31990R3827

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3827/90 DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1990 MIT UEBERGANGSMASSNAHMEN FUER DIE BEZEICHNUNG BESTIMMTER QUALITAETSWEINE B.A.

Amtsblatt Nr. L 366 vom 29/12/1990 S. 0059 - 0059


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3827/90 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1990

mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b. A.

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals treten in Portugal ab Beginn der zweiten Übergangsstufe die Sonderbestimmungen, welche die Qualitätsweine b. A. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 (2), betreffen, sowie die Grundregeln bezueglich der Bezeichnung und Aufmachung dieser Weine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 (4), in Kraft.

Damit die Handelsströme nicht unterbrochen werden, die sich bis zur Anpassung des Gemeinschaftsrechts bezueglich der Bezeichnung der bestimmten Anbaugebiete und der Verwendung von Marken gebildet haben werden, die Worte enthalten, welche mit diesen geographischen Bezeichnungen übereinstimmen, sollte die Verwendung von bekannten Wein- oder Traubenmostmarken zugelassen werden, die ein Wort enthalten, welches mit dem Namen eines von Portugal vor dem 1. Januar 1991 bestimmten Gebiets übereinstimmt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 darf der Inhaber einer bekannten, für einen Wein oder Traubenmost registrierten Marke, welche ein Wort enthält, das mit dem Namen eines von Portugal für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. vor dem 1. Januar 1991 bestimmten Anbaugebiets übereinstimmt, diese Marke weiterhin benutzen, wenn sie mit dem Eigennamen ihres Inhabers übereinstimmt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59.

(2) ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 12.