Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit
Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0023 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0021
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3577/90 DES RATES vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89(2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6, Artikel 6 Absatz 6 und Arti- kel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89(4), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90(6), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 80, auf Vorschlag der Kommission(7), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(8), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(9), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften zur gemeinsamen Agrarpolitik erlassen. Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Um die Einbeziehung der Landwirtschaft des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern, hatte die ehemalige Deutsche Demokratische Republik seit dem 1. Juli 1990 bereits autonom bestimmte Teile der gemeinsamen Agrarregelung übernommen. Es erweist sich jedoch als erforderlich, die Gemeinschaftsakte im Bereich der Landwirtschaft anzupassen, um der besonderen Lage in diesem Gebiet Rechnung zu tragen. Die zu diesem Zweck vorgesehenen Abweichungen müssen normalerweise vorübergehend und so geartet sein, daß sie das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages so wenig wie möglich stören. In verschiedenen Sektoren gelten Maßnahmen zur Stabilisierung der Märkte für Überschusserzeugnisse. Die Anwendung dieser Regelungen auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist im einzelnen festzulegen. Die in den meisten der betreffenden Sektoren festgesetzten Hoechstgarantiemengen laufen spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 aus. Aufgrund der Tatsache, daß bisher nur unvollständige Angaben über den tatsächlichen Verbrauch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verfügbar sind, empfiehlt es sich, die Hoechstgarantiemengen für den Rest ihrer Laufzeit unverändert beizubehalten und somit die Erzeugung dieses Gebiets bei der Feststellung der Gemeinschaftserzeugung nicht zu berücksichtigen. Jedoch muß die gesamte deutsche Erzeugung des betreffenden Sektors den Regeln unterworfen werden, die bei Überschreitung der für diesen Sektor festgesetzten Hoechstgarantiemenge gelten. Bestimmte Interventionsbedingungen müssen angepasst werden, um den Produktionsbedingungen und den besonderen Betriebsstrukturen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung zu tragen. Die Anwendung der Regelung zur Stabilisierung der Milcherzeugung darf die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht beeinträchtigen. Dies erfordert einige Lockerungen dieser Regelung, die jedoch ausnahmslos auf die Betriebe im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschränkt sein müssen. Auch ist zu gewährleisten, daß die Deutschland im Zuckersektor zugeteilten zusätzlichen Quoten nur für die Landwirtschaft im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt sind. Bei der Festsetzung der Gesamtgarantiemengen für Milch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist eine Kürzung um 3 % vorzusehen, die der 1986 aufgrund der Entwicklung auf dem Milchmarkt in der Gemeinschaft vorgenommenen Kürzung entspricht. Den betreffenden Erzeugern ist eine Vergütung zu gewähren, die derjenigen entspricht, die den anderen Erzeugern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 841/88(11), gezahlt worden ist. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 775/87(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3882/89(13), ist ein Teil der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorübergehend ausgesetzt worden. Bei der Festsetzung der diesbezueglichen Vergütung in der Gemeinschaft wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß die Aussetzung nach dreijähriger Anwendung der Regelung über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte. Für die Erzeuger im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik muß eine entsprechende Aussetzung der Referenzmengen gelten. Die Aussetzung wird in diesem Gebiet jedoch auf einmal, und zwar im ersten Jahr der Anwendung der Regelung vorgenommen, um zusätzliche Ausgaben für den Absatz von Milcherzeugnissen zu vermeiden. Diese erhebliche Einsparung ist bei der Festsetzung der Vergütung für die Aussetzung der Produktionsmengen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen. Um die Entwicklung der Agrarstrukturen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu erleichtern, die sowohl die Schaffung von Familienbetrieben als auch die Anpassung genossenschaftlicher Betriebe umfassen wird, sind einige vorübergehende Änderungen der Regelung zur beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (Ziel Nr. 5a) vorzusehen. Die erforderlichen Änderungen der Regelung für die übrigen Strukturziele sind Gegenstand einer getrennten Verordnung. Die Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Agrarstrukturen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik müssen in einigen Fällen stufenweise vorgenommen werden, um unvermittelt auftretende Konflikte sowohl im sozialen und Beschäftigungsbereich als auch auf der Ebene des ländlichen und regionalen Gleichgewichts zu vermeiden. Die Umstrukturierungen der Landwirtschaft im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfordern Sondermaßnahmen, einerseits zur Umwandlung der Genossenschaften und andererseits, um die Übernahme der Produktionsmittel durch die Landwirte in Eigentum zu ermöglichen. Diese Maßnahmen müssen sich jedoch im Rahmen des Möglichen auf Konzepte und Kriterien der Gemeinschaft stützen, damit der freie Wettbewerb gefördert und Monopolsituationen vermieden werden. Die Übernahme der Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat bei den betreffenden Erzeugern zu einem plötzlichen und erheblichen Einkommensausfall geführt. Deutschland ist daher vorübergehend zu ermächtigen, eine nationale Beihilferegelung zum Ausgleich dieser Verluste vorzusehen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(14), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1004/84(15), ist Deutschland ermächtigt worden, den deutschen Erzeugern eine Sonderbeihilfe zu gewähren, um einen Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens aufgrund der Anpassung der repräsentativen Quote 1984 auszugleichen. Es sind die Regeln festzulegen, die für die Erzeugnisbestände gelten sollen, die am Tag der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhanden sind. Es ist angemessen, daß die Gemeinschaft die öffentlichen Interventionsbestände nur zu einem berichtigten Wert gemäß den Grundsätzen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89(17), übernimmt. Die Kosten dieser Wertberichtigung gehen zu Lasten Deutschlands. Für die bestehenden privaten Bestände ist vorzusehen, daß jeder die normale Bestandsmenge überschreitende Bestand von Deutschland auf eigene Kosten abgebaut werden muß. Die Kommission sorgt dafür, daß diese Bestandsmengen nach objektiven Kriterien und mit grösstmöglicher Transparenz festgesetzt werden. Anhand der derzeit verfügbaren Angaben über die Lage der Landwirtschaft in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lässt sich der Umfang der Anpassungen und Abweichungen nicht endgültig bestimmen; um die Entwicklung dieser Lage berücksichtigen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren nach Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages vorzusehen, das erforderlichenfalls eine Anpassung und Ergänzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ermöglicht. Die Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft, die den Erlaß von Übergangs- und Dringlichkeitsmaßnahmen im Agrarsektor erfordert, wird für bestimmte Mitgliedstaaten, für die noch Übergangszeiten gelten, neue und schwerwiegende Schwierigkeiten mit sich bringen, denen begegnet werden sollte. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten, die die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages gefährden könnten, können sich Schutzmaßnahmen als erforderlich erweisen. Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen solche Maßnahmen getroffen werden können. Diese Verordnung betrifft nicht die Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Erzeugnisse zur Tierernährung, die Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich, die Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften im landwirtschaftlichen Bereich sowie die Regelung für die Fischerei, die Gegenstand anderer Rechtsakte sind. Die Erstellung genauer statistischer Angaben über die Landwirtschaft des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und insbesondere über das Produktionspotential, die Qualität und die eventuellen Absatzmärkte ist notwendig HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden Übergangsbestimmungen und die erforderlichen Anpassungen der gemeinsamen Agrarregelung festgelegt, die zur harmonischen Einbeziehung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die gemeinsame Agrarpolitik erforderlich sind. Diese Verordnung gilt für die unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80(18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1436/90(19), und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75(20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4001/87(21). Sie gilt nicht für die Richtlinien über Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie die Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich, die Gegenstand der Richtlinie 90/654/EWG(22) sind; die Richtlinien zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Agrarbereich, die Gegenstand der Richtlinie 90/650/EWG(23) sind; die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse(24), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 2886/89(25), fallen. