31990R3481

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3481/90 DER KOMMISSION vom 30. November 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 hinsichtlich der Sonderbeihilfenregelung der Verwendung von Anbauflaechen fuer andere als Ernaehrungszwecke

Amtsblatt Nr. L 336 vom 01/12/1990 S. 0071 - 0074


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3481/90 DER KOMMISSION

vom 30 . November 1990

zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1272/88 hinsichtlich der Sonderbeihilfenregelung der Verwendung von Anbauflächen für andere als Ernährungszwecke

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 des Rates vom 12 . März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1a, Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/90 hat der Rat eine Sonderbeihilfe für die Verwendung von landwirtschaftlichen Anbauflächen zur Erzeugung für andere Zwecke als zur Ernährung eingeführt . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1272/88 der Kommission vom 29 . April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfenregelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen ( 3 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3981/89 ( 4 ), ist daher entsprechend zu ergänzen .

Um zu verhindern, daß aufgrund dieser Regelung erzeugtes Getreide für Ernährungszwecke abgesetzt wird, sollte der Anbau der Getreideart, für welche die Sonderbeihilfe vorgesehen ist, über die von dieser Beihilfe betroffenen Fläche hinaus untersagt werden . Von diesem Verbot könnte jedoch abgewichen werden, wenn der Mitgliedstaat in der Lage ist Kontrollmaßnahmen einzuführen, um dieser Gefahr vorzubeugen .

Es ist vorzuschreiben, daß das gesamte auf den sonderbeihilfebegünstigten Flächen erzeugte Getreide zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Nahrungsmitteln abzuliefern ist . Diese Menge lässt sich anhand der Richterträge des betreffenden Gebiets, aber auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des betreffenden Betriebs schätzen . Da Schwankungen im Angebot unvermeidlich sein werden, muß diesen Rechnung getragen werden .

Die sonderbeihilfenbegünstigte Verwendung für andere Zwecke als zur Ernährung ist genauer zu definieren . Die Auflistung der betreffenden Verwendungszwecke darf keine Nahrungsmittel enthalten . Ausserdem ist darauf zu achten, daß Wettbewerbsverzerrungen zwischen vergleichbaren industriellen Tätigkeiten vermieden werden . Ferner sind Kontrollvorschriften zu erlassen, die eine Kumulierung der Sonderbeihilfen mit den Beihilfen nach den Artikeln 11a und 11b der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1340/90 ( 6 ), ausschließen . Für diese Kontrollen muß der Verarbeiter eine Erklärung vorlegen, die die für jedes Enderzeugnis gewählte Regelung angibt . Ein Übergang von der einen zur anderen Regelung sollte unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein . Da beide Regelungen gleichzeitig auf ein und denselben Verarbeiter Anwendung finden, sind zusätzliche Kontrollen erforderlich .

Damit die Sonderbeihilfenregelung reibungslos funktionieren kann, sind die Bedingungen des zwischen Erzeuger und Verarbeiter abzuschließenden Vertrages genau zu regeln .

Für den Fall, daß von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ausserhalb der beihilfenbegünstigten Flächen Getreide derselben Art, aber unterschiedlicher Sorte anzubauen, ist eine Anbauerklärung vorzusehen, in der bestimmte Angaben zu machen sind . Überdies ist die Erfuellung des Vertrages durch den Verarbeiter durch eine Sicherheitsleistung zu gewährleisten .

Schließlich sollte dem Erzeuger die Umstellung von der gemäß seiner ursprünglichen Verpflichtung durchgeführten Flächenstillegungsregelung auf die Sonderbeihilfenregelung erleichtert werden .

Angesichts der Besonderheiten der Neuregelung und um die mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen, erscheinen besondere Kontrollmechanismen unerläßlich .

Der Ausschuß für landwirtschaftliche Strukturen und Entwicklung des ländlichen Raums hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1272/88 wird wie folgt geändert :

1 . Dem Artikel 3 Absatz 3 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt :

"Im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 werden die betreffenden Prozentsätze der Anbauflächen der Betriebe bei Einreichung des Antrags auf Gewährung der Sonderbeihilfe festgelegt ."

2 . In Artikel 4 wird der nachstehende Absatz eingefügt :

"( 1a ) Im Falle der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 finden der zweite und der dritte Gedankenstrich von Absatz 1 Buchstabe b ) Anwendung ."

3 . Der nachstehende Artikel 6a wird eingefügt :

"Artikel 6a

( 1 ) Im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 ist es dem Erzeuger untersagt, während der Laufzeit eines der in Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Verträge ausserhalb der betreffenden Flächen Getreide derselben wie der in dem Vertrag bezeichneten Art anzubauen oder solches Getreide zu verkaufen oder zu verwenden .

Die betreffenden Getreidearten sind in Artikel 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates (*) festgelegt .

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats können dem Erzeuger jedoch den Anbau von Getreide derselben Art gestatten, sofern es sich um eine Sorte handelt, die sich aufgrund ihrer Merkmale in stehendem Zustand oder bei der Lagerung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von dem in dem Vertrag nach Artikel 7 Absatz 5 genannten Getreide unterscheidet .

Mitgliedstaaten, die die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, unterrichten die Kommission hierüber spätestens zwei Monate vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres bzw . im Fall des Wirtschaftsjahres 1990/91 vor dem 1 . Februar 1991 und legen die Kontrollmaßnahmen vor, mit denen sie die gleichzeitige Verwendung von Sorten derselben Getreideart zu überwachen gedenken .

( 2 ) Das Getreide, das jedes Wirtschaftsjahr auf den für die Sonderbeihilfenregelung gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 in Betracht kommenden Flächen angebaut wird, ist nur dann beihilfefähig, wenn es in seiner Gesamtheit für die Verarbeitung zu Nichtnahrungsmittelerzeugnissen geliefert wird .

In diesem Sinne gehören zum Nichtnahrungsmittelsektor alle Erzeugnisse, die einem Code der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ausgenommen

_ Dextrine und andere modifizierte Stärken des KN-Codes ex 3505 10;

_ Erzeugnisse auf der Grundlage von Stärkederivaten der KN-Codes 3809 10 und 3809 20;

_ alle Erzeugnisse, die unter Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme von denaturiertem Ethylalkohol des KN-Codes 2207 20 00 zur unmittelbaren Verwendung in einem Treibstoff oder für die Verarbeitung im Hinblick auf eine solche Verwendung;

_ Mannitol und Sorbitol der KN-Codes 2905 43 00, 2905 44 und 3823 60 .

( 3 ) Der Verarbeiter trifft für jedes Enderzeugnis eines bestimmten KN-Codes die Wahl zwischen der vorliegenden Regelung und der Regelung gemäß den Artikeln 11a und 11b der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 . Er teilt die jeweils getroffene Wahl in einer Erklärung mit, die er spätestens einen Monat vor der Umstellung auf die für das betreffende Erzeugnis gewählte Neuregelung den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorlegt .

Ein Begünstigter, der aus der vorliegenden Regelung Nutzen zieht, darf die mit den Artikeln 11a und 11b der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 eingeführte Regelung erst in Anspruch nehmen, wenn das aufgrund der Verträge gemäß Artikel 7 Absatz 5 erworbene Getreide vollständig verarbeitet ist .

(*) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .".

4 . Dem Artikel 7 wird der nachstehende Absatz angefügt :

"( 5 ) Im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 legt der Erzeuger zur Stützung seines Antrags vor der ersten Aussaat der betreffenden Getreidearten einen mit einem Verarbeiter geschlossenen Vertrag vor, der mindestens folgende Angaben enthält :

_ die Vertragsdauer;

_ di

betreffenden Flächen sowie ihre Lagebeschreibung;

_ die betreffende Getreideart bzw . gegebenenfalls Getreidesorte;

_ den voraussichtlichen Ertrag, die Zahlungsmodalitäten sowie die etwaigen Bedingungen, die für die Lieferung der tatsächlichen Erzeugungsmenge gelten;

_ die letztliche Verwendung des betreffenden Getreides sowie die gewonnenen Neben - und Untererzeugnisse und ihre Mengen;

_ die Verpflichtung des Erzeugers, das gesamte auf den betreffenden Flächen erzeugte Getreide zu liefern, und die Verpflichtung des Verarbeiters, dieses Getreide in seiner Gesamtheit zu übernehmen und seine Verwendung für Nichtnahrungsmittelzwecke innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten;

_ die Verpflichtung des Verarbeiters, die im sechsten Unterabsatz genannte Sicherheit zu leisten;

_ die Verarbeitungsfrist für die Erzeugnisse .

Im Fall einer Gruppe von Landwirten im Sinne von Artikel 1a Absatz 3a vierter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 müssen die im ersten Unterabsatz genannten Angaben für alle vertragschließenden Parteien gemacht werden .

Während der Einführung der vorliegenden Regelung, d . h . im ersten Anwendungsjahr, kann der Erzeuger seinen Vertrag nach der Aussaat abschließen .

Beabsichtigt ein Erzeuger, gemäß Artikel 6a Absatz 1 dritter Unterabsatz zwei Sorten derselben Getreideart anzubauen, so hat er bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine Anbauerklärung einzureichen, die für jede einzelne Sorte folgende Angaben enthält :

_ Sortenbezeichnung,

_ betreffende Flächen,

_ voraussichtlicher Ertrag .

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antragsteller nur einen einzigen Liefervertrag abschließen kann .

Vor Übernahme der Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrages sind, hat der Verarbeiter zur Gewährleistung der Einhaltung seiner Vertragspflichten eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages zu leisten, auf den sich die tatsächliche Jahresbeihilfe für die vertragsgebundenen Flächen beläuft . Diese Sicherheit wird bei der zuständigen Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats hinterlegt . Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen als dem Erzeugermitgliedstaat, so übermittelt die zuständige Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats eine Bescheinigung über die Sicherheitsleistung . Die Verarbeitung der im Vertrag aufgeführten Mengen ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission (*).

Der Verarbeiter teilt der zuständigen Behörde den Verarbeitungsbeginn und das Verarbeitungsende, etwaige Unterbrechungen der Verarbeitung, die je Vertrag tatsächlich gelieferten Mengen, die je Enderzeugnis verwendete Menge, die Menge der hergestellten End - und Nebenerzeugnisse sowie ihre Bestimmung mit .

(*) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 .".

5 . Dem Artikel 12 Absatz 2 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt :

"Der Beihilfeempfänger kann jederzeit beantragen, daß seine Verpflichtung an die Sonderbeihilferegelung gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 angepasst wird . Diese Anpassung kann insbesondere in einer Flächenvergrösserung oder in einer Verpflichtungsverlängerung bestehen, damit die Dauer des Verarbeitungsvertrags abgedeckt ist ."

6 . In Artikel 14 werden folgende Änderungen vorgenommen :

a ) In Absatz 3 wird der nachstehende vierte Gedankenstrich angefügt :

"_ Im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 eine mengenmässige Überprüfung des gelagerten und/oder stehenden Getreides sowie eine Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 6a Absatz 1 ".

b ) Der nachstehende Absatz wird angefügt :

"( 4 ) Im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 gilt folgendes :

a ) Der Verarbeiter führt eine Bestandsbuchhaltung gemäß dem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Muster und trägt dort mindestens täglich die Eingänge je Vertrag, die verarbeiteten Mengen, die Mengen der gewonnenen End - und Nebenerzeugnisse, die Verarbeitungsverluste sowie die Ausgänge des Unternehmens ein . Der Verarbeiter erstellt mindestens einmal im Monat ein Bestandsverzeichnis .

b ) Die zuständigen Behörden prüfen durch Stichproben, die sich auf mindestens 10 % der Verträge erstrecken, ob die tatsächlich gelieferten Mengen und die unter Buchstabe d ) genannten Richterträge übereinstimmen . Bei mangelnder Übereinstimmung wird der Betrieb des Erzeugers kontrolliert .

c ) Die zuständigen Behörden besuchen die Verarbeitungsunternehmen ohne Voranmeldung und

_ nehmen jährlich eine eingehende Überprüfung der Bestandsbuchhaltung und der Bestände vor;

_ führen regelmässig eine Kontrolle der Bestandsbuchhaltung, eine körperliche Warenkontrolle sowie bei den End - und Nebenerzeugnissen eine Probenahme durch . Die Anzahl dieser Besuche entspricht je Wirtschaftsjahr mindestens 5 % der Verarbeitungstage des Unternehmens und ist jährlich nicht niedriger als 8 . Sie erhöhen die Zahl der Besuche, so daß sie mindestens 10 % der Verarbeitungstage des Unternehmens entspricht, falls der Verarbeiter während eines Wirtschaftsjahres von der vorliegenden Regelung und der Regelung Gebrauch macht, die mit den Artikeln 11a und 11b der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 eingeführt wurde .

d ) Die Mitgliedstaaten bestimmen

für jedes Wirtschaftsjahr, gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene, den Richtertrag je Getreideart, bzw . gegebenenfalls je Getreidesorten, die Gegenstand eines Vertrages ist .

Diese Kontrollen müssen ohne Ausnahme folgendes gewährleisten :

_ Übereinstimmung zwischen den Getreidelieferungen und den Mengen an End - und Nebenerzeugnissen .

Die betreffenden Übereinstimmungsverhältnisse werden insbesondere anhand der technischen Koeffizienten für die Getreideverarbeitung und unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 des Rates (*) bewertet . Die angewandten Koeffizienten sind der Kommission mitzuteilen;

_ Einhaltung der letztlichen Bestimmung der End - und Nebenerzeugnisse;

_ Verhinderung einer Kumulierung der Sonderbeihilfe mit anderen Stützungsmaßnahmen der Gemeinschaft .

Für den Fall, daß

_ erhebliche Unregelmässigkeiten festgestellt werden, die mindestens 3 % der kontrollierten Vorgänge betreffen,

_ sich im Vergleich zur früheren Tätigkeit des Beihilfeempfängers erhebliche Abweichungen ergeben,

_ Verarbeitungsverfahren nachgewiesen werden, bei denen die gewonnenen Nebenerzeugnisse nach Menge und Wert erheblich von den im vorangehenden Absatz genannten Koeffizienten abweichen,

verstärken die Mitgliedstaaten die obenbezeichneten Kontrollen und setzen die Kommission darüber unverzueglich in Kenntnis .

(*) ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1985, S . 1 .".

7 . In Artikel 15 wird der nachstehende Absatz eingefügt :

"( 1a ) Im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 wird davon ausgegangen, daß ein Erzeuger, der während der Vertragslaufzeit Getreide derselben wie der im Vertrag bezeichneten Art bzw . gegebenenfalls Sorte in seinem Betrieb anbaut oder solches Getreide verkauft oder verwendet, gegen seine Verpflichtung gemäß Artikel 6a verstösst . Die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen finden auch auf den Verarbeiter hinsichtlich der von ihm eingegangenen Verpflichtungen Anwendung ."

8 . Dem Artikel 16 Absatz 2 wird der nachstehende Buchstabe angefügt :

"e ) und ausserdem im Fall der Sonderbeihilfe gemäß Artikel 1a Absatz 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 mit folgenden Informationen :

_ Anzahl der Verträge und Auflistung nach ihrer Dauer,

_ Zusammenfassung der Angaben in den Anbauerklärungen,

_ vertragsgebundene Flächen und ihre geographische Lage nach Anbaugebieten,

_ letztliche Verwendung des Getreides nach Art des Enderzeugnisses,

_ die Mengen der End -, Neben - und Untererzeugnisse sowie ihre Bestimmungen ."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 198 vom 28 . 7 . 1990, S . 6 .

( 3 ) ABl . Nr . L 121 vom 11 . 5 . 1988, S . 36 .

( 4 ) ABl . Nr . L 380 vom 29 . 12 . 1989, S . 22 .

( 5 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 1 .