VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3660/90 DES RATES VOM 11. DEZEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1079/77 UEBER EINE MITVERANTWORTUNGSABGABE UND MASSNAHMEN ZUR ERWEITERUNG DER MAERKTE FUER MILCH UND MILCHERZEUGNISSE HINSICHTLICH PORTUGALS
Amtsblatt Nr. L 362 vom 27/12/1990 S. 0044 - 0044
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3660/90 DES RATES vom 11. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Portugals DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/90(2), wurde eine Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse eingeführt und von der Erhebung dieser Abgabe die Gebiete in der Gemeinschaft ausgenommen, die in Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85(4), genannt sind. Nach dem Protokoll Nr. 25 gelten ab der vollständigen Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik in Portugal die gemeinschaftlichen Erzeugungsregeln in diesem Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie die, welche den benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft vorbehalten sind. Aus dem genannten Protokoll ergibt sich deshalb hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, daß Portugal ebenso zu behandeln ist wie die in Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG genannten Gebiete. Die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 ist deshalb auf den neuesten Stand zu bringen und entsprechend zu ändern HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Abgabe wird jedoch nicht in den Berggebieten und den benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG erhoben. (3) In Portugal wird keine Abgabe erhoben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1990 Im Namen des RatesDer PräsidentV. SACCOMANDI (1)ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2)ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 25 (3)ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.