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Anpassungen und Übergangsmaßnahmen sind in den Anhängen I bis XVI aufgeführt. Artikel 3 (1) Nach dem in Artikel 8 genannten Verfahren kann beschlossen werden, Maßnahmen zu treffen, die Ergänzungen und Anpassungen zu den Maßnahmen dieser Verordnung enthalten, um die Verwirklichung des Ziels von Artikel 1 Absatz 1 zu gewährleisten. (2) Dieser Ergänzungen oder Anpassungen müssen eine geschlossene Anwendung der Agrarregelung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der besonderen Lage in diesem Gebiet und der besonderen Schwierigkeiten bei der Einführung der Agrarregelung gewährleisten. Sie müssen dem Gesamtkonzept und den Grundprinzipien der Agrarregelung und dieser Verordnung entsprechen. (3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Ihre Anwendung ist auf denselben Zeitpunkt begrenzt. Artikel 4 In Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen(26) kann die Kommission Deutschland ermächtigen, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine Beihilferegelung einzuführen, mit der die Einkommensverluste in der Landwirtschaft aufgrund des Übergangs zur gemeinsamen Agrarpolitik in diesem Gebiet ausgeglichen werden können. Die Beihilfen müssen kontinuierlich verringert werden und zeitlich begrenzt sein. Sie werden spätestens zum 31. Dezember 1993 aufgehoben. Für die gemäß Absatz 1 eingeführten Beihilfen gelten die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages. Bei der Prüfung dieser Beihilfen trägt die Kommission dafür Sorge, daß ihre Auswirkungen auf den Handel so gering wie möglich sind und ein harmonischer Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik gewährleistet wird. Dieser Artikel gilt nur für Beihilfen, die der Kommission bis zum 30. Juni 1992 mitgeteilt werden. Artikel 5 (1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann jeder Mitgliedstaat bei ernsthaften Schwierigkeiten, welche die Ziele von Artikel 39 des Vertrages gefährden oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können und auf die Herstellung der deutschen Einheit zurückzuführen sind, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig anzupassen. (2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von sich aus und unter Einhaltung der Grundsätze des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen beschließen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und sofort anwendbar sind. Wurde die Kommission von einem Mitgliedstaat befasst, auf dessen Markt erhebliche Störungen auftreten oder aufzutreten drohen, so entscheidet sie binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags. (3) Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission getroffene Maßnahme binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. (4) Die Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen ist bis zum 31. Dezember 1993 begrenzt. Artikel 6 (1) Die Gemeinschaft übernimmt die Bestände, die sich am Tag der deutschen Einigung im Besitz der Interventionsstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befinden, zu dem Wert, der sich aus der Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ergibt. (2) Diese Übernahme erfolgt nur, wenn eine öffentliche Intervention für die betreffenden Erzeugnisse in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist und die Bestände den gegebenenfalls durch die besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung geänderten gemeinschaftlichen Qualitätsnormen entsprechen. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 8 genannten Verfahren erlassen. Artikel 7 (1) Alle privaten Bestände von Erzeugnissen, die unter eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen, sich am Tag der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im freien Warenverkehr befinden und die Menge überschreiten, die als normaler Übertragsbestand betrachtet werden kann, müssen von Deutschland auf eigene Kosten nach Bestimmungen abgebaut werden, die nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen sind. Der Begriff "normaler Übertragsbestand" wird für jedes Erzeugnis jeweils nach den spezifischen Kriterien und Zielen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation definiert. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 8 genannten Verfahren erlassen. Artikel 8 Bei Bezugnahme auf diesen Artikel werden die Maßnahmen nach dem Verfahren folgender Artikel erlassen: des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG(27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2902/89(28), oder je nach Fall, der entsprechenden Artikel der übrigen einschlägigen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen, des in einer sonstigen gemeinsamen Agrarvorschrift enthaltenen Artikels beim Erlaß von Durchführungsbestimmungen oder des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70(29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88(30), in dem Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fall. Artikel 9 (1) Bis zum 31. März 1991 gilt weiterhin die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingeführte nationale Regelung zur Begrenzung der Milcherzeugung. Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab dem 1. April 1991 anwendbar. Die Referenzmengen können vorläufig für den achten Zwölfmonatszeitraum zugeteilt werden, sofern der so zugeteilte Betrag in dem genannten Zeitraum nicht geändert wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77(31) ist im Wirtschaftsjahr 1990/91 nicht auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbar. In diesem Wirtschaftsjahr ist die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingeführte nationale Regelung für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe beizubehalten. (2) Die Artikel 27 bis 51 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erst ab 1. September 1991 anwendbar. Artikel 10 Deutschland unterrichtet die Kommission unverzueglich über die gemäß den Ermächtigungen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten davon in den entsprechenden Gremien. Nach Ablauf der für die Übergangsmaßnahmen vorgesehenen Fristen erstellt Deutschland einen Bericht über ihre Durchführung; dieser Bericht wird der Kommission vorgelegt, die ihn den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1)ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1. (3)ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (5)ABl. Nr. L 84 vom 24. 3. 1987, S. 1. (6)ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19. (7) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 12, geändert am 25. Oktober 1990. (8) Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (9) Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (10) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 21. (11) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1988, S. 3. (12) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5. (13) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 6. (14)ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1. (15)ABl. Nr. L 101 vom 13. 4. 1984, S. 2. (16)ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1. (17)ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1. (18)ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1. (19) ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 9. (20) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104. (21) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 44. (22) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts. (23)Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts. (24) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (25) ABl. Nr. L 282 vom 2. 10. 1989, S. 95. (26)ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8. (27)ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (28) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 9. (29) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (30) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (31) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. ANHANG I GETREIDE Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1). In Artikel 4b wird folgender Absatz eingefügt: "(4a) Bei der Feststellung der Erzeugung gemäß diesem Artikel werden die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Mengen nicht berücksichtigt." ANHANG II ERBSEN, PUFFBOHNEN, ACKERBOHNEN UND SÜSSLUPINEN Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 (ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1104/88 (ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 16). In Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Bei der Schätzung und Feststellung der Erzeugung werden die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Mengen für die Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt." ANHANG III SOJABOHNEN Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 (ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2217/88 (ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 11). In Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Bei der Schätzung und Feststellung der Erzeugung werden die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Mengen für die Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt." ANHANG IV RAPS- UND RÜBSENSAMEN SOWIE SONNENBLUMENKERNE Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 (ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2902/89 (ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2). In Artikel 27a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Bei der Schätzung und Feststellung der Erzeugung werden die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Mengen für die Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt." ANHANG V ZUCKER Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1) 1.Folgender Artikel wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingefügt: "Artikel 24a (1) Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 wird für Deutschland ein zusätzliches Gebiet für die Anwendung der Quotenregelung auf die in diesem Gebiet ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen festgelegt, die vor dem 1. Juli 1991 Zucker hergestellt haben und auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin Zucker herstellen. Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht dieses Gebiet dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (2) Für die Zuteilung der A- und B-Quoten auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen gelten folgende Grundmengen: a)Grundmenge A: 647 703 Tonnen Weißzucker, b)Grundmenge B: 199 297 Tonnen Weißzucker. (3) Die A-Quote jedes in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmens wird berechnet, indem auf die durchschnittliche Jahreszuckererzeugung des betreffenden zuckererzeugenden Unternehmens in den Wirtschaftsjahren 1984/85 bis 1988/89 (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1), nachstehend "Referenzerzeugung" genannt, ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der in Absatz 2 genannten Grundmenge A einerseits und der Summe der Referenzerzeugung der Betriebe andererseits zum Ausdruck bringt, die in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet ansässig sind. Wenn jedoch das zuckererzeugende Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 als solches nicht bestand, so wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zur Berechnung der Referenzerzeugung nach Unterabsatz 1 die während des dort genannten Zeitraums erzielte Erzeugung eines jeden Werkes, aus dem sich das zuckererzeugende Unternehmen ab 1. Juli 1990 zusammensetzt, zugrunde gelegt. (4) Die B-Quote jedes in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmens beläuft sich auf 30,77 % seiner gemäß Absatz 3 berechneten A-Quote. (5) Artikel 25 findet nur Anwendung auf Übertragungen zwischen den in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmen. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen." 2.Dem Artikel 46 wird folgender Absatz angefügt: "(7) Deutschland wird ermächtigt, den in Artikel 24a Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 unter den nachstehenden Bedingungen eine Anpassungshilfe zu gewähren. Die Beihilfe darf nur für A- und B-Zucker gemäß der Definition von Artikel 24 Absatz 1a gewährt werden, der von den in Artikel 24a Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt worden ist. Diese Beihilfe ist für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf 320 Millionen Deutsche Mark begrenzt und darf auf keinen Fall 20 % der je Unternehmen getätigten Investitionen überschreiten." ANHANG VI Milch und Milcherzeugnisse III.Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1) In Artikel 5c Absatz 3 1.erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: "Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 darf die Summe der in Absatz 1 genannten Referenzmengen die in Unterabsatz 2 festgesetzte Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten." 2.In Unterabsatz 2 erhält die Zeile "Deutschland 23 423" folgende Fassung: "Deutschland30 227 (davon 6 804 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik)"; 3.In Unterabsatz 3 wird dem Buchstaben d) folgender Satz angefügt: "Für Deutschland gilt für den Zwölfmonatszeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 jedoch folgende Gesamtgarantiemenge (in 1 000 Tonnen): }Deutschland29 118,960 (davon 6 599,880 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik).'" III.Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1185/90 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 31) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "als }Markenbutter' eingestuft sein, wenn es sich um deutsche Butter handelt, bzw. bis zum 31. Dezember 1992 als }Export-Qualität', wenn es sich um Butter handelt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellt wurde". III.Verordnung (EWG) Nr. 1014/68 des Rates vom 20. Juli 1968 (ABl. Nr. L 173 vom 22. 7. 1968, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1272/79 (ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1979, S. 13) In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "und in den Milchwirtschaftsjahren 1968/69 und 1969/70 Walzenmagermilchpulver erster Qualität" gestrichen; wird folgender Unterabsatz angefügt: "Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1992/93 kauft die deutsche Interventionsstelle jedoch Walzenmagermilchpulver erster Qualität, sofern es im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugt wurde und den Qualitätsanforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) entspricht. Im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 beträgt der Interventionsankaufspreis für Walzenmagermilchpulver 163,81 ECU/100 kg." IV.Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/90 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 27) 1.In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden unter dem Buchstaben a) die Worte "die Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Spanien" ersetzt durch die Worte "die Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Spanien und ab 1. April 1991 mit Ausnahme Deutschlands hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik"; wird folgender Buchstabe angefügt: "c)entspricht die Referenzmenge nach Unterabsatz 1 für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der im Kalenderjahr 1989 gelieferten oder gekauften Milch oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes, der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 definierte Garantiemenge nicht überschritten wird." 2.Dem Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird jedoch für diese Erzeuger auf Antrag ein anderes Referenzjahr innerhalb des Zeitraums 1987 bis 1989 zugrunde gelegt." 3.In Artikel 4a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes gelten jedoch nicht zwischen dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den übrigen Gebieten Deutschlands." 4.Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Um die Umstrukturierung der Milcherzeugung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu ermöglichen, kann Deutschland abweichend von vorstehenden Unterabsätzen während des achten Zwölfmonatszeitraums innerhalb eines für das vorgenannte Gebiet zu erstellenden Rahmenprogramms erlauben, daß einmalig Referenzmengen ohne Übertragung der entsprechenden Böden übertragen werden. Zu diesem Zweck übermittelt Deutschland der Kommission das Rahmenprogramm für das vorgenannte Gebiet. Das Programm wird nach dem Verfahren des Artikels 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geprüft." 5.In der Tabelle im Anhang erhält die Zeile "Deutschland" folgende Fassung: "(eine Einheit entspricht 1 000 Tonnen) 2. 4. 1984 - 31. 3. 1985 1. 4. 1985 - 31. 3. 1986 1. 4. 1986 - 31. 3. 1987 1. 4. 1987 - 31. 3. 1988 1. 4. 1988 - 31. 3. 1989 1. 4. 1989 - 31. 3. 1990 1. 4. 1990 - 31. 3. 1991 1. 4. 1991 - 31. 3. 1992 Deutschland30513013094,40093,10093,10093,100153,100 davon (1)------- 60,000 (1) für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" IV.Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 (ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 841/88 (ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1988, S. 3) 1.Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 4a Die Artikel 1 bis 3 gelten für die Erzeuger des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorbehaltlich folgender Bestimmungen: a)Die Verringerung der Milcherzeugung muß sich auf 204 120 Tonnen belaufen und spätestens am 31. März 1991 erzielt worden sein. b)Deutschland ist ermächtigt, eine einmalig gezahlte Vergütung von höchstens 42 ECU/100 kg zu gewähren. c)Deutschland ist ermächtigt, diese Vergütung für die Aufgabe der Gesamtheit oder eines Teils der früheren Erzeugung eines jeden Interessenten zu gewähren. Deutschland teilt der Kommission spätestens am 31. Mai 1991 alle Angaben mit, die für die Beurteilung der Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfe erforderlich sind." 2.Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Finanzierung der Maßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4a gilt als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70." VI.Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3882/89 (ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 6) 1.In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für den dritten Zwölfmonatszeitraum" durch die Worte "Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68" ersetzt. 2.In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Für die Erzeuger im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird für den achten Zwölfmonatszeitraum die Vergütung auf 21 ECU/100 kg festgesetzt. Den Anspruchsberechtigten werden bis zu 50 % dieser Vergütung im ersten Quartal des betreffenden Zeitraums und der Restbetrag im letzten Quartal gezahlt." 3.Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Die Finanzierung des in Artikel 2 Absätze 1 und 1a, in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen gilt als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70." VII.Verordnung (EWG) Nr. 77/87 des Rates vom 16. 3. 1987 (ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 10) 1.In Artikel 1 Absatz 2 wird die Mengenangabe "100 000 Tonnen" durch "106 000 Tonnen" ersetzt. 2.In Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird die Mengenangabe "250 000 Tonnen" durch "275 000 Tonnen" ersetzt. ANHANG VII Rindfleisch II.Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43) In Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz wird die Mengenangabe "220 000 Tonnen" durch "235 000 Tonnen" ersetzt. II.Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. 6. 1980 (ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1187/90 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 34) In den Anhang wird unter dem fünften Gedankenstrich folgender Begriff aufgenommen: "Schwarzbunte Milchrasse (SMR)". ANHANG VIII Schaf- und Ziegenfleisch Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 (ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1) Dem Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Bei der Schätzung und Feststellung des Mutterschafbestands wird die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehaltene Anzahl Mutterschafe nicht berücksichtigt." ANHANG IX Schweinefleisch Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 (ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 (ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 8) Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: "Die Kommission legt die Bedingungen für die Feststellung der Preise für geschlachtete Schweine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1992 nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fest." ANHANG X Obst und Gemüse II.Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (ABl. Nr. L 178 vom 11. 7. 1990, S. 13) 1.Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 33 erforderlichenfalls die Bedingungen fest, gemäß denen Deutschland den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Erzeugerorganisationen, die die Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe a) einhalten, jedoch keinen anderen Bestimmungen entsprechen, eine bis zum 31. Dezember 1992 befristete zeitweilige Anerkennung gewähren kann. Diese zeitweilige Anerkennung gibt den betreffenen Erzeugerorganisationen keinen Anspruch auf die Startbeihilfe gemäß Artikel 14." 2.Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 18b (1) Für alle der Interventionsregelung unterworfenen Erzeugnisse wird der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 18 den anerkannten Erzeugerorganisationen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur für die aus dem Markt genommenen Mengen von den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechenden Erzeugnissen gewährt, die 10 % der während des Zeitraums bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1990/91 und während des Wirtschaftsjahrs 1991/92 vermarkteten Erzeugung eines jeden Erzeugnisses (einschließlich Rücknahmen) nicht überschreiten. (2) Die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik während der in Absatz 1 genannten Zeiträume geernteten Mengen und getätigten Rücknahmen eines jeden Erzeugnisses werden weder bei der Festsetzung der Interventionsschwellen noch bei der Feststellung der etwaigen Überschreitung dieser Schwellen berücksichtigt." II.Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 63) Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Abweichend von Buchstabe a) setzt die Gewährung der Prämie bei Begünstigten im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 die Verpflichtung des Begünstigten voraus, folgende Apfelbäume vor dem 1. April eines gegebenen Jahres zu roden oder roden zu lassen: bei Obstbaumanpflanzungen mit einer Fläche von 50 bis 99 Hektar alle Apfelbäume auf einer Fläche von 25 Hektar zuzueglich mindestens 20 % der Restfläche der Obstbaumanpflanzung; Bei Obstbaumanpflanzungen mit einer Fläche von über 99 Hektar alle Apfelbäume auf einer Fläche von 50 Hektar zuzueglich mindestens 20 % der Restfläche der Obstbaumanpflanzung." ANHANG XI VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE Verordnung (EWG) Nr. 1203/90 des Rates vom 7. Mai 1990 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 68). In Artikel 1 Absatz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung: "Gesamtheit der Unternehmen in Tomatenkonzentrat Haltbar gemachte ganze geschälte Tomaten Andere Verarbeitungserzeug- nisse aus Tomaten 1990/1991 1991/1992 1990/1991 1991/1992 1990/1991 1991/1992 Spanien 500 000 550 000 219 000 240 000148 050177 050 Frankreich 278 691 278 691 73 628 73 628 40 087 40 087 Griechenland 967 003 967 003 25 000 25 000 21 593 21 593 Italien1 655 0001 655 0001 185 0001 185 000453 998453 998 Portugal 747 945 832 945 14 800 19 600 32 192 42 192 Deutschland - 33 700 - -- 1 300" ANHANG XII Wein III.Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 (ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1) Dem Artikel 10 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "gegebenenfalls die besonderen Bedingungen für die Erstellung der Weinbaukartei im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festlegen." III.Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. Nr. L 84 vom 24. 3. 1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19) 1.Dem Artikel 13 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen werden, bis zum 31. August 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der Art }Vitis vinifera' handelt." 2.Dem Artikel 16 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Jedoch darf ein Wein, der aus dem Verschnitt eines aus einem Drittland oder der Gemeinschaft stammenden Weines mit einem Wein stammt, der aus im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Trauben gewonnen wurde, sowie ein Wein, der aus dem vor dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit einem Wein der Gemeinschaft stammt, bis zur Erschöpfung der Bestände zum Verkauf vorrätig gehalten oder als Tafelwein vermarktet werden." 3.In Anhang V Buchstabe e) wird folgender Satz angefügt: "Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beginnt diese Frist für die nach dem 1. September 1970 gerodeten Flächen mit dem Zeitpunkt der deutschen Einigung. Dieses Recht auf Wiederbepflanzung wird auf 400 Hektar beschränkt; diese Fläche entspricht der Rebanbaufläche, auf der in den letzten Jahrzehnten dieser Anbau eingestellt wurde." III.Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 (ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 1) In Artikel 4 a)wird dem Absatz 1 folgender Unterabsatz angefügt: "Für die Weinbaugebiete des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stellt Deutschland das Rebsortenverzeichnis gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. August 1992 auf"; b)wird dem Absatz 4 folgender Unterabsatz angefügt: "Bis zur Aufstellung des Rebsortenverzeichnisses gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geernteten Weine, die aus herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebauten Rebsorten der Art }Vitis vinifera' gewonnen werden, als zur Verarbeitung zu Qualitätsweinen b. A. geeignet." IV.Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 (ABl. Nr. L 232 vom 9. August 1989, S. 1) Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "für Deutschland: Regierungsbezirk oder, falls es keinen solchen gibt, Land". ANHANG XIII Tabak Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 (ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/90 (ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 25) 1.Dem Artikel 4 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für die Ernte 1991 werden die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erzeugten Tabakmengen vorbehaltlich der Anwendung der Kürzung und der Berichtigung nach Unterabsatz 3 bei der Berechnung der Überschreitung der Hoechstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe nicht berücksichtigt." 2.Dem Artikel 7a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Unterabsatz 1 gilt nicht für die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angebauten Tabaksorten der Ernte 1991." ANHANG XIV Hopfen Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2780/90 (ABl. Nr. L 265 vom 28. 9. 1990, S. 1) Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist die Dauer der Abwicklung der in Artikel 8 genannten Maßnahme auf einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Zeitpunkt der deutschen Einigung an gerechnet, begrenzt." ANHANG XV Agrarstrukturen (Ziel Nr. 5a) I.Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 (ABl. Nr. L 198 vom 28. 7. 1990, S. 6) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 32b (1) Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten folgende Sonderbestimmun a)Die in den Titeln 01 und 02 vorgesehenen Regelungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92. b)Abweichend von Artikel 1a Absatz 2 kann die Stillegungsbeihilfe auch für mit Kartoffeln bebaute Ackerflächen gewährt werden. c)Überschreiten die Ackerflächen eines Betriebs gemäß Artikel 1a Absatz 2, gegebenenfalls einschließlich der mit Kartoffeln bestellten Flächen, 750 Hektar, so wird die Bedingung von Absatz 3, daß die stillgelegten Flächen mindestens 20 % der Ackerflächen ausmachen müssen, durch die Bedingung ersetzt, daß mindestens 150 Hektar stillgelegt werden müssen; d)Bei der Schaffung von Familienbetrieben ist die Bedingung von Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich nicht anwendbar, kann Deutschland die Beihilfen gemäß den Artikeln 7 und 7a Landwirten gewähren, die nicht älter als 55 Jahre sind. Beihilfen, die Landwirten ab dem Alter von 40 Jahren gewährt werden, kommen jedoch nicht für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht. e)Die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 erster Gedankenstrich gelten nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Milchkühe, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Milchkühe übersteigt, die vorher in den alten Betrieben gehalten wurden. Hat der Rat die Regelung für die ab 1. Januar 1991 gestellten Anträge auf Gewährung der Beihilfen für Interventionen im Bereich der Schweineproduktion bis zum 31. Dezember 1990 nicht erlassen, so gelten die in Artikel 3 Absatz 4 betreffend die Zahl der Schweineplätze und in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich für diesen Bereich vorgesehenen Bedingungen nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Mastschweineplätze, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Mastschweineplätze übersteigt, die vorher in den alten Betrieben vorhanden waren. f)Die Gesamtinvestition gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird auf 140 000 ECU je Vollarbeitskraft und 280 000 ECU je Betrieb erhöht. g)Im Rahmen der Umstrukturierung der genossenschaftlichen Betriebe gilt Artikel 6 Absatz 5 auch für Vereinigungen, die nicht die Rechtsform einer Genossenschaft haben. h)Im Jahr 1991 kann eine besondere Beihilferegelung für Betriebe in benachteiligten Gebieten angewandt werden. Diese benachteiligten Gebiete werden nach von Deutschland festzulegenden Kriterien abgegrenzt. Während dieses Zeitraums gilt Titel III nicht für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die im Rahmen dieser Sonderregelung getätigten Ausgaben kommen nicht für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht. (2)Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b) bis g) gelten bis zum 31. Dezember 1993. Vor Ende des Jahres 1992 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Durchführung und die Entwicklung der Interventionen und Strukturmaßnahmen vor. Im Lichte der erzielten Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Steigerung der Effizienz dieser Maßnahmen vorlegen." II.Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 (ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1) Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 19a Übergangszeit für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Kommission die Gewährung des Zuschusses für operationelle Programme, die Investitionen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, gemäß den Auswahlkriterien von Artikel 8 beschließen, ohne daß für dieses Gebiet zuvor Sektorpläne und gemeinschaftliche Föderkonzepte gemäß den Artikeln 2 bis 7 erstellt werden müssen." ANHANG XVI Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juli 1965 (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8) Im Anhang wird der Abschnitt "Deutschland" wie folgt ergänzt: "12.Mecklenburg-Vorpommern 13.Brandenburg 14.Sachsen-Anhalt 15.Sachsen 16.Thüringen".