31990R3557

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3557/90 DES RATES VOM 4. DEZEMBER 1990 UEBER EINE FINANZHILFE FUER DIE UNMITTELBAR VON DER GOLFKRISE BETROFFENEN LAENDER

Amtsblatt Nr. L 347 vom 12/12/1990 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3557/90 DES RATES vom 4. Dezember 1990 über eine Finanzhilfe für die unmittelbar von der Golfkrise betroffenen Länder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beschlossen, sich an einer Finanzhilfe für die Länder zu beteiligen, die unmittelbar von der Golfkrise und insbesondere von der rigorosen Einhaltung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Embargos betroffen sind.

Der Gemeinschaft müssen die Mittel zur Gewährung dieser Hilfe zur Verfügung stehen.

Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Gemeinschaftsmittel für die Durchführung dieser Aktion im Jahr 1991 zu veranschlagen; die endgültigen Beträge werden von der Haushaltsbehörde unter Beachtung der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 1988-1992 im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Juni 1988 (3) festgesetzt.

Die Aufteilung der Mittel auf die drei am stärksten betroffenen Länder muß auf einer Analyse des erlittenen Schadens beruhen und die Gesamtbeiträge aller Geldgeber berücksichtigen.

Die Durchführung dieser Maßnahme ist geeignet, zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beizutragen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß dieser Verordnung nur in Artikel 235 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt Ägypten, Jordanien und der Türkei eine Finanzhilfe.

Artikel 2

Der zur Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Aktion für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die hauptsächlich in Form von Zuschüssen und zum restlichen Teil in Form von Darlehen gewährt werden und ausschließlich aus Mitteln des Haushaltsplans für 1991 zu finanzieren sind. Die finanzielle Durchführung dieser Verordnung kann jedoch erst erfolgen, wenn der Haushalt für das Jahr 1991 und die Haushaltsansätze in angemessener Weise nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren geändert worden sind.

Artikel 3

Die Hilfe ist insbesondere zur Deckung von Ausgaben für die Einfuhr von Investitionsgütern und Ersatzteilen sowie von inländischen Haushaltsausgaben bestimmt, die den Empfängerländern infolge der Golfkrise entstehen. Sie wird in Tranchen gewährt.

Die allgemeinen Leitlinien für die Gewährung dieser Hilfe und für ihre Aufteilung auf die Empfängerländer werden nach dem Verfahren des Artikels 5 festgelegt.

Artikel 4

Die Kommission sorgt für eine den Zielsetzungen dieser Verordnung entsprechende Verwendung der Gelder durch die Empfängerländer, die gehalten sind, ein Programm für die Verwendung und in der Folge einen Bericht über die effektive Verwendung vorzulegen.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Finanzhilfe mit den internationalen Finanzorganisationen und den anderen Geberländern abgestimmt wird.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und von einem Vertreter der Kommission geleitet wird.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Er entscheidet mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit für die Annahme von Beschlüssen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen hat. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie dem Rat von der Kommission unverzueglich mitgeteilt.

In diesem Fall setzt die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für zwei Monate ab dieser Mitteilung aus.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 6

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 1992 einen Bericht über die Durchführung der Hilfsmaßnahme nach dieser Verordnung vor.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS