VERORDNUNG (EWG) Nr. 3478/90 DER KOMMISSION vom 30. November 1990 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden
Amtsblatt Nr. L 336 vom 01/12/1990 S. 0066 - 0066
***** VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3478/90 DER KOMMISSION vom 30 . November 1990 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vom 18 . Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 8 genannte Bezugsgrundlage gründet . Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 8 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden . Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1987 aus Drittländern . Für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit Ursprung in China beträgt die Bezugsgrundlage 317 000 ECU . Am 31 . Januar 1990 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht . Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte . Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 4 . Dezember 1990 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt : 1.2KN-Code Warenbezeichnung 2817 00 00 Zinkoxid; Zinkperoxid // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 30 . November 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 383 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 .