31990R3717

Verordnung (EWG) Nr. 3717/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen zu den Lizenzen für die einfuhr bestimmter verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 358 vom 21/12/1990 S. 0049 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3717/90 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen zu den Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 des Rates vom 28. April 1988 zur Einführung von Mechanismen bei der Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2781/90 (4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 der Kommission (5), berichtigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 582/89 (6), sieht vor, daß an jeden Einführer eine Einfuhrlizenz erteilt wird, der gemäß der in Kraft befindlichen Regelung über Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie gemäß den besonderen Bestimmungen der genannten Verordnung einen Antrag stellt.

Nach den Erfahrungen der beiden letzten Jahre verhindern diese Bestimmungen nicht, daß Lizenzaufträge für Mengen gestellt werden, die den tatsächlichen Bedarf weit übersteigen. Dies schadet der wirksamen Durchführung dieser Regelung. Um die ordnungsgemässe Verwendung der verfügbaren Gesamtmenge zu gewährleisten, sind zusätzliche Bestimmungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen erforderlich. Es ist angezeigt, einen überwiegenden Teil der verfügbaren Gesamtmenge den Einführern vorzubehalten, die sich in der Vergangenheit mit Verarbeitungserzeugnissen aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien versorgt haben, und dabei die in den letzten drei Jahren von ihnen eingeführten Mengen zu berücksichtigen. Es muß jedoch gewährleistet werden, daß auch neue Einführer Zugang zu dieser Gesamtmenge erhalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Die Menge von 19 900 Tonnen, deren Einfuhr den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt, wird wie folgt zugeteilt: a) bis zu 16 950 Tonnen an Einführer, die für diese Erzeugnisse bereits in den drei vorangegangenen Kalenderjahren Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 erhalten haben,

b) bis zu 2950 Tonnen an Einführer, die die unter Buchstabe a) genannte Bedingung nicht erfuellen.

Werden keine Anträge für die unter Buchstaben a) oder b) genannte Menge gestellt oder werden nur Anträge für einen Teil dieser Menge gestellt, so wird die verfügbare Menge den von der anderen Gruppe von Einführern gestellten Anträgen zugewiesen. Diese Zuweisung findet spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres statt.

(2) a) Kein von einem der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Einführer gestellter Lizenzantrag darf sich pro Halbjahr auf mehr als 60 % der durchschnittlichen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Jugoslawien beziehen, für die dieser Einführer in den drei vorangehenden Kalenderjahren Einfuhrlizenzen erhalten hat.

b) Kein von einem der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Einführer gestellter Lizenzantrag darf sich pro Halbjahr auf mehr als 10 % der unter diesem Buchstaben verfügbaren Menge beziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für welche Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 der Kommission (*) beantragt wurden, wobei die gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) beantragten Mengen jeweils gesondert aufgeführt werden.

(*) ABl. Nr. L 227 vom 4.8.1989, S. 34."

2. In Artikel 3 wird die Angabe der Verordnung (EWG) Nr. 743/87 durch die Angabe der Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27.2.1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31.7.1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 115 vom 3.5.1988, S. 9. (4) ABl. Nr. L 265 vom 28.9.1990, S. 3. (5) ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988, S. 45. (6) ABl. Nr. L 63 vom 7.3.1989, S. 18. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission