31990R3735

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3735/89 DES RATES VOM 14. DEZEMBER 1990 ZUR EROEFFNUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN FUER BESTIMMTE FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG AUF DEN KANARISCHEN INSELN ( 1991 )

Amtsblatt Nr. L 363 vom 27/12/1990 S. 0039 - 0050


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3735/89 DES RATES

vom 14. Dezember 1990

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1991)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 des ihr beigefügten Protokolls Nr. 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 und Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 im Anhang der Beitrittsakte gelten für die im Anhang aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen Spanien, Zollherabsetzungen im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten. Diese Zollbegünstigung gilt nur für Waren, bei denen in den Jahren 1982, 1983 und 1984 Einfuhren stattgefunden haben. Da kein Warenverkehr mit diesen Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla stattgefunden hat, sind für die Waren aus diesen Gebieten keine Kontingente zu eröffnen. Die auf der Grundlage des genannten Artikels 3 berechneten Kontingentsmengen für die Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln belaufen sich auf:

- 604 Tonnen für bestimmte Waren der KN-Codes ex 0301, ex 0302, ex 0303 und ex 0304,

- 3 429 Tonnen für Waren der KN-Codes ex 0306 und

ex 0307,

- 539 Tonnen für Waren der KN-Codes 1604 11 00 bis 1604 30 90,

- 227 Tonnen für Waren des KN-Codes 2301 20 00.

Bei den anderen Waren bestehen keine Einfuhren.

Für die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Waren gilt, sofern die Referenzpreise eingehalten werden, eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen, wie gemäß Artikel 173 der Beitrittsakte. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3482/88 (1) unterliegt der bei der Einfuhr in die Zehnergemeinschaft geltende Zollsatz für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Art Sardina pilchardus mit Herkunft aus Spanien einer pauschalen Zollherabsetzung von 5 Prozentpunkten. Werden jedoch die betreffenden Waren nach Portugal eingeführt, so sind die Zollsätze gemäß den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte zu berechnen.

Durch die Verordnungen (EWG) Nr. 839/88 (2) und (EWG) Nr. 1673/89 (3) ist die Erhebung der Zölle, die in der Zehnergemeinschaft aufgrund der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals anwendbar sind, für Fischereierzeugnisse aus Spanien und Portugal vollständig ausgesetzt. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1673/89 gilt diese Aussetzung jedoch nicht für bestimmte Fischereierzeugnisse, die im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind.

Es ist möglich, daß die Gemeinschaft für bestimmte der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren eine günstigere zolltarifliche Behandlung erlässt, als diejenige, die zur Zeit im Rahmen der Zollkontingente oder Zollaussetzungen gilt. Unter diesen Voraussetzungen empfiehlt es sich, Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln eine ebenso günstige Behandlung zu gewähren wie den gleichen Waren mit Herkunft aus dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens, wie es Artikel 3 des Protokolls

Nr. 2 der Beitrittsakte vorsieht.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine wirksame gemeinschaftliche Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten. Dabei ist für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, die Ziehung der den tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen auf die Kontingentsmenge vorzunehmen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zollkontingente durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 werden die Zollsätze, die bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln in die

Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien anwendbar sind, in den Grenzen der einzelnen Zollkontingente wie jeweils angegeben ausgesetzt.

Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet die Portugiesische Republik die gemäß den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte berechneten Zollsätze an.

(2) Damit für die betreffenden Waren die Zollkontingente gelten, müssen die jeweiligen Referenzpreise eingehalten werden.

(3) Für die Fischereierzeugnisse dieses Artikels können die Zollkontingente nur in Anspruch genommen werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den mit den Förmlichkeiten der Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft beauftragten Behörden unabhängig von ihrer Aufmachung in Verpackungen enthalten sind, die folgende deutlich sichtbaren und gut lesbaren Angaben tragen:

- die Angabe "Ursprung: Kanarische Inseln" oder die Übersetzung dieser Angabe in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft in gedruckten lateinischen Buchstaben von einer Höhe von mindestens 20 Millimetern,

- das Nettogewicht in Kilogramm des in den Verpackungen enthaltenen Fisches.

Ausserdem müssen die vorverpackten Nahrungsmittel der KN-Codes 1604 11 00 bis 1604 30 90 auf jeder unmittelbaren Umschließung deutlich sichtbar, gut lesbar und nicht löschbar die Angabe "Verarbeitet auf den Kanarischen Inseln" oder die Übersetzung dieser Angabe in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft tragen.

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren des KN-Codes 2301 20 00 mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln werden jedoch anhand der vom Importeur bei den genannten Behörden vorzulegenden Dokumente gekennzeichnet.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der besonderen Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 33/89 (2), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4213/88 (4).

(4) Werden die Zölle für eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren geändert oder ganz oder teilweise ausgesetzt, so sind die für eine solche Ware mit

Ursprung auf den Kanarischen Inseln anwendbaren Zölle automatisch mit den Zöllen gleichzusetzen, die für die gleiche Ware mit Herkunft aus dem zum Zollgebiet gehörenden Teil Spaniens gelten.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet; sie kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus,

so hat er sie so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmengen ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. MAMMÌ

(1) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 15. 6. 1989, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1988, S. 33.

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