisse für die in Anwendung der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren der allgemeinen Präferenzen innerhalb des Bezugsvierteljahres zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Ergebnisse werden nach den Codenummern der Kombinierten Nomenklatur und, gegebenenfalls, des Taric aufgestellt und beziehen sich auf Ursprungsländer, Werte, Mengen und eventuell zusätzliche Maßstäbe im Sinne der Verordnungen (EWG)Nr. 1736/75 und (EWG) Nr. 3367/87.

(2) Für die einem Plafond unterliegenden Waren des Anhangs I übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag, jedoch spätestens am elften Tag eines jeden Monats, die Aufstellung der im vorangegangenen Monat angerechneten Einfuhren.

Sind 75 v. H. des Plafonds erreicht, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Antrag die Aufstellungen der angerechneten Einfuhren für jeweils zehn Tage; diese Aufstellungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der einzelnen Dekaden übermittelt werden.

(3) Die Kommission veröffentlicht imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C, die Angaben über die vollständige Ausnutzung der Tarifplafonds.

Sie trägt Sorge dafür, daß das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der jährlichen Anrechnungen veröffentlicht.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. RUFFOLO

ANHANG I<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

'

ANHANG II<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

TEIL 1 (a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KN-Code

Warenbezeichnung

31

TEIL 2 (a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

32

TEIL 3 (a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

'

ANHANG III<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV<(BLK0)LA ORG="CCF">DE</(BLK0)LA>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>