31990R3492

Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden

Amtsblatt Nr. L 337 vom 04/12/1990 S. 0003 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0173


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3492/90 DES RATES vom 27 . November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 2 ), und insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 787/89 ( 4 ), wurden die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ), Abteilung Garantie, erlassen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3247/81 des Rates vom 9 . November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3757/89 ( 6 ), enthält die Regelung für die Jahreskonten, die die Aufstellung der durch den EAGFL, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Ausgaben für Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung ermöglichen . Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat es sich als notwendig herausgestellt, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen; ferner sollten die Durchführungsvorschriften in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden. Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3247/81 ist aufzuheben .

In Anwendung der Agrarregelungen kaufen die Interventionsstellen die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse an . Es ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, alle für die einwandfreie Erhaltung der übernommenen Erzeugnisse notwendigen Maßnahmen zu treffen . Zum Vergleich mit der Bestands - und Finanzbuchhaltung müssen in regelmässiger Folge die Bestände der gelagerten Erzeugnisse festgestellt werden . Ferner sind die Finanzierung von Fehlmengen, Qualitätsverschlechterungen der Erzeugnisse, die Beförderung der Erzeugnisse zur Intervention sowie die Einziehung von Beträgen bei Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern zu regeln .

Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1325/90 ( 8 ), werden die Kosten für den Absatz der Destillationserzeugnisse gemäß den Artikeln 35 und 36 der genannten Verordnung vom EAGFL, Abteilung Garantie, getragen . Daher sind die auf diese Absatzmaßnahme anzuwendenden Regelungen zu spezifizieren .

Es ist erforderlich, den Erlaß einschlägiger Durchführungsbestimmungen vorzusehen und das dabei einzuhaltende Verfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die Jahreskonten werden für jedes Erzeugnis erstellt, das Gegenstand der öffentlichen Lagerhaltung ist .

Diese Konten enthalten gesondert die folgenden Kategorien von Posten :

a ) die Ausgaben für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf des Erzeugnisses durch die Interventionsstellen;

b ) die Zinskosten für die Mittel der Mitgliedstaaten, die zum Ankauf der Interventionserzeugnisse bereitgestellt worden sind;

c ) die Unterschiede zwischen dem Wert der vom Vorjahr übertragenen und der eingelagerten Mengen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe d ) bezeichneten Wertberichtigung einerseits und dem Wert der ausgelagerten und der auf das nächste Jahr übertragenen Mengen andererseits sowie etwaige sonstige Ausgaben und Einnahmen;

d ) die Beträge der Wertberichtigungen gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 .

Das Verzeichnis der Ausgaben nach Buchstabe a ) und die Einzelheiten der sonstigen Ausgaben und Einnahmen nach Buchstabe c ) sind im Anhang aufgeführt .

Die Kosten für die Beförderung innerhalb oder ausserhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1340/90 ( 10 ), oder des entsprechenden Artikels der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen genehmigt und gemäß Buchstabe a ) verbucht .

( 2 ) Die Verbuchung der verschiedenen Ausgaben - und Einnahmenposten erfolgt zum Zeitpunkt der im Rahmen der Intervention durchgeführten Sachmaßnahme, soweit dafür nicht nach dem Verfahren des Artikels 8 besondere Vorschriften vorgesehen werden .

( 3 ) Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so ist dieser von den Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres abzuziehen .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die einwandfreie Erhaltung der gemeinschaftlichen Interventionsbestände zu gewährleisten .

( 2 ) Auf Wunsch der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihre ergänzenden Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen .

Artikel 3

Die Interventionsstellen stellen in jedem Haushaltsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahme ist, die Bestände fest .

Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsunterlagen . Die dabei festgestellten Mengenunterschiede sind ebenso wie die bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschiede gemäß Artikel 5 zu verbuchen .

Artikel 4

(1 ) Für die bei der Erhaltung der gelagerten Mengen zulässigen Verluste kann eine Toleranzgrenze festgesetzt werden .

Die Fehlmengen aufgrund der Lagerung sind gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand und dem am letzten Tag des Haushaltsjahres aufgrund der Bestandsaufnahme nach Artikel 3 festgestellten Istbestand bzw . dem im Laufe des Haushaltsjahres vorhandenen Buchbestand nach Erschöpfung des Istbestandes einer Lagerstätte .

( 2 ) Für die bei der Verarbeitung der übernommenen Erzeugnisse zulässigen Verluste kann eine Toleranzgrenze festgesetzt werden .

( 3 ) Fehlmengen infolge von Diebstahl oder sonstiger Verluste, für die sich die Ursachen feststellen lassen, werden nicht in die Berechnung der Toleranzgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 einbezogen .

( 4 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Toleranzgrenzen werden, erforderlichenfalls nach Prüfung durch den zuständigen Verwaltungsausschuß, nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt .

Artikel 5

(1 ) Sämtliche fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen infolge der materiellen Lagerungs -, Beförderungs - oder Verarbeitungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung sind als Abgang aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen, an dem die Fehlmenge bzw . die Qualitätsminderung festgestellt worden ist.

( 2 ) Der Wert der in Absatz 1 genannten Mengen wird nach dem Verfahren des Artikels 8 ermittelt .

( 3 ) Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Einnahmen aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht verbucht .

( 4 ) Soweit nicht die betreffende Gemeinschaftsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht .

( 5 ) Im Falle einer Fehlmenge oder einer Qualitätsminderung infolge einer Naturkatastrophe unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission . Diese fasst nach dem Verfahren des Artikels 8 die geeigneten Beschlüsse .

Artikel 6

Die bei den Verkäufern, Käufern oder Lagerhaltern erhobenen bzw . wiedereingezogenen Beträge im Zusammenhang mit

- tatsächlichen Kosten, die durch die Nichteinhaltung der Vorschriften für den Ankauf und den Verkauf der Erzeugnisse verursacht wurden,

- einbehaltenen Sicherheiten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 ( 11 ) sowie

- Beträgen, mit denen Beteiligte aufgrund der Nichteinhaltung ihrer in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen belastet wurden,

werden dem EAGFL gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c ) gutgeschrieben .

Artikel 7

Für die Finanzierung der Absatzkosten von Alkohol gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 gelten die Grundsätze der Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung .

Artikel 8

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 erlassen .

Artikel 9

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3247/81 wird aufgehoben .

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1990 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

V . SACCOMANDI

( 1 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 216 vom 5 . 8 . 1978, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 85 vom 30 . 3 . 1989, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 327 vom 14 . 11 . 1981, S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 365 vom 15 . 12 . 1989, S . 11 .

( 7 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 132 vom 23 . 5 . 1990, S . 19 .

( 9 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

( 10 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 1 .

( 11 ) ABl . Nr . L 50 vom 22 . 2 . 1978, S . 1 .

ANHANG Ausgaben - und Einnahmenposten, die in den Konten gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu berücksichtigen sind

A . Ausgabenposten nach Buchstabe a ), für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung

1 . Kosten, die durch Pauschbeträge abgedeckt werden :

a ) Zugang,

b ) Abgang,

c ) Lagerhaltung, einschließlich Kosten der Bestandsaufnahme,

d ) Verarbeitung oder Entbeinung,

e ) Verpackung bzw . Aufmachung,

f ) Etikettierung,

g ) Analysen,

h ) Denaturierung, Färbung, Lagerumschlag oder Arbeitskräfte,

i ) Auslagerung und Wiedereinlagerung,

j ) Beförderung nach der Intervention,

k ) Beförderung Fabrik - Lager,

l ) Kosten in Verbindung mit der kostenlosen Verteilung von Interventionserzeugnissen .

2 . Kosten, die nicht durch Pauschbeträge abgedeckt werden und die nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Sachmaßnahme in Verbindung stehen :

- Beförderungskosten vor der Intervention, die beim Ankauf gezahlt bzw . erhoben werden,

- Beförderungskosten innerhalb oder ausserhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder bei der Ausfuhr,

- Kosten, die durch eine Ausschreibung abgedeckt sind,

- sonstige Kosten aus Maßnahmen, die in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sind .

B . Sonstige Ausgaben - und Einnahmenposten nach Buchstabe c )

- Wert der fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5,

- Beträge, die bei den Verkäufern, Käufern oder Lagerhaltern erhoben bzw . wiedereingezogen werden, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beträge.