31990R3529

Verordnung (EWG) Nr. 3529/90 der Kommission vom 6. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren schlachtkoerpern gemästeten Lämmer

Amtsblatt Nr. L 343 vom 07/12/1990 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3529/90 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 des Rates vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 der Kommission (3) muß jeder Erzeuger, der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse von Mutterschafen vermarktet und der die Prämie für die schwere Kategorie im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erhalten möchte, innerhalb einer bestimmten Frist zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das er die Prämie beansprucht, seinen Antrag stellen.

Im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Ausmast der Lämmer normalerweise erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres durchgeführt wird, erscheint es angebracht, eine längere Antragsfrist vorzusehen.

Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 erhält folgende Fassung:

"(1) Damit ein Erzeuger, der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarktet, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 2 die Prämie für die schwere Kategorie im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erhalten kann, muß er seinen Prämienantrag bei der zuständigen Behörde in dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres stellen, für das er eine Prämie beansprucht, und sich dabei verpflichten, mindestens 40 % der Lämmer der Mutterschafe, für welche die Prämie beantragt wird, zu Schlachtzwecken auszumästen. In den Mitgliedstaaten, in denen die Ausmast der Lämmer normalerweise erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, daß die Prämienanträge innerhalb eines Zeitraums gestellt werden müssen, der zwischen dem 1. November vor Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sich der Antrag bezieht, und dem 31. Januar des folgenden Jahres liegt.

Nach der Antragstellung muß jeder Erzeuger der zuständigen Behörde ferner spätestens am Tag des Beginns der Mastnutzung einer Partie eine besondere Erklärung mit folgenden Angaben vorlegen: - Tag des Beginns der Mastnutzung;

- Anzahl der Lämmer der Partie;

- Anschrift des Mastbetriebs.

Diese besondere Erklärung gilt für Lämmer, die zwischen dem 15. November vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das der Antrag eingereicht wird, und dem folgenden 14. November nach Beginn des Wirtschafsjahres zur Mast genutzt werden.

Sofern die Mast ausserhalb des Betriebs des Begünstigten stattfindet, ist der im ersten Unterabsatz genannten Erklärung ausserdem die Verpflichtung des für den Mastbetrieb Verantwortlichen beizufügen, wonach dieser sich den vorgesehenen Kontrollen zur Überprüfung der tatsächlichen Durchführung der Mast unterzieht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Prämien für das Wirtschaftsjahr 1991. In den Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1990 die Regelung gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 anwendbar ist, findet sie auf die für 1990 fälligen Prämien Anwendung, für die keine Anträge eingereicht wurden. (1) ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 23.12.1989, S. 4. (3) ABl. Nr. L 268 vom 29.9.1990, S. 35.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission