31990R3478

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3478/90 DER KOMMISSION vom 30. November 1990 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

Amtsblatt Nr. L 336 vom 01/12/1990 S. 0066 - 0066


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3478/90 DER KOMMISSION

vom 30 . November 1990

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vom 18 . Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage gründet .

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 8 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden . Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1987 aus Drittländern .

Für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China beträgt die Bezugsgrundlage 317 000 ECU . Am 31 . Januar 1990 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht . Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte . Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Ab 4 . Dezember 1990 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt :

1.2KN-Code

Warenbezeichnung

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 30 . November 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 383 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 .