31990R3575

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3575/90 DES RATES VOM 4. DEZEMBER 1990 UEBER DIE INTERVENTION DER STRUKTURFONDS IM GEBIET DER EHEMALIGEN DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3575/90 DES RATES vom 4. Dezember 1990 über die Intervention der Strukturfonds im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 126, 127, 130d, 130e und 153,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat zur Durchführung von Artikel 130a eine Reihe von Vorschriften über die Aufgaben der Strukturfonds, ihre Effizienz und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente erlassen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die besondere Situation in diesem Gebiet erfordert im Rahmen einer Übergangs- und Ausnahmeregelung bestimmte Anpassungen der Gemeinschaftsakte über die Strukturfonds.

Vor allem fehlt es an hinreichend verläßlichen Statistiken, die es ermöglichen, dieses Gebiet gemäß den Kriterien in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom

24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente(4) unter die Regionen und Gebiete einzustufen, die den regionalpolitischen Zielen und dem Ziel der Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen.

Folglich muß die Gemeinschaft während einer Übergangszeit flexibel vorgehen.

Die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der Gemeinschaft betreffend das Ziel Nr. 5a werden in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90(5) vom 4. Dezember 1990 geregelt.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die genannte Verordnung spätestens am 31. Dezember

1993

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88(6), die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(7), die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds(8) und die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung(9), sind auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen anwendbar.

Artikel 2 (1) Die Bundesrepublik Deutschland unterbreitet der Kommission bis zum 31. Januar 1991 einen Plan für die gesamten Strukturinterventionen, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 für die Zeit bis zum

31. Dezember 1993 in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen sind.

Dieser Plan enthält

eine möglichst detaillierte Analyse der sozio-ökonomischen Lage der neuen deutschen Regionen entsprechend den verfügbaren Informationen;

eine im Rahmen des Möglichen auf angemessener regionaler Ebene zu erstellende Beschreibung der für die Gemeinschaftsinterventionen ausgewählten wichtigsten Schwerpunkte sowie der damit zusammenhängenden Aktionen;

Angaben über die im Rahmen von Ziel Nr. 5a geplanten Aktionen;

Angaben zu der im Zuge der Durchführung des Plans beabsichtigten Verwendung der Beiträge der Fonds, der EIB und der anderen Finanzinstrumente.

(2) Der Plan kann auch Aktionen vorsehen, die den Zielen der Gemeinschaftsinitiativen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 dienen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Plans wird ein gemeinschaftliches Förderkonzept für die Strukturinterventionen in der Zeit bis zum 31. Dezember 1993 erstellt.

(4) Das gemeinschaftliche Förderkonzept wird entsprechend den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erstellt.

(5) Da geeignete statistische Daten für das betreffende Gebiet fehlen, werden die Maßnahmen der Strukturfonds ausnahmsweise ohne vorherige Einstufung der Regionen und Gebiete dieses Gebiets nach den regionalpolitischen Zielen und dem Ziel der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt.

Artikel 3

(1) Der Betrag der Gemeinschaftsausgaben zur Durchführung der in dieser Verordnung im Rahmen des EFRE, des ESF und des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vorgesehenen Aktion beläuft sich für den Zeitraum 19911993 auf

3 Milliarden ECU (zu Preisen von 1991).

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen in Höhe des Betrags nach Absatz 1 kommen zu den in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Beträgen hinzu.

Sie werden bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 des genannten Artikels nicht berücksichtigt.

Artikel 4 Maßnahmen, die gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 allein in Ziel-1-Gebieten erstattungsfähig sind, sind im gesamten Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erstattungsfähig.

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 ist nicht anwendbar.

Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. C 248 vom 2. 10. 1990, S. 14, geändert am 25. Oktober 1990 und 28. November 1990.

(2)Stellungnahme vom 24. Oktober 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(5)Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(6)ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

(8)ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

(9)ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